Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority (AMLA) regulation
Artikel 40 Durchführung gemeinsamer Analysen
Die Behörde legt Methoden und Kriterien für die Auswahl und die Bestimmung der Rangfolge relevanter Fälle für die Durchführung gemeinsamer Analysen mit Unterstützung der Behörde gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 fest.
Für die Zwecke des Absatzes 1 erstellt die Behörde jährlich eine Liste der vorrangigen Bereiche für die Durchführung gemeinsamer Analysen. Diese Liste kann überarbeitet werden, wenn neue vorrangige Bereiche ermittelt werden.
Stellt eine zentrale Meldestelle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und unter Berücksichtigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien fest, dass möglicherweise eine gemeinsame Analyse mit einer oder mehreren zentralen Meldestellen in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden muss, so teilt sie dies der Behörde mit.
Die Behörde erfasst alle gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes eingegangenen Meldungen und bewertet die Relevanz des jeweiligen Falls gemäß den in Absatz 1 genannten Methoden und Kriterien. Gelangt die Behörde zu dem Schluss, dass der Fall relevant ist, unterrichtet sie innerhalb von fünf Tagen nach der ursprünglichen Bekanntgabe die zentralen Meldestellen in allen maßgeblichen Mitgliedstaaten und fordert sie auf, sich an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen. Zu diesem Zweck nutzt die Behörde gesicherte Kommunikationskanäle. Die zentralen Meldestellen in allen maßgeblichen Mitgliedstaaten ziehen in Erwägung, sich an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen.
Erklärt sich mindestens eine andere zentrale Meldestelle bereit, an der gemeinsamen Analyse teilzunehmen, so sorgt die Behörde dafür, dass die gemeinsame Analyse innerhalb von 20 Tagen nach der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten ersten Bewertung eingeleitet wird, es sei denn, die Dringlichkeit der Angelegenheit rechtfertigt eine kürzere Frist.
Jede zentrale Meldestelle, die eine Beteiligung an der Durchführung der gemeinsamen Analyse ablehnt, begründet dies der Behörde gegenüber innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Aufforderung in schriftlicher Form. Die Behörde übermittelt diese Begründung unverzüglich der zentralen Meldestelle, die festgestellt hat, dass eine gemeinsame Analyse erforderlich ist.
Mit ausdrücklicher Zustimmung der an der gemeinsamen Analyse teilnehmenden zentralen Meldestellen erhalten die Bediensteten der Behörde, die die Durchführung gemeinsamer Analysen unterstützen, Zugang zu allen Daten, die den Gegenstand des Falls betreffen und können ferner diese Daten zur Unterstützung der gemeinsamen Analyse verarbeiten.
Verweigert eine zentrale Meldestelle den Bediensteten der Behörde den Zugang zu den Daten, die den Gegenstand des Falles betreffen, so stellt sie sicher, dass die Informationen auf andere Weise bereitgestellt werden, sodass die Bediensteten der Behörde weder bei der operativen Unterstützung der gemeinsamen Analyse behindert noch auf andere Weise tatsächlich in ihrer Fähigkeit, diese Unterstützung zu leisten, beeinträchtigt werden.
Verweigern mehrere zentrale Meldestellen den Zugang zu den Daten, die den Gegenstand des Falles betreffen, so bewertet die Behörde erneut, ob die Aufgaben, die ihre Bediensteten wahrnehmen würden, ihre Unterstützung für die gemeinsame Analyse rechtfertigen, und erwägt, stattdessen zu empfehlen, dass die gemeinsame Analyse ohne ihre Unterstützung durchgeführt wird.
Die Behörde stellt im Einklang mit den entwickelten Methoden und Verfahren alle für die Durchführung der gemeinsamen Analyse erforderlichen Instrumente zur Verfügung und leistet operative Unterstützung. Insbesondere richtet die Behörde einen zweckbestimmten, sicheren Kommunikationskanal für die Durchführung der gemeinsamen Analyse ein und sorgt für die entsprechend geeignete technische Koordinierung einschließlich IT-Betreuung sowie haushaltstechnischer und logistischer Unterstützung.
Mit ausdrücklicher Zustimmung aller an der gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen sind die Bediensteten der Behörde, die die gemeinsame Analyse unterstützt, befugt, die Daten dieser zentralen Meldestellen mit den von anderen zentralen Meldestellen und sowie von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen ihres jeweiligen Mandats zur Verfügung gestellten Daten auf der Grundlage eines Treffer-/Kein-Treffer-Systems abzugleichen.
Im Falle eines Treffers teilt die Behörde allen an der gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen die Informationen mit, die den Treffer ausgelöst haben, soweit der Bereitsteller der Informationen deren Weitergabe genehmigt hat und die Informationen für die Durchführung der gemeinsamen Analyse erforderlich sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes verwendet die Behörde ein System, das den Abgleich von Informationen ermöglicht, die für die Verhinderung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in angemessener Weise relevant sind. Dieses System bietet ein Maß an Sicherheit und Vertraulichkeit, das der Art und dem Umfang der abgeglichenen Informationen angemessen ist. In den Methoden und Verfahren, die für die Durchführung der gemeinsamen Analysen gemäß Artikel 43 Absatz 1 und der gemäß Artikel 94 Absatz 2 zu schließenden Arbeitsvereinbarungen festzulegen sind, werden die Methoden für die Durchführung des Abgleichs auf der Grundlage eines Treffer-/Kein-Treffer-Systems gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegt.
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