Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 29 Sprachenregelung bei der direkten Aufsicht


    1. Die Behörde und die Finanzaufseher treffen Regelungen für ihre Kommunikation im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten;, einschließlich der zu verwendenden Sprache(n).

    1. Jedes Dokument, das ein ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; oder eine andere natürliche oder juristische Person, die den Aufsichtsverfahren der Behörde als Einzelperson unterworfen ist, der Behörde vorlegt, kann in einer der Amtssprachen der Union abgefasst werden, die von dem ausgewählten Verpflichteten oder der betreffenden natürlichen oder juristischen Person gewählt wird.

    1. Die Behörde, die ausgewählten Verpflichteten und jede andere juristische oder natürliche Person, die den Aufsichtsverfahren der Behörde als Einzelperson unterworfen ist, können vereinbaren, in ihrer schriftlichen Kommunikation, auch in Bezug auf die Aufsichtsbeschlüsse der Behörde, ausschließlich eine der Amtssprachen der Union zu verwenden.

    1. Wird eine Vereinbarung über die ausschließliche Verwendung einer Sprache gemäß Absatz 3 später widerrufen, so betrifft dieser Widerruf lediglich die Aspekte des Aufsichtsverfahrens der Behörde, die noch nicht ausgeführt wurden.

    1. Sofern Beteiligte einer mündlichen Anhörung darum ersuchen, in einer anderen Amtssprache der Union als der Sprache des Aufsichtsverfahrens der Behörde gehört zu werden, ist der Behörde dieser Bedarf unter Wahrung einer ausreichenden Frist vorab mitzuteilen, damit sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen kann.

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