Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 34 Maßnahmen bei systematischem Versagen der Aufsicht


    1. Hat ein Finanzaufseher die in der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen nicht angewandt oder hat sie Maßnahmen in einer Weise angewandt, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, der zu systematischem Versagen bei ihrer Aufsicht führt, das mehrere Verpflichtete betrifft und die Wirksamkeit des Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten; beeinträchtigt, so handelt die Behörde im Rahmen der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Befugnisse.

    1. Die Behörde kann von sich aus eine Untersuchung eines möglichen Verstoßes gegen das Unionsrecht gemäß Absatz 1 einleiten, wenn ihr ein Hinweis auf einen solchen Verstoß vorliegt, der sich auf stichhaltige Informationen stützt, die die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung gesammelt hat.

    2. Die Behörde kann auch auf begründetes Ersuchen eines oder mehrerer Finanzaufseher, des Europäischen Parlaments oder der Kommission einen mutmaßlichen Verstoß gegen das Unionsrecht oder dessen Nichtanwendung untersuchen.

    3. Wurde gemäß den Unterabsätzen 1 oder 2 um eine Untersuchung eines potenziellen Verstoßes gegen das Unionsrecht ersucht, so unterrichtet die Behörde die ersuchende Partei ordnungsgemäß darüber, wie sie in der Angelegenheit vorgehen will und ob eine Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes gerechtfertigt ist. Beschließt die Behörde, eine Untersuchung einzuleiten, so unterrichtet sie zuvor den betreffenden Finanzaufseher.

    1. Der Finanzaufseher, der Gegenstand einer Untersuchung gemäß Absatz 2 ist, stellt der Behörde unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die die Behörde für die Zwecke ihrer Untersuchung anfordert, auch in Bezug darauf, wie die in Absatz 1 genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden.

    1. Sofern dies als angemessen und notwendig erachtet wird, kann die Behörde nach Unterrichtung des Finanzaufsehers, der Gegenstand der Untersuchung ist, auch allen anderen Finanzaufsehern Gelegenheit geben, der Behörde Informationen zu übermitteln, die sie für relevant halten, oder ein hinreichend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Informationsersuchen direkt an einen anderen Finanzaufseher zu richten. Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich klare, zutreffende und vollständige Informationen.

    1. Spätestens sechs Monate nach Beginn ihrer Untersuchung kann die Behörde eine Empfehlung an den Finanzaufseher, der Gegenstand der Untersuchung ist, richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.

    2. Vor der Abgabe einer solchen Empfehlung setzt sich die Behörde mit dem Finanzaufseherin Verbindung, wenn sie dies für angemessen hält, um die systematischen Aufsichtsmängel zu beheben, die zu dem Verstoß gegen das Unionsrecht geführt haben, und versucht, eine Einigung über die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu erzielen.

    3. Der Finanzaufseher unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die er unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen.

    1. Befolgt der Finanzaufseher das Unionsrecht nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde, so kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder von Amts wegen eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der der Finanzaufseher aufgefordert wird, die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.

    2. Die Kommission gibt eine solche förmliche Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

    3. Die Behörde und der Finanzaufseher stellen der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung.

    1. Der Finanzaufseher unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 6 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die er unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um dieser förmlichen Stellungnahme Folge zu leisten. Wenn der Finanzaufseher Maßnahmen in Bezug auf Fragen ergreift, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme sind, muss er sich an diese förmliche Stellungnahme halten.

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