Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority (AMLA) regulation
Artikel 106 Übergangsregelungen
Bis zum 27. Juni 2028 gilt Artikel 11 nur für Finanzaufseher, Kreditinstitute und Finanzinstitute. Jedoch können die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor die Anforderungen des genannten Artikels auf freiwilliger Basis bereits vor diesem Zeitpunkt erfüllen.
Für die Zwecke der Einrichtung und Pflege der in Artikel 11 genannten Datenbank schließt die Behörde mit der EBA ein bilaterales Abkommen über den Zugang zu der gemäß Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sowie über deren Finanzierung und gemeinsame Verwaltung. Die Vereinbarung wird für einen einvernehmlich festgelegten Zeitraum geschlossen, der höchstens bis zum 30. Juni 2027 verlängert werden kann. Während dieses Zeitraums ist die EBA zumindest in der Lage, gemäß Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder gemäß der vorliegenden Verordnung im Namen der Behörde und auf der Grundlage der von der Behörde für diesen Zweck bereitgestellten Finanzmittel weiterhin Informationen entgegenzunehmen, zu analysieren und zur Verfügung zu stellen.
Würden während des ersten Auswahlverfahrens für eine direkte Beaufsichtigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 mehr als 40 Verpflichtete in Betracht kommen, so nimmt die Behörde abweichend von Artikel 13 Absatz 2 die in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben in Bezug auf die 40 Verpflichteten oder Gruppen wahr, die entweder über Niederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der größten Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind.
Wenn die Anwendung des Kriteriums gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes mehr als 40 Verpflichtete oder Gruppen ergibt, wählt die Behörde von den Verpflichteten oder Gruppen, die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewählt würden und in der kleinsten Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind, diejenigen aus, die den höchsten Anteil des Transaktionsvolumens mit Drittländern am Gesamtvolumen der im letzten Haushaltsjahr erfassten Transaktionen verzeichnen.
Abweichend von Artikel 13 Absatz 3 findet das darin festgelegte zusätzliche Auswahlverfahren während des ersten Auswahlverfahrens keine Anwendung.
Abweichend von Artikel 48 Absatz 7 ist die Teilnahme der zentralen Meldestellen an vergleichenden Analysen die ersten beiden Male freiwillig.
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