Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority (AMLA) regulation
Artikel 32 Ersuchen, unter außergewöhnlichen Umständen tätig zu werden, im Anschluss an Hinweise auf schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße
Die Finanzaufsehern unterrichten die Behörde, wenn sich die Lage eines nicht ausgewählten Verpflichteten hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624, der Verordnung (EU) 2023/1113, anderer zur Durchführung dieser Verordnungen erlassener Rechtsvorschriften oder von einem Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; erlassener Verwaltungsakte und seiner Risiken im Zusammenhang mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; rasch und erheblich verschlechtert, insbesondere wenn sich eine solche Verschlechterung negativ auf mehrere Mitgliedstaaten oder die Union insgesamt auswirken oder die Integrität des Finanzsystems der Union beeinträchtigen könnte.
Die Behörde kann, wenn ihr Hinweise auf schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße eines nicht ausgewählten Verpflichteten vorliegen, die für diesen zuständigen Finanzaufseher auffordern,
die entsprechenden Hinweise zu untersuchen, die Verstöße gegen das Unionsrecht und — sofern das einschlägige Unionsrecht in Form von Richtlinien vorliegt oder den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen einräumt — Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften betreffen könnten, soweit mit diesem nationalen Recht Richtlinien umgesetzt oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausgeübt werden, und
in Erwägung ziehen, im Einklang mit dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Umsetzung von Richtlinien gegen dieses Unternehmen Strafen für solche Verstöße zu verhängen.
In diesem Zusammenhang kann die Behörde erforderlichenfalls der Finanzaufseher eines nicht ausgewählten Verpflichteten auch auffordern, einen an dieses Unternehmen gerichteten Beschluss im Einzelfall anzunehmen, mit dem von diesem verlangt wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder nach nationalem Recht, soweit damit Richtlinien umgesetzt oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausgeübt werden, nachzukommen, einschließlich der Einstellung jedweder Praktiken. Die in diesem Absatz genannten Ersuchen dürfen die laufenden Aufsichtsmaßnahmen des Finanzaufsehers, an den das jeweilige Ersuchen gerichtet ist, nicht behindern.
Ein Ersuchen nach Absatz 2 kann eingeleitet werden, wenn der Behörde Hinweise auf einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß vorliegen:
nach Meldungen der Finanzaufseher gemäß Absatz 1;
als Ergebnis der von der Behörde selbst erhobenen stichhaltigen Informationen oder
nach Eingang von Informationen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder aus anderen zuverlässigen und verlässlichen Informationsquellen.
Der betreffende Finanzaufseher kommt jeder an sie nach Absatz 2 gerichteten Aufforderung nach und unterrichtet die Behörde möglichst bald, spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Mitteilung eines solchen Ersuchens, über die Schritte, die er unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um dieser Aufforderung nachzukommen.
Wenn innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Mitteilung des Ersuchens einer in Absatz 2 genannten Aufforderung nicht nachgekommen wird oder der Behörde keine Informationen dazu mitgeteilt werden, welche Schritte unternommen wurden oder geplant sind, so kann die Behörde die Kommission darum ersuchen, der Behörde die Genehmigung zu erteilen, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 genannten einschlägigen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung des nicht ausgewählten Verpflichteten von dem betreffenden Finanzaufseher zeitweilig auf die Behörde zu übertragen.
Ein von der Behörde gemäß Absatz 5 an die Kommission gerichtetes Ersuchen muss Folgendes umfassen:
eine Beschreibung der schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße des nicht ausgewählten Verpflichteten gegen die unmittelbar anwendbaren Anforderungen und eine Erläuterung dazu, warum diese Verstöße in den Zuständigkeitsbereich der Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 fallen;
eine Erläuterung, warum das in Absatz 2 genannte Ersuchen an den Finanzaufseher nicht dazu führte, dass innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist Maßnahmen getroffen wurden, gegebenenfalls einschließlich der Information, dass der Finanzaufseher keine Antwort übermittelt hat;
eine vorgeschlagene Frist von höchstens drei Jahren, in der die Behörde die einschlägigen Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf den nicht ausgewählten Verpflichteten ausüben wird;
eine Beschreibung der Maßnahmen, die die Behörde in Bezug auf den betreffenden nicht ausgewählten Verpflichteten nach der Übertragung der einschlägigen Aufgaben und Befugnisse zu ergreifen beabsichtigt, um gegen die in Absatz 2 genannten schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße vorzugehen;
jede einschlägige Kommunikation zwischen der Behörde und dem betreffenden Finanzaufseher.
Die Kommission hat nach dem Eingang des Ersuchens der Behörde einen Monat Zeit, um auf der Grundlage von den gemäß Absatz 6 erhaltenen Informationen im Wege eines hinreichend begründeten Beschlusses zu entscheiden, ob sie die Übertragung der einschlägigen Aufgaben und Befugnisse genehmigt oder ablehnt. Der Beschluss wird der Behörde mitgeteilt, die ihrerseits den Finanzaufseher und den nicht ausgewählten Verpflichteten unverzüglich davon in Kenntnis setzt. Das Europäische Parlament und der Rat werden von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt.
Am zehnten Arbeitstag, nach dem der Behörde der Beschluss zur Genehmigung der Übertragung von Aufgaben und Befugnissen in Bezug auf den nicht ausgewählten Verpflichteten mitgeteilt wurde, gilt der nicht ausgewählte Verpflichtete für die Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 2 und der Befugnisse nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 17 bis 23 als ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt;. In dem Beschluss der Kommission wird eine Frist für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse gesetzt, nach deren Ablauf sie automatisch an den betreffenden Finanzaufseher zurückübertragen werden.
Nach Konsultation des betreffenden Finanzaufsehers kann die Behörde die Kommission darum ersuchen, die Anwendung des Beschlusses zur Genehmigung der Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zu verlängern. Dieses Ersuchen ist mindestens zwei Monate vor Ablauf des ursprünglichen Zeitraums zu stellen.
Dem in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen wird mindestens Folgendes beigefügt:
eine Beschreibung der Maßnahmen, die die Behörde in Bezug auf den betreffenden Verpflichteten ergriffen hat, und der weiteren Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt;
eine Begründung, aus der hervorgeht, warum diese verbleibenden Maßnahmen Verstöße betreffen, die gemäß Absatz 2 weiterhin in die Zuständigkeit der Behörde fallen;
eine vorgeschlagene Dauer von höchstens drei Jahren für die weitere Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben und der in Artikel 6 Absatz 1 und den Artikeln 17 bis 23 genannten Befugnisse in Bezug auf den Verpflichteten;
jede einschlägige Kommunikation zwischen der Behörde und dem betreffenden Finanzaufseher.
Die Kommission erlässt binnen der in Absatz 7 genannten Frist einen Beschluss darüber, ob die Verlängerung gewährt wird. Jede gemäß diesem Absatz gewährte Verlängerung kann nur einmal gewährt werden.
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