Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 71 Aufgaben des Exekutivdirektors


    1. Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung der Behörde verantwortlich und wirkt darauf hin, innerhalb der Behörde für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und, soweit möglich, für geografische Ausgewogenheit zu sorgen. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,

      1. die vom Direktorium angenommenen Beschlüsse umzusetzen,

      2. den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und nach Konsultation der Kommission dem Direktorium vorzulegen,

      3. das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Direktorium über seine Umsetzung Bericht zu erstatten,

      4. den Entwurf des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten der Behörde auszuarbeiten und dem Direktorium zur Bewertung und Annahme vorzulegen,

      5. einen Aktionsplan auszuarbeiten, der den Schlussfolgerungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und Evaluierungen sowie von Untersuchungen des OLAF Rechnung trägt, und der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Direktorium regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten,

      6. unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher Sanktionen, auch finanzieller Art, zu schützen,

      7. eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Behörde auszuarbeiten und dem Direktorium zur Genehmigung vorzulegen,

      8. einen Entwurf der für die Behörde geltenden Finanzregelung auszuarbeiten,

      9. als Teil des Entwurfs des einheitlichen Programmplanungsdokuments den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde gemäß Artikel 78 auszuarbeiten und ihren Haushaltsplan gemäß Artikel 79 auszuführen,

      10. eine IT-Sicherheitsstrategie auszuarbeiten und umzusetzen und dabei ein angemessenes Risikomanagement für alle IT-Infrastrukturen, -Systeme und -Dienste, die von der Behörde entwickelt oder beschafft werden, sowie ausreichende Finanzmittel für die IT-Sicherheit sicherzustellen,

      11. das jährliche Arbeitsprogramm der Behörde unter der Kontrolle des Direktoriums durchzuführen,

      12. den Entwurf eines Berichts zu erstellen, in dem alle Tätigkeiten der Behörde beschrieben werden und der einen Abschnitt über Finanz- und Verwaltungsfragen umfasst.

    1. Der Exekutivdirektor trifft sonstige erforderliche Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

    1. Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, ein oder mehrere Mitglieder des Personals in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zu entsenden, damit die Aufgaben der Behörde effizient und wirksam ausgeführt werden. Bevor der Exekutivdirektor beschließt, eine Außenstelle einzurichten, holt er die Zustimmung der Kommission, des Direktoriums und aller betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Behörde vermieden werden. Mit dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten wird ein entsprechendes Abkommen geschlossen.

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