Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 12 Bewertung der Kreditinstitute und Finanzinstitute für die Zwecke der Auswahl für die direkte Beaufsichtigung


    1. Zur Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben nimmt die Behörde in Zusammenarbeit mit den Finanzaufsehern eine regelmäßige Bewertung der Kreditinstitute und Finanzinstitute sowie Gruppen von Kreditinstituten und Finanzinstituten vor, die entweder über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in mindestens sechs Mitgliedstaaten, einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats, tätig sind, unabhängig davon, ob die Tätigkeiten über Infrastruktur in dem betreffenden Hoheitsgebiet oder aus der Ferne ausgeführt werden.

    1. Die Aufsichtsbehörden und die Verpflichteten, die einer regelmäßigen Bewertung unterliegen, übermitteln der Behörde alle Informationen, die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten regelmäßigen Bewertung erforderlich sind.

    1. Das inhärente Risikoprofil und das Restrisikoprofil der nach Absatz 1 bewerteten Verpflichteten wird von der Behörde als niedrig, mittel, erheblich oder hoch eingestuft, wobei die Einstufung auf der Grundlage der Referenzwerte und nach der Methode, die in dem in Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandard festgelegt wurde, erfolgt. Ist der bewertete Verpflichtete Teil einer Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, erfolgt die Einstufung des Risikoprofils gruppenweit.

    1. Die Methode zur Einstufung des inhärenten Risikoprofils und des Restrisikoprofils wird zumindest für die folgenden Kategorien von Verpflichteten getrennt festgelegt:

      1. Kreditinstitute,

      2. Wechselstuben,

      3. Organismen für gemeinsame Anlagen,

      4. andere Kreditgeber als Kreditinstitute,

      5. E-Geld-Institute,

      6. Wertpapierfirmen,

      7. Zahlungsinstitute,

      8. Lebensversicherungsunternehmen,

      9. Lebensversicherungsvermittler,

      10. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungeneinen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen erbringt;,

      11. sonstige Finanzinstitute.

    1. Für jede der in Absatz 4 genannten Kategorien von Verpflichteten basieren die Referenzwerte für die Bewertung des inhärenten Risikos in der Bewertungsmethode auf den Kategorien der Risikofaktoren in Bezug auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen, Lieferwege und geografische Gebiete. Die Referenzwerte werden für mindestens die folgenden Indikatoren für inhärente Risiken in jedem Mitgliedstaat, in dem die Verpflichteten tätig sind, festgelegt:

      1. in Bezug auf das Kundenrisiko: Anteil gebietsfremder Kunden aus Drittländern, die gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelt wurden, sowie Präsenz und Anteil der Kunden, die als politisch exponierte Personen ermittelt wurden;

      2. in Bezug auf angebotene Produkte und Dienstleistungen:

        1. die Bedeutung und das Handelsvolumen der Produkte und Dienstleistungen, die auf der Ebene des Binnenmarkts bei der Risikobewertung auf Unionsebene oder auf der Ebene des Landes in der nationalen Risikobewertung als am anfälligsten für Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; ermittelt wurden;

        2. für Finanztransferdienstleister die Bedeutung der aggregierten jährlichen Ausgabe- und Empfangstätigkeit jedes Überweisenden in den Ländern, die gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelt wurden;

        3. das relative Volumen der Produkte, Dienstleistungen und Transaktionen, die ein hohes Maß an Schutz der Privatsphäre und Identität der Kunden oder einer anderen Form der Anonymität bieten;

      3. in Bezug auf geografische Gebiete:

        1. das jährliche Volumen der Korrespondenzbankdienstleistungen und der Korrespondenzdienste für Kryptowerte, die von Unternehmen des Finanzsektors der Union in Drittländern, die gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelt wurden, erbracht wurden;

        2. Anzahl und Anteil der Korrespondenzbank- und Kryptowertkunden in Drittländern, die gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelt wurden.

    1. Für jede in Absatz 4 genannte Kategorie von Verpflichteten umfasst die Bewertung des Restrisikos im Rahmen der Bewertungsmethode Referenzwerte für die Bewertung der Qualität der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren, die die Verpflichteten zur Minderung ihres inhärenten Risikos eingeführt haben.

    1. Die Behörde arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

      1. die Mindesttätigkeiten, die ein Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet; oder ein Finanzinstitutein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)., sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).;Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondereeinen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).;Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).;Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet; im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs — sei es über eine Infrastruktur oder aus der Ferne — ausüben muss, damit es als in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Niederlassungdie tatsächliche Ausübung einer unter Artikel 3 fallenden wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Verpflichteten in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in dem sich nicht dessen Hauptsitz befindet, auf unbestimmte Zeit und durch eine stabile Infrastruktur, daruntereine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt; tätig angesehen werden kann;

      2. die auf den in den Absätzen 5 und 6 genannten Referenzwerten beruhende Methode zur Einstufung des inhärenten Risikoprofils und des Restrisikoprofils von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten als niedrig, mittel, erheblich oder hoch.

    2. Die Behörde legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2026 vor.

    3. Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 49 dieser Verordnung zu ergänzen.

    1. Die Behörde überprüft die Referenzwerte und die Methode mindestens alle drei Jahre. Sind Änderungen erforderlich, legt die Behörde der Kommission geänderte Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

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