Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority (AMLA) regulation
Artikel 19 Vor-Ort-Kontrollen
Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Behörde nach vorheriger Unterrichtung des betreffenden Finanzaufsehers alle erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen in den Geschäftsräumen der in Artikel 17 genannten natürlichen und juristischen Personen durchführen. Bei natürlichen Personen, deren Geschäftsräume gleichzeitig ihr privater Wohnsitz sind, holt die Behörde eine gerichtliche Genehmigung für eine Vor-Ort-Kontrolle ein. Die Behörde kann die Vor-Ort-Kontrolle ohne vorherige Mitteilung an diese natürlichen und juristischen Personen durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Kontrolle dies erfordern.
Die Behörde kann beschließen, ein gemeinsames Aufsichtsteam gemäß Artikel 16 oder ein spezielles Team, dem gegebenenfalls Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams angehören können, mit der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen zu betrauen. Die Behörde ist für die Einrichtung und Zusammensetzung der Teams für die Vor-Ort-Kontrollen zuständig, die in Abstimmung mit den Finanzaufsehern.
Die Bediensteten der Behörde und andere von der Behörde zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen bevollmächtigte Personen können Geschäftsräume und Grundstücke der natürlichen oder juristischen Personen betreten, die Gegenstand eines von der Behörde erlassenen Untersuchungsbeschlusses sind, und nach Einholung einer gerichtlichen Anordnung für eine Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Geschäftsräume der natürlichen Personen, die gleichzeitig deren privater Wohnsitz sind. Das Personal der Behörde und andere von der Behörde bevollmächtigte Personen verfügen über die in Artikel 21 vorgesehenen Befugnisse.
In Artikel 17 genannte natürliche und juristische Personen müssen sich den mit einem Beschluss der Behörde eingeleiteten Vor-Ort-Kontrollen unterziehen.
Die Bediensteten der Finanzaufsehers des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle durchgeführt werden soll, sowie andere von diesem Finanzaufseher entsprechend bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter Aufsicht und Koordinierung der Behörde die Bediensteten der Behörde und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 3 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der Finanzaufseher des betreffenden Mitgliedstaats haben auch das Recht, an den Vor-Ort-Kontrollen teilzunehmen.
Wenn sich eine Person der Durchführung einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Vor-Ort-Kontrolle widersetzt, so leistet die Finanzaufseher des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht die erforderliche Unterstützung. Soweit dies für die Kontrolle erforderlich ist, schließt eine solche Unterstützung die Versiegelung von Geschäftsräumen und Büchern oder Aufzeichnungen ein. Verfügt der betreffende Finanzaufseher nicht über die dafür notwendige Befugnis, so nutzt sie ihre Befugnisse, um die erforderliche Unterstützung von anderen nationalen Behörden anzufordern.
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