Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Anhang I Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung von Artikel 22


Die nachstehenden Koeffizienten gelten kumulativ für die Grundbeträge nach Artikel 22 Absatz 4 auf der Grundlage jedes der folgenden erschwerenden und mildernden Faktoren:

  1. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

    1. Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von1,1.

    2. Wenn der Verstoß für die Dauer von mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von1,5.

    3. Wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation des ausgewählten Verpflichteten, insbesondere in seinen Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von2,2.

    4. Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 3.

    5. Wenn seit Aufdeckung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von1,7.

    6. Hat die Führungsebenedie Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie Funktionsträger und Beschäftigte mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und einer ausreichend hohen Position, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können; des ausgewählten Verpflichteten bei der Durchführung der Untersuchungen durch die Behörde nicht mit dieser zusammengearbeitet, gilt ein Koeffizient von1,5.

  2. Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

    1. Wenn die Führungsebenedie Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie Funktionsträger und Beschäftigte mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und einer ausreichend hohen Position, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können; des ausgewählten Verpflichteten nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von0,7.

    2. Wenn der ausgewählte Verpflichtete die Behörde rasch, wirksam und vollständig von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von0,4.

    3. Wenn der ausgewählte Verpflichtete freiwillig Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass ähnliche Verstöße künftig nicht mehr begangen werden können, gilt ein Koeffizient von0,6.

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