Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 68 Ernennung des Vorsitzenden der Behörde


    1. Der Vorsitzende der Behörde wird im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, auf der Grundlage von Verdiensten, Fähigkeiten, Wissen, Integrität, allgemeinem Ansehen und anerkannter Erfahrung auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sowie anderer einschlägiger Qualifikationen ausgewählt. Das Europäische Parlament, der Rat und der Verwaltungsrat werden in jeder Phase dieses Verfahrens zeitnah gebührend unterrichtet.

    2. Die Kommission erstellt eine Auswahlliste mit mindestens zwei qualifizierten Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Behörde. Das Europäische Parlament und der Verwaltungsrat können Anhörungen der auf dieser Auswahlliste aufgeführten Kandidaten durchführen. Der Verwaltungsrat kann zu den Ergebnissen seiner Anhörungen eine öffentliche Stellungnahme abgeben oder eine solche Stellungnahme an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

    3. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden der Behörde.

    4. Nach Billigung dieses Vorschlags durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden der Behörde. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    5. Bei der Ernennung des ersten Vorsitzenden der Behörde nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission den entsprechenden Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden abweichend von Unterabsatz 2 ohne Beteiligung des Verwaltungsrats vor.

    1. Der Vorsitzende der Behörde handelt unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und darf von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten und alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen achten diese Unabhängigkeit.

    1. Die Amtszeit des Vorsitzenden der Behörde beträgt vier Jahre. In den zwölf Monaten vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit des Vorsitzenden nimmt der Verwaltungsrat in beiden Zusammensetzungen oder im Rahmen eines kleineren Ausschusses, der unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats ausgewählt wird und einen Vertreter der Kommission einschließt, eine Bewertung der Leistung des Vorsitzenden vor. Im Rahmen der Bewertung werden die Leistungen des Vorsitzenden ebenso berücksichtigt wie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Behörde. Auf der Grundlage der Bewertung kann die Kommission dem Europäischen Parlament vorschlagen, die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums zu verlängern. Eine solche Verlängerung kann nur einmal erfolgen. Nach Billigung des Vorschlags der Kommission durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Behörde. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    1. Erfüllt der Vorsitzende der Behörde die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Europäischen Parlaments oder des Verwaltungsrats in einer seiner beiden Zusammensetzungen einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem der Vorsitzende seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    1. Scheidet der Vorsitzende aus oder ist er aus anderen Gründen nicht in der Lage, seine Pflichten zu erfüllen, so werden die Aufgaben des Vorsitzenden von dem stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

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