Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 22 Geldbußen


    1. Für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Behörde unter den in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels genannten Bedingungen Geldbußen verhängen, wenn ein ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1113 oder der Verordnung (EU) 2024/1624 verstößt oder einem verbindlichen Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht nachkommt.

    1. Stellt das Direktorium der Behörde fest, dass ein ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; vorsätzlich oder fahrlässig einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen unmittelbar geltende Anforderungen begangen hat, die in Verordnung (EU) 2023/1113 oder Verordnung (EU) 2024/1624 enthalten sind, erlässt es gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels einen Beschluss zur Verhängung von Geldbußen. Für diese Verstöße verhängte Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle der in Artikel 21 Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen verhängt.

    1. Der Grundbetrag der Geldbußen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, liegt innerhalb der folgenden Grenzen:

      1. bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen eine oder mehrere Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, gruppenweiten Strategien, Verfahren, Kontrollen oder Meldepflichten, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, in denen ein ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; tätig ist, festgestellt wurden, beläuft sich die Höhe auf mindestens500 000 EUR und darf2 000 000 EUR oder 1 % des Jahresumsatzes nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert höher ist;

      2. bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen eine oder mehrere Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, interne Strategien, Kontrollen und Verfahren oder Meldepflichten, die in einem Mitgliedstaat, in dem ein ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; tätig ist, festgestellt wurden, beläuft sich die Höhe auf mindestens100 000 EUR und darf1 000 000 EUR oder0,5 % des Jahresumsatzes nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert höher ist;

      3. bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen alle anderen Anforderungen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, in denen ein ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; tätig ist, festgestellt wurden, beläuft sich die Höhe auf mindestens100 000 EUR und darf2 000 000 EUR nicht übersteigen;

      4. bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen alle anderen Anforderungen, die in einem Mitgliedstaat festgestellt wurden, in dem ein ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; tätig ist, beläuft sich die Höhe auf mindestens100 000 EUR und darf1 000 000 EUR nicht übersteigen;

      5. bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Beschlüsse der Behörde beläuft sich die Höhe auf mindestens100 000 EUR und darf1 000 000 EUR nicht übersteigen.

    1. Die innerhalb der in Absatz 3 aufgeführten Grenzen festgelegten Grundbeträge werden erforderlichenfalls unter Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Faktoren gemäß den maßgeblichen Koeffizienten in Anhang I angepasst. Die relevanten erschwerenden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet. Können die aus dem Verstoß erzielten Gewinne oder die durch den Verstoß bei Dritten verursachten Verluste ermittelt werden, so werden sie nach Anwendung der Koeffizienten zum Gesamtbetrag der Geldbuße hinzugerechnet.

    1. Die relevanten mildernden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, so wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

    1. Der Höchstbetrag einer Geldbuße für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße nach Absatz 3 Buchstaben a und b darf nach Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Koeffizienten 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Verpflichteten im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen.

    1. Der Höchstbetrag einer Geldbuße für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d darf nach Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Koeffizienten10 000 000 EUR nicht übersteigen.

    1. Handelt es sich bei dem ausgewählten Verpflichteten um ein Mutterunternehmenbei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, dasein Verpflichteter ist,ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, unddie Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält; oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmensbei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, dasein Verpflichteter ist,ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, unddie Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;, das einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(37)Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards, der bzw. die im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgandas Organ oder die Organe eines Verpflichteten, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Verpflichteten festzulegen, und die die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen, und Personen umfassen, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führen; in Ermangelung eines solchen Organs die Person, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führt; des Mutterunternehmensbei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, dasein Verpflichteter ist,ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, unddie Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält; an der Spitze gebilligten, konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist.

    1. In von Absatz 1 dieses Artikels nicht erfassten Fällen kann die Behörde, wenn dies für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Finanzaufsehern verlangen, Verfahren einzuleiten, damit Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 und allen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, die besondere Befugnisse übertragen, die bisher durch Unionsrecht nicht gefordert waren, geeignete Geldbußen verhängt werden. Die verhängten Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    2. Unterabsatz 1 gilt für Geldbußen, die gegen ausgewählte Verpflichtete wegen Verstößen gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 verhängt werden, sowie für Geldbußen, die gegen Mitglieder des Leitungsorgansdas Organ oder die Organe eines Verpflichteten, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Verpflichteten festzulegen, und die die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen, und Personen umfassen, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führen; in Ermangelung eines solchen Organs die Person, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führt; ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; verhängt werden, die nach nationalem Recht für einen Verstoß des ausgewählten Verpflichteten verantwortlich sind.

    1. Die von der Behörde verhängten Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    2. Bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Behörde gebührend, ob der ausgewählte Verpflichtete in der Lage ist, die Geldbuße zu zahlen, und konsultiert, falls die Geldbuße die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften beeinträchtigen könnte, die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung des geltenden Unionsrechts durch die ausgewählten Verpflichteten zuständig sind.

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