Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 33 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzaufsehern in grenzübergreifenden Fällen


    1. Die Behörde kann die Finanzaufseher auf Ersuchen eines oder mehrerer Finanzaufseher entsprechend den Artikeln 46, 47, 49 oder 54 der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder in anderen Fällen, in denen ein Finanzaufseher mit dem Verfahren oder dem Inhalt einer Maßnahme, einer vorgeschlagenen Maßnahme oder der Untätigkeit eines anderen Finanzaufsehers nicht einverstanden ist, bei der Erzielung einer Einigung gemäß dem in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels beschriebenen Verfahren unterstützen, sofern dies seine eigenen Aufsichtsaufgaben und -zuständigkeiten in Bezug auf einen bestimmten nicht ausgewählten Verpflichteten bzw. mehrere nicht ausgewählte Verpflichtete betrifft.

    1. In anderen als den unter die Artikel 46, 47, 49 und 54 der Richtlinie (EU) 2024/1640 fallenden Fällen ersucht ein Finanzaufseher die Behörde unverzüglich um Unterstützung, wenn eine Bestimmung des Unionsrechts den Finanzaufseher verpflichtet, mit einem anderen Finanzaufseher eine Einigung, eine Vereinbarung oder eine andere Form der etablierten oder formalisierten Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung bestimmter nicht ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, bei dem oder der es sich nicht um einen ausgewählten Verpflichteten handelt; zu erreichen, und wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

      1. die Vereinbarung wurde erzielt, aber von einer der Parteien nicht wirksam angewandt oder eingehalten;

      2. ein Finanzaufseher kommt auf der Grundlage objektiver Gründe zu dem Schluss, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht;

      3. seit dem Tag, an dem bei einem Finanzaufseher das Ersuchen eines anderen Finanzaufsehers eingegangen ist, im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Gesetzgebungsakte eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, sind zwei Monate vergangen, ohne dass der Finanzaufseher, an den das Ersuchen gerichtet ist, einen Beschluss gefasst hätte, mit dem er dem Ersuchen nachkommt.

    1. Das Direktorium prüft jedes in den Absätzen 1 und 2 genannte Ersuchen und teilt den betreffenden Parteien mit, ob es das Ersuchen für gerechtfertigt hält und beabsichtigt, ihm gemäß diesem Artikel nachzukommen.

    1. Die Behörde setzt den Finanzaufsehern für die Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Fristen, die im Unionsrecht festgelegt sind, sowie unter Berücksichtigung der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit. Für die Zwecke der Phase der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten fungiert die Behörde als Vermittlerin. Soweit erforderlich oder im Unionsrecht vorgesehen, gibt sie eine Stellungnahme dazu ab, wie die Meinungsverschiedenheit beigelegt werden kann.

    1. Erzielen die Finanzaufseher innerhalb der in Absatz 4 genannten Phase der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten keine Einigung oder folgen sie nicht der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme, so kann die Behörde die Finanzaufseher dazu verpflichten, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von solchen abzusehen, um die Streitigkeit beizulegen und die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen. Der Beschluss der Behörde ist für die Finanzaufseher bindend. Die Behörde kann die Finanzaufseherin ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen getroffenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern oder von ihren Befugnissen nach dem geltenden Unionsrecht Gebrauch zu machen.

    1. Die Behörde setzt die Finanzaufseher von dem Abschluss der Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 sowie gegebenenfalls von ihrem nach Absatz 5 gefassten Beschluss in Kenntnis.

    1. Jede Maßnahme der Finanzaufseher im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand eines Beschlusses im Sinne von Absatz 5 ist, muss mit diesem Beschluss in Einklang stehen.

    1. In dem in Artikel 84 genannten Bericht legt der Vorsitzende der Behörde die Art der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Finanzaufsehern, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Beschlüsse dar.

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