Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority (AMLA) regulation
Artikel 21 Verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Zur Wahrnehmung ihrer in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben verfügt die Behörde über die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannte Befugnis verwaltungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden, um ausgewählte Verpflichtete dazu zu bewegen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn
festgestellt wurde, dass der ausgewählte Verpflichtete gegen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unionsrechtsakte und nationalen Rechtsvorschriften verstößt;
der Behörde ausreichende und beweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ausgewählte Verpflichtete wahrscheinlich gegen die Unionsrechtsakte und der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßen wird und die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme den Eintritt des Verstoßes verhindern oder dessen Risiko verringern kann;
auf der Grundlage einer hinreichend begründeten Feststellung der Behörde die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des ausgewählten Verpflichteten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, ihrer Vortaten oder der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, denen der ausgewählte Verpflichtete ausgesetzt ist, stehen.
Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 verfügt die Behörde insbesondere über die Befugnis zur Anwendung folgender verwaltungsrechtlicher Maßnahmen:
Abgabe von Empfehlungen;
Erteilung einer Anordnung, nach der Verpflichtete die Vorschriften einzuhalten haben, einschließlich hinsichtlich der Umsetzung spezifischer Abhilfemaßnahmen;
öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
Erteilung einer Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
Einschränkung oder Begrenzung der Geschäftsbereiche, der Tätigkeiten oder des Netzes von Instituten, denen der ausgewählte Verpflichtete angehört, oder Auflage zur Veräußerung von Geschäftszweigen;
Auflage zur Änderung der Leitungsstruktur;
bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Vorschlag des Entzugs oder der Aussetzung dieser Zulassung an die Behörde, die die Zulassung erteilt hat; kommt die Behörde, die diese Zulassung erteilt hat, dem Vorschlag der Behörde zur Aussetzung oder zum Entzug nicht nach, fordert die Behörde sie auf, dies schriftlich zu begründen.
Durch die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen kann die Behörde insbesondere:
verlangen, dass unverzüglich jegliche Daten oder Informationen, die für die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich sind, bereitgestellt und jegliche Dokumente übermittelt werden, oder zusätzliche oder häufigere Berichterstattungspflichten vorschreiben;
verlangen, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen verstärkt werden;
verlangen, dass eine spezifische Strategie oder spezifische Anforderungen in Bezug auf Kategorien von Mandanten oder einzelne Mandanten, Transaktionen, Tätigkeiten oder Vertriebskanäle mit hohen Risiken von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; angewendet werden;
verlangen, dass Maßnahmen umgesetzt werden, um die mit den Tätigkeiten und Produkten ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; verbundenen Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zu verringern;
jeder Person, die Leitungsaufgaben bei einem ausgewählten Verpflichteten wahrnimmt, oder jeder anderen für den Verstoß verantwortlich gemachten natürliche Person vorübergehend verbieten, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
Für die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen werden, sofern relevant, verbindliche Fristen für deren Umsetzung gesetzt. Die Behörde verfolgt und bewertet die Umsetzung der geforderten Maßnahmen durch den ausgewählten Verpflichteten.
Die Finanzaufseher unterrichten die Behörde unverzüglich, wenn ihnen eine oder mehrere Hinweise darauf bekannt werden, dass ein ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 oder die Verordnung (EU) 2024/1624 verstoßen hat.
Die verhängten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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