Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 46 Mediation zwischen zentralen Meldestellen


    1. Die Behörde kann eine Lösung bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr zentralen Meldestellen in einzelnen Fällen, die die Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1640 betreffen, vermitteln. Zweck einer solchen Mediation ist es, die unterschiedlichen Standpunkte der zentralen Meldestellen miteinander in Einklang zu bringen und eine unverbindliche Stellungnahme abzugeben.

    1. Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht durch direkten Kontakt und Dialog zwischen den betreffenden zentralen Meldestellen beigelegt werden, leitet die Behörde auf Ersuchen einer oder mehrerer dieser zentralen Meldestellen ein Mediationsverfahren ein. Die Behörde kann auch von sich aus die Einleitung einer Mediation vorschlagen. Die Mediation wird nur mit Zustimmung aller betroffenen zentralen Meldestellen durchgeführt.

    1. Das Mediationsverfahren wird vor dem Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung eingeleitet. Alle Mitglieder des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung mit Ausnahme der Leiter der zentralen Meldestellen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind, bemühen sich um eine Annäherung der Standpunkte der zentralen Meldestellen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind, und einigen sich auf eine unverbindliche Stellungnahme. Gegebenenfalls können Sachverständige der Kommission zur Teilnahme an dem Mediationsverfahren in beratender Funktion eingeladen werden.

    1. Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung legt eine Verfahrensordnung für das Mediationsverfahren, einschließlich der anwendbaren Fristen, fest.

    1. Lehnt eine von einer Meinungsverschiedenheit betroffene zentrale Meldestelle die Teilnahme am Vermittlungsverfahren ab, so unterrichtet sie die Behörde und die anderen von der Meinungsverschiedenheit betroffenen zentralen Meldestellen innerhalb der in der in Absatz 4 genannten Verfahrensordnung festgelegten Frist über die Gründe für ihre Entscheidung.

    1. Innerhalb von drei Monaten nach Annahme der unverbindlichen Stellungnahme nach Absatz 3 erstatten die von der Meinungsverschiedenheit betroffenen zentralen Meldestellen dem Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung Bericht über die Maßnahmen, die sie als Reaktion auf die Stellungnahme ergriffen haben, oder, falls sie keine Maßnahmen ergriffen haben, über die Gründe, warum sie dies nicht getan haben.

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