Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 54 Leitlinien und Empfehlungen


    1. Um kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken Verfahren im Zusammenhang mit zentralen Meldestellen zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für Aufsichtsbehörden, Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden;, zentrale Meldestellen oder Verpflichtete heraus.

    1. Die Behörde führt soweit angemessen offene öffentliche Anhörungen zu diesen Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Art und die Auswirkungen der Leitlinien oder Empfehlungen verhältnismäßig sein. Führt die Behörde keine offenen öffentlichen Anhörungen durch, so gibt sie die Gründe dafür an und macht diese öffentlich zugänglich.

    1. Aufsichtsbehörden, Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden;, zentrale Meldestellen und Verpflichtete unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

    2. Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert;, jeder Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; bzw. jede zentrale Meldestelle, ob sie bzw. er dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Kommt eine Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert;, ein Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; oder eine zentrale Meldestelle der Leitlinie oder Empfehlung nicht nach oder beabsichtigt sie bzw. er nicht, dieser nachzukommen, teilt sie bzw. er dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit.

    3. Die Behörde macht öffentlich, dass eine Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert;, ein Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; bzw. eine zentrale Meldestelle der betreffenden Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Behörde kann zudem von Fall zu Fall die Veröffentlichung der von der Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert;, dem Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; bzw. der zentralen Meldestelle angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert;, der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; bzw. die zentrale Meldestelle werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

    4. Wenn die betreffende Leitlinie oder Empfehlung dies vorschreibt, erstatten die Verpflichteten auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.

    1. Die Behörde führt die von ihr herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen in dem in Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe c genannten Bericht auf.

    1. Die von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen ersetzen die von der EBA oder den Aufsehern und zentralen Meldestellen früher zum selben Thema herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen. Solange die von der EBA oder Aufsehern oder zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(40)Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). und der Verordnung (EU) 2023/1113 herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nach wie vor von Relevanz sind, finden sie bis zum Geltungsbeginn der von der Behörde zum selben Thema herausgegebenen neuen Leitlinien und Empfehlungen weiterhin Anwendung. Die Behörde sieht eine angemessene Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Leitlinien und Empfehlungen vor.

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