Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority (AMLA) regulation
Artikel 31 Koordinierung und Erleichterung der Arbeit der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor
Die Behörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse und unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Finanzaufseher sicher, dass Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; im Finanzsektor für nicht ausgewählte Verpflichtete, die Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten betreiben, gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtet werden und einheitlich funktionieren. Zu diesem Zweck kann die Behörde
ein Kollegium einrichten, sofern ein solches Kollegium noch nicht eingerichtet wurde, obwohl die Bedingungen für seine Einrichtung gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erfüllt sind, und Sitzungen des Kollegiums einberufen und organisieren;
bei der Organisation von Sitzungen des Kollegiums Unterstützung leisten, wenn die zuständigen Finanzaufseher darum ersuchen;
bei der Organisation gemeinsamer Aufsichtspläne und gemeinsamer Vor-Ort-Kontrollen und Untersuchungen außerhalb des Standorts Unterstützung leisten;
in Zusammenarbeit mit den Finanzaufsehern zur Erleichterung der Arbeit des Kollegiums alle einschlägigen Informationen sammeln und austauschen und diese Informationen den Behörden des Kollegiums zugänglich machen;
wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten und -praktiken fördern, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die nicht ausgewählten Verpflichteten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
die Tätigkeiten der Finanzaufsehern im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen überwachen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 genießen die Bediensteten der Behörde alle Rechte auf Teilhabe an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und können daher an deren Aktivitäten teilnehmen, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, die gemeinsam von zwei oder mehr Finanzaufsehern durchgeführt werden.
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