Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority (AMLA) regulation
Artikel 7 Zusammenarbeit innerhalb des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die Behörde ist für das wirksame und kohärente Funktionieren des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten; verantwortlich.
Die Behörde und die Aufsichtsbehörden unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch zu Zwecken der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113, der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Richtlinie (EU) 2024/1640.
Auf Ersuchen der Behörde stellen die Aufsichtsbehörden der Behörde alle Informationen über auf nationaler Ebene direkt beaufsichtigte Verpflichtete zur Verfügung, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde gemäß Artikel 5 Absätze 1, 3 und 4 erforderlich sind, sofern die Aufsichtsbehörden rechtmäßigen Zugang zu diesen Informationen haben.
Die Aufsichtsbehörden unterstützen die Behörde dabei, die Besonderheiten ihrer jeweiligen nationalen Rechtsrahmen zu ermitteln und diesen Rechnung zu tragen, insbesondere wenn die Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts anwendet.
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