Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 63 Zusammensetzung und Ernennung des Direktoriums


    1. Das Direktorium setzt sich zusammen aus

      1. dem Vorsitzenden der Behörde;

      2. fünf hauptamtlichen Mitgliedern, einschließlich des stellvertretenden Vorsitzenden;

    2. Nimmt das Direktorium die in Artikel 64 Absatz 4 Buchstaben a bis l genannten Aufgaben wahr, ist ein Vertreter der Kommission berechtigt, an den Debatten teilzunehmen, wobei dieser nur zu solchen Dokumenten Zugang hat, die einen Bezug zu diesen Aufgaben aufweisen.

    1. Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums teil.

    1. Wenn über die in Artikel 64 Absatz 2 genannten Beschlüsse in Bezug auf einen ausgewählten Verpflichteten beraten wird, kann das Mitglied des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung aus dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende ausgewählte Verpflichtete niedergelassen ist, an den Beratungen während der einschlägigen Sitzungen des Direktoriums teilnehmen.

    2. Bei der Abstimmung im Anschluss an diese Beratungen darf das betreffende Mitglied des Verwaltungsrats nicht anwesend sein.

    1. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums werden im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, auf der Grundlage von Verdiensten, Fähigkeiten, Wissen, Integrität, allgemeinem Ansehen und anerkannter Erfahrung auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sowie anderer einschlägiger Qualifikationen ausgewählt.

    2. Die Kommission erstellt eine Auswahlliste von Kandidaten, die als Mitglieder des Direktoriums gemäß Absatz 1 Buchstabe b infrage kommen. Das Europäische Parlament kann Anhörungen der auf dieser Auswahlliste aufgeführten Kandidaten durchführen.

    3. Der Verwaltungsrat legt dem Europäischen Parlament auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Auswahlliste einen Vorschlag für die Ernennung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums vor. Nach Billigung dieses Vorschlags durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung der Mitglieder des Direktoriums. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    4. Während des gesamten Ernennungsverfahrens wird den Grundsätzen einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern und der geografischen Ausgewogenheit so weit wie möglich Rechnung getragen.

    1. Die Amtszeit der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums beträgt vier Jahre. In den zwölf Monaten vor Ablauf ihrer vierjährigen Amtszeit nimmt der Verwaltungsrat in beiden Zusammensetzungen oder im Rahmen eines kleineren Ausschusses, der unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats ausgewählt wird und einen Vertreter der Kommission einschließt, eine Bewertung der Leistung dieser Mitglieder des Direktoriums vor. Im Rahmen der Bewertung werden die Leistungen eines jeden Mitglieds des Direktoriums ebenso berücksichtigt wie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Behörde. Auf der Grundlage der Bewertung kann der Verwaltungsrat in beiden Zusammensetzungen dem Europäischen Parlament vorschlagen, die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums zu verlängern. Eine solche Verlängerung kann nur einmal erfolgen. Nach Billigung des Vorschlags des Verwaltungsrats durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Verlängerung der Amtszeit der betreffenden Mitglieder des Direktoriums. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    1. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten und alle anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen achten diese Unabhängigkeit.

    1. Erfüllt eines der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder hat es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Europäischen Parlaments oder des Verwaltungsrats in einer seiner beiden Zusammensetzungen einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem das betreffende Mitglied des Direktoriums seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    1. Den ehemaligen Mitgliedern des Direktoriums unter Einschluss des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Behörde ist es während eines Zeitraums von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagt, eine entgeltliche berufliche Tätigkeit auszuüben bei

      1. einem ausgewählten Verpflichteten;

      2. jeder anderen Einrichtung, bei der eine solche Tätigkeit mit den legitimen Interessen der Behörde kollidieren würde bzw. kollidieren könnte.

    2. Das Direktorium legt in seinen in Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe e genannten Vorschriften zur Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder die Umstände fest, unter denen ein solcher Interessenkonflikt besteht oder vermutet werden könnte.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod