Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 72 Errichtung und Zusammensetzung des administrativen Überprüfungsausschusses


    1. Die Behörde richtet einen administrativen Überprüfungsausschuss ein, der eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die Behörde im Rahmen der Ausübung der in den Artikeln 21, 22, 23 und 77 aufgeführten Befugnisse getroffen hat. Die interne administrative Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung solcher Beschlüsse mit dieser Verordnung.

    1. Der administrative Überprüfungsausschuss setzt sich aus fünf Personen mit hohem Ansehen zusammen, die nachweislich über einschlägiges Wissen und einschlägige Berufserfahrung, einschließlich aufsichtlicher Erfahrung auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, verfügen; ausgenommen sind aktuelle Bedienstete der Behörde sowie aktuelle Bedienstete der für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zuständigen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen oder anderer nationaler Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Mitgliedstaaten oder der Union, die an der Wahrnehmung der der Behörde durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt sind. Der administrative Überprüfungsausschuss verfügt über ausreichende Ressourcen und ausreichende Fachkenntnisse, um die Ausübung der Befugnisse durch die Behörde im Rahmen dieser Verordnung beurteilen zu können.

    1. Der administrative Überprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei seiner fünf Mitglieder.

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