Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 53 Technische Durchführungsstandards


    1. Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission Durchführungsbefugnisse, um technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV für die Bereiche zu erlassen, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Durchführungsstandards erarbeiten. Die technischen Durchführungsstandards sind technischer Art; sie beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen und ihr Inhalt dient dazu, die Bedingungen für die Anwendung der genannten Gesetzgebungsakte festzulegen. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission zur Annahme vor. Gleichzeitig leitet die Behörde diese technischen Standards zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

    2. Bevor sie die Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Anhörungen durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind in Bezug auf dem Geltungsbereich und die Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unverhältnismäßig.

    3. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen annimmt. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig, wenn die Annahme nicht innerhalb des Zeitraums von drei Monaten erfolgen kann. Die Kommission kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen, wenn dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

    4. Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie diesen zurück an die Behörde und erläutert dabei, warum sie ihn nicht anzunehmen beabsichtigt oder warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Kommission übermittelt eine Kopie ihres Schreibens dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

    5. Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt oder hat sie einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission abgeändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.

    6. Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

    1. Hat die Behörde innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern. Kann die Behörde diese neue Frist nicht einhalten, so setzt sie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission rechtzeitig davon in Kenntnis.

    1. Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines Durchführungsrechtsakts annehmen.

    2. Die Kommission führt offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Durchführungsstandards durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind in Bezug auf den Geltungsbereich und die Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unverhältnismäßig.

    3. Die Kommission leitet den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

    4. Die Kommission übersendet der Behörde den Entwurf des technischen Durchführungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

    5. Hat die Behörde nach Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard erlassen.

    6. Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Durchführungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen erlassen.

    7. Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

    1. Die technischen Durchführungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. Die Worte „technischer Durchführungsstandard“ kommen im Titel solcher Verordnungen oder Beschlüsse vor. Diese Standards werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

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