Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority (AMLA) regulation
Artikel 27 Verfahrensvorschriften für das Ergreifen von Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern
Stellt die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang II aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten ein unabhängiges Untersuchungsteam, das mit der Untersuchung des Sachverhalts beauftragt wird. Das Untersuchungsteam ist und war nicht an der direkten Beaufsichtigung des ausgewählten Verpflichteten beteiligt und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Direktorium wahr. Die Behörde arbeitet interne Verfahren aus, um die Regeln für die Auswahl der Mitglieder des unabhängigen Untersuchungsteams festzulegen, insbesondere im Hinblick auf das Wissen, den Hintergrund, die Fachkenntnisse und die Erfahrung dieser Mitglieder.
Das Untersuchungsteam prüft die mutmaßlichen Verstöße unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, und legt dem Direktorium ein vollständiges Dossier mit seinen Feststellungen vor.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Untersuchungsteam nach Artikel 17 Informationen anfordern und nach den Artikeln 18 und 19 Untersuchungen und Vor-Ort-Kontrollen durchführen.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat das Untersuchungsteam Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die das gemeinsame Aufsichtsteam bei seinen Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.
Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt das Untersuchungsteam den Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor es dem Direktorium das Dossier mit seinen Feststellungen vorlegt. Das Untersuchungsteam stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.
Während der Untersuchungen nach diesem Artikel sind die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen in vollem Umfang zu wahren.
Legt das Untersuchungsteam dem Direktorium das Dossier mit seinen Feststellungen vor, so teilt es dies den der Untersuchung unterworfenen Personen mit. Die Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, haben Recht auf Einsicht in das Dossier, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von anderen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.
Anhand des Dossiers mit den Feststellungen des Untersuchungsteams und — wenn die betreffenden Personen darum ersuchen — nach der gemäß Artikel 24 Absatz 1 erfolgten Anhörung der Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, beschließt das Direktorium, ob die Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, einen oder mehrere der in Anhang II aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, so verhängt es eine Geldbuße nach Artikel 22 und wendet neben oder anstelle der Verhängung einer Geldbuße eine verwaltungsrechtliche Maßnahme nach Artikel 21 an.
Das Untersuchungsteam nimmt nicht an den Beratungen des Direktoriums teil und greift in keiner anderen Weise in den Entscheidungsprozess des Direktoriums ein.
Die Kommission erlässt weitere Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen und zu der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, und sie erlässt detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Strafen.
Die Vorschriften nach Unterabsatz 1 werden anhand delegierter Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung nach Artikel 100 erlassen.
Die Kommission erlässt die in Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakte bis zum 1. Januar 2027.
Stellt die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung schwerwiegende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die Behörde davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.
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