Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority (AMLA) regulation
Artikel 18 Allgemeine Untersuchungen
Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Behörde alle erforderlichen Untersuchungen in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete oder natürliche oder juristische Personen durchführen, die bei einem ausgewählten Verpflichteten beschäftigt sind bzw. zu ihm gehören und in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind.
Zu diesem Zweck kann die Behörde
die Vorlage von Unterlagen verlangen;
die Bücher und Aufzeichnungen der betroffenen Personen prüfen und Kopien oder Auszüge aus den Büchern und Aufzeichnungen anfertigen;
sich Zugang zu internen Prüfberichten, Bescheinigungen über die Rechnungslegung und Software, Datenbanken, IT-Tools oder anderen elektronischen Mitteln zur Aufzeichnung von Informationen verschaffen;
sich Zugang zu Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit Entscheidungsprozessen verschaffen, darunter auch solche, die mithilfe von Algorithmen oder sonstigen digitalen Prozessen erstellt wurden;
von einer in Artikel 17 genannten Person oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen;
jede andere Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.
In Artikel 17 genannte Personen müssen sich den durch einen Beschluss der Behörde eingeleiteten Untersuchungen unterziehen. Behindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung, leistet der Finanzaufseher des Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten befinden, im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht die erforderliche Unterstützung, einschließlich der Hilfe beim Zugang der Behörde zu den Geschäftsräumen der in Artikel 17 genannten natürlichen und juristischen Personen, sodass die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Kompetenzen ausgeübt werden können.
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