Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority (AMLA) regulation
Artikel 48 Vergleichende Analysen
Die Behörde richtet ein Verfahren zur vergleichenden Analyse der Tätigkeiten der zentralen Meldestellen im Sinne von Kapitel III der Richtlinie (EU) 2024/1640 ein, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Tätigkeiten der zentralen Meldestellen zu stärken und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zentralen Meldestellen zu erleichtern. Die Behörde arbeitet Methoden aus, die eine objektive Bewertung der analysierten zentralen Meldestellen ermöglichen, sowie Verfahrensregeln für die Durchführung von gemeinsamen Analysen.
Bei der Planung und Durchführung von vergleichenden Analysen werden wo erforderlich die Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher Stellen mit Zuständigkeit im Bereich der Aufdeckung und Verhinderung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, dazugehörigen Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; gebührend berücksichtigt.
Für die Zwecke von Absatz 1 setzt die Behörde ein Team für vergleichende Analysen ein, das sich aus den Bediensteten der Behörde und Vertretern der an der an den vergleichenden Analysen beteiligten zentralen Meldestellen zusammensetzt.
Bei der vergleichenden Analyse der Tätigkeiten einer zentralen Meldestelle wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:
die Angemessenheit der Ressourcen der zentralen Meldestelle, einschließlich der personellen, technischen und informationstechnischen Ressourcen, für die Erfüllung ihrer Aufgaben;
die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die zentrale Meldestelle operativ unabhängig und autonom ist und keiner unzulässigen Einflussnahme unterliegt;
die Maßnahmen, die die zentrale Meldestelle ergriffen hat, um die Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen zu schützen;
die Fähigkeit der zentralen Meldestelle, Meldungen verdächtiger Transaktionen und sonstige Offenlegungen, einschließlich der Anzahl und Art der erhaltenen Offenlegungen und ihrer Qualität, entgegenzunehmen;
die Maßnahmen, die die zentrale Meldestelle ergriffen hat, um die Meldung verdächtiger Transaktionen durch Verpflichtete zu verbessern, insbesondere in Bezug auf deren Qualität;
den Zugang der zentralen Meldestelle zu zusätzlichen Informationen und deren Nutzung, um ihre Analyse zu vertiefen;
die von der zentralen Meldestelle zur Durchführung einer Analyse verwendeten Instrumente;
der Umfang, in dem die Analyse und Verbreitung durch die zentrale Meldestelle den operativen Erfordernissen der Behörden zugutekommt, die für die Ermittlung und Verfolgung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zuständig sind;
die inländische Zusammenarbeit der zentralen Meldestelle und anderer zuständiger Behörden;
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der zentralen Meldestelle mit den zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten.
Die Behörde erstellt einen Bericht über die Ergebnisse der vergleichenden Analysen. Dieser Analysebericht wird gemeinsam von den Bediensteten der Behörde und den zuständigen Bediensteten der zentralen Meldestellen, die im Team für vergleichende Analyse tätig sind, erstellt und vom Direktorium angenommen, nachdem dieses die Anmerkungen des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung zur Kohärenz der Anwendung der Methode mit anderen Analyseberichten erhalten hat. In dem Bericht werden die ermittelten bewährten Verfahren und gegebenenfalls die Folgemaßnahmen aufgeführt, die infolge der vergleichenden Analyse als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachtet werden. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 54 und einer Stellungnahme nach Artikel 55 angenommen werden. Die zentralen Meldestellen bemühen sich nach Kräften darum, den im Einklang mit Artikel 54 herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse der vergleichenden Analyse auf ihrer Website und legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf der Grundlage des Ergebnisses der vergleichenden Analyse oder sonstiger von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangter Informationen zu der Auffassung gelangt, dass aus Sicht der Union eine weitere Harmonisierung der Unionsvorschriften für zentrale Meldestellen erforderlich ist.
Die Behörde legt zwei Jahre nach Veröffentlichung des Analyseberichts einen Folgebericht vor. Der Folgebericht wird gemeinsam von den Bediensteten der Behörde und den zuständigen Bediensteten der zentralen Meldestellen, die im Team für vergleichende Analyse tätig sind, erstellt und vom Direktorium angenommen, nachdem dieses die Anmerkungen des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung zur Kohärenz der Anwendung der Methode mit anderen Analyseberichten erhalten hat. Im Folgebericht wird unter anderem bewertet, ob die Maßnahmen, die die der vergleichenden Analyse unterzogenen zentralen Meldestellen mit Blick auf die Folgemaßnahmen des Analyseberichts ergriffen haben, angemessen und wirksam sind. Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse des Folgeberichts auf ihrer Website.
Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das Direktorium alle zwei Jahre einen Vorschlag für einen Arbeitsplan für vergleichende Analysen an, der unter anderem den Erkenntnissen, die im Zuge der vergangenen vergleichenden Analysen und der Beratungen des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung gewonnen wurden, Rechnung trägt. Der Arbeitsplan für vergleichende Analysen bildet einen gesonderten Teil des jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramms und wird in das Einheitliche Programmplanungsdokument aufgenommen. Alle zentralen Meldestellen nehmen an den sie betreffenden vergleichenden Analysen teil.
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