Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 47 FIU.net


    1. Die Behörde stellt sicher, dass das Hosting von FIU.net angemessen, unterbrechungslos und sicher erfolgt, und sorgt für die Verwaltung, Pflege und Entwicklung von FIU.net. Die Behörde stellt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der zentralen Meldestellen sicher, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse die modernste und sicherste verfügbare Technologie für das FIU.net eingesetzt wird.

    1. Die Behörde stellt das unterbrechungslose Funktionieren des FIU.net sicher und hält es auf dem neuesten Stand. Soweit dies zur Unterstützung oder Stärkung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen erforderlich ist, konzipiert und implementiert die Behörde auf der Grundlage der Erfordernisse der zentralen Meldestellen erweiterte oder zusätzliche Funktionalitäten von FIU.net oder stellt diese anderweitig zur Verfügung.

    1. Die Behörde ist außerdem für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit dem FIU.net zuständig:

      1. die Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, um für ein Sicherheitsniveau zu sorgen, das personenbezogene Daten schützt;

      2. die Planung, Koordinierung, Verwaltung und Unterstützung von Tests;

      3. die Sicherstellung angemessener finanzieller Mittel;

      4. das Angebot von Schulungen in der technischen Nutzung von FIU.net durch Endnutzer.

    1. Zur Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aufgaben ist die Behörde befugt, mit Drittdienstleistern nach angemessener Prüfung ihrer Sicherheitsstandards rechtsverbindliche Verträge oder Vereinbarungen zu schließen oder einzugehen.

    1. Die Behörde erlässt die Maßnahmen, die zur Erfüllung der in diesem Artikel genannten Aufgaben erforderlich sind, einschließlich eines Sicherheitsplans, eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und eines Plans zur Datenwiederherstellung im Falle eines Systemabsturzes für das FIU.net und setzt diese um.

    1. Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung kann durch einstimmigen Beschluss den Zugang einer zentralen Meldestelle, ihrer Partnerstelle in einem Drittlandeinen Rechtsraum, einen unabhängigen Staat oder ein autonomes Gebiet, der bzw. das nicht Teil der Union ist und über eigene Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt; oder einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union zu dem FIU.net aussetzen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass ein solcher Zugang die Umsetzung des Kapitels III der Richtlinie (EU) 2024/1640 und die Sicherheit und Vertraulichkeit der Informationen, die sich im Besitz der zentralen Meldestellen befinden und über das FIU.net-System ausgetauscht werden, gefährden würde, sowie auch dann, wenn Bedenken hinsichtlich der mangelnden Unabhängigkeit und Autonomie einer zentralen Meldestelle bestehen.

    2. Erlässt der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung einen Beschluss zur Aussetzung des Zugangs einer zentralen Meldestelle zum FIU.net, so beschließt der Verwaltungsrat einstimmig per Abstimmung aller Mitglieder des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung, mit Ausnahme des Leiters der betroffenen zentralen Meldestelle.

    3. Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung legt die Kriterien für die Aussetzung des Zugangs zum FIU.net fest und erlässt Verfahrensregeln für eine solche Aussetzung.

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