Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

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Artikel 64 Aufgaben des Direktoriums


    1. Das Direktorium ist für die allgemeine Planung und Ausführung der der Behörde gemäß Artikel 5 übertragenen Aufgaben verantwortlich. Das Direktorium erlässt alle Beschlüsse der Behörde mit Ausnahme der Beschlüsse, die gemäß Artikel 60 vom Verwaltungsrat zu erlassen sind.

    1. Das Direktorium erlässt die zwecks Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 an ausgewählte Verpflichtete gerichteten Beschlüsse unter Berücksichtigung des Vorschlags des in Artikel 16 genannten gemeinsamen Aufsichtsteams des ausgewählten Verpflichteten, des Vorschlags des in Artikel 27 genannten unabhängigen Untersuchungsteams und der Stellungnahme des Verwaltungsrats zu dem betreffenden Beschlussvorschlag gemäß Artikel 60 Absatz 2. Beschließt das Direktorium, von einer solchen Stellungnahme abzuweichen, so legt es dafür eine ausführliche schriftliche Begründung vor.

    1. Das Direktorium erlässt die an einzelne Behörden gerichteten Beschlüsse gemäß den Artikeln 14, 30 und 32 bis 36.

    1. Darüber hinaus hat das Direktorium folgende Aufgaben:

      1. Annahme des Entwurfs des auf einem Vorschlag des Exekutivdirektors basierenden einheitlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 65 bis zum 30. November eines jeden Jahres und Übermittlung des Entwurfs zur Information an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres sowie Annahme und Übermittlung jeder anderen aktualisierten Fassung des Dokuments;

      2. Annahme des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans der Behörde und Wahrnehmung weiterer Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Behörde;

      3. Prüfung und Annahme des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten der Behörde zusammen mit einem Überblick über die Erfüllung ihrer Aufgaben, Übermittlung dieses Berichts bis zum 1. Juli eines jeden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof und Veröffentlichung des Berichts;

      4. Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen den Betrugsrisiken angemessen ist;

      5. Annahme von Vorschriften zur Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder sowie die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses;

      6. Annahme seiner Geschäftsordnung;

      7. Wahrnehmung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf das Personal der Behörde;

      8. Annahme geeigneter Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten im Einklang mit Artikel 110 Absatz 2 des Statuts;

      9. Ernennung und Amtsenthebung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 70 Absatz 5;

      10. Ernennung eines Rechnungsführers, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, für den das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten, und der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vollkommen unabhängig handelt;

      11. Gewährleistung angemessener Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungen des OLAF;

      12. Annahme der für die Behörde geltenden Finanzregelung;

      13. Fassung sämtlicher Beschlüsse über die Schaffung der internen Strukturen der Behörde sowie erforderlichenfalls über deren Änderung.

    1. Das Direktorium wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen stellvertretenen Vorsitzenden der Behörde aus. Der stellvertretende Vorsitzende tritt bei Verhinderung des Vorsitzenden der Behörde automatisch an dessen Stelle.

    1. In Bezug auf die in Absatz 4 Buchstabe h des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse nimmt das Direktorium gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten an, mit dem die maßgeblichen Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor übertragen werden. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

    1. Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Direktorium durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie von dem Exekutivdirektor vorgenommene Weiterübertragungen von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

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