Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 16 Gemeinsame Aufsichtsteams


    1. Für die Beaufsichtigung jedes ausgewählten Verpflichteten wird ein gemeinsames Aufsichtsteam eingesetzt. Jedes gemeinsame Aufsichtsteam setzt sich aus Bediensteten der Behörde und der Finanzaufseher zusammen, die auf nationaler Ebene für die Beaufsichtigung des ausgewählten Verpflichteten zuständig sind. Die Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams werden gemäß Absatz 4 ernannt, wobei ihre Arbeit durch einen benannten Bediensteten der Behörde (im Folgenden „JST-Koordinator“) koordiniert wird.

    1. Der JST-Koordinator sorgt für die Abstimmung der Arbeit innerhalb des gemeinsamen Aufsichtsteams. Die Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams befolgen die Weisungen des JST-Koordinators bezüglich ihrer Aufgaben im gemeinsames Aufsichtsteam. Ihre Aufgaben und Pflichten innerhalb ihrer jeweiligen Finanzaufseher bleiben davon unberührt.

    2. Jeder Finanzaufseher, der mehr als einen seiner Bediensteten zum Mitglied des gemeinsamen Aufsichtsteams nach Absatz 4 ernennt, kann einen dieser Bediensteten als Unterkoordinator benennen (im Folgenden „nationaler Unterkoordinator“). Die nationalen Unterkoordinatoren unterstützten den JST-Koordinator bei der Organisation und der Koordinierung der Aufgaben im gemeinsamen Aufsichtsteam, insbesondere in Bezug auf die Bediensteten, die von demselben Finanzaufseher ernannt wurden, der auch den nationalen Unterkoordinator ernannt hat. Der nationale Unterkoordinator kann den von demselben Finanzaufseher ernannten Mitgliedern des gemeinsamen Aufsichtsteams Weisungen erteilen, wobei diese Weisungen jedoch nicht in Konflikt zu den Weisungen des JST-Koordinators stehen dürfen.

    1. Zu den Aufgaben eines gemeinsamen Aufsichtsteams gehören:

      1. die Durchführung der aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen der ausgewählten Verpflichteten;

      2. die Koordinierung von Vor-Ort-Kontrollen bei ausgewählten Verpflichteten und falls erforderlich die Vorbereitung von Aufsichtsmaßnahmen;

      3. die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Beschlussentwürfen, die für den jeweiligen ausgewählten Verpflichteten gelten, die dem Verwaltungsrat und dem Direktorium unter Berücksichtigung der unter den Buchstaben a und b genannten Überprüfungen, Bewertungen und Vor-Ort-Kontrollen vorzulegen sind;

      4. die Pflege von Kontakten mit den Finanzaufsehern, die für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in einem Mitgliedstaat, in dem ein ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; niedergelassen ist, erforderlich ist.

    1. Die Behörde ist für die Einsetzung und Zusammensetzung gemeinsamer Aufsichtsteams zuständig. Die Behörde und die betreffenden Finanzaufseher ernennen aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine Person oder mehrere Personen als Mitglied/Mitglieder eines gemeinsamen Aufsichtsteams. Ein Bediensteter kann als Mitglied mehrerer gemeinsamer Aufsichtsteams ernannt werden.

    1. Die Behörde und die Finanzaufseher konsultieren einander und einigen sich auf den Einsatz von Bediensteten in Bezug auf die gemeinsamen Aufsichtsteams.

    1. Die Behörde entwickelt interne operative Regeln und Verfahren in Bezug auf die Zusammensetzung der gemeinsamen Aufsichtsteams, insbesondere in Bezug auf die Bediensteten der einzelnen Finanzaufseher, den Status der Bediensteten der Finanzaufseher und die Bereitstellung von Bediensteten durch die Behörde an die gemeinsamen Aufsichtsteams, wodurch sichergestellt wird, dass diese Teams aus Bediensteten mit einem ausreichenden Maß an Wissen, Fachkenntnissen und Erfahrung und mit ausreichend Diversität in Bezug auf das Wissen, die Hintergründe, die Fachkenntnisse und die Erfahrungen bestehen.

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