Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 49 Technische Regulierungsstandards


    1. Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen, um eine kohärente Harmonisierung in den Bereichen zu gewährleisten, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards erarbeiten. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission zur Annahme vor. Gleichzeitig leitet die Behörde diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

    2. Die technischen Regulierungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt.

    3. Bevor sie die Standards der Kommission übermittelt, führt die Behörde öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind in Bezug auf den Geltungsbereich und die Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unverhältnismäßig.

    4. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen annimmt. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig, wenn die Annahme nicht innerhalb des Zeitraums von drei Monaten erfolgen kann. Die Kommission kann den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen, sofern dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

    5. Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf technischer Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie den Entwurf technischer Regulierungsstandards an die Behörde zurück und erläutert dabei, warum sie ihn nicht annimmt oder warum sie Änderungen vorgenommen hat.

    6. Die Kommission übermittelt eine Kopie ihres Schreibens dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

    7. Hat die Behörde bei Ablauf dieses Zeitraums von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt oder hat sie einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission geändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard entweder mit den von ihr als relevant erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.

    8. Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

    1. Hat die Behörde innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern. Kann die Behörde diese neue Frist nicht einhalten, so setzt sie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission rechtzeitig davon in Kenntnis.

    1. Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines delegierten Rechtsakts annehmen.

    2. Die Kommission führt offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind in Bezug auf den Geltungsbereich und die Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unverhältnismäßig.

    3. Die Kommission leitet den Entwurf des technischen Regulierungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

    4. Die Kommission übermittelt der Behörde ihren Entwurf des technischen Regulierungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Regulierungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

    5. Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard erlassen.

    6. Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Regulierungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Regulierungsstandard mit den von ihr als relevant erachteten Änderungen annehmen. Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

    1. Die technischen Regulierungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. Die Worte „technischer Regulierungsstandard“ kommen im Titel solcher Verordnungen oder Beschlüsse vor. Diese Standards werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

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