Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 77 Bei ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten erhobene Gebühren


    1. Die Behörde erhebt bei allen ausgewählten Verpflichteten nach Artikel 13 und bei den nicht ausgewählten Verpflichteten, die die in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen, eine jährliche Aufsichtsgebühr. Die Gebühren decken die Kosten, die der Behörde im Zusammenhang mit den Aufgaben im Rahmen der Aufsicht gemäß Kapitel II Abschnitte 3 und 4 entstehen. Diese Gebühren dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Aufgaben nicht übersteigen. Werden diese Kriterien in einem bestimmten Jahr nicht vollständig erfüllt, so werden die erforderlichen Anpassungen bei der Berechnung der Gebühren für die beiden folgenden Jahre vorgenommen.

    1. Die Höhe der bei jedem der in Absatz 1 genannten Verpflichteten erhobenen Gebühr wird im Einklang mit den Modalitäten berechnet, die in dem in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

    1. Die Gebühren werden gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards auf der höchsten Konsolidierungsebene in der Union berechnet.

    1. Die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Kalenderjahr bilden die Ausgaben im Zusammenhang mit der direkten und indirekten Beaufsichtigung der ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten, bei denen in dem betreffenden Jahr Gebühren erhoben werden. Die Behörde kann Vorauszahlungen auf die jährliche Aufsichtsgebühr verlangen, die auf einem angemessenen Voranschlag beruhen müssen. Die Behörde verständigt sich vor der Entscheidung über die endgültige Höhe der Gebühr mit dem zuständigen Finanzaufseher, um sicherzustellen, dass die Beaufsichtigung für alle Verpflichteten des Finanzsektors kosteneffizient und angemessen bleibt. Die Behörde teilt den jeweiligen Verpflichteten die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, die in diesem Artikel vorgesehenen Gebühren zu entrichten, nach nationalem Recht durchsetzbar ist und dass die fälligen Gebühren in vollem Umfang gezahlt werden.

    1. Dieser Artikel lässt das Recht der Finanzaufseher, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts — soweit Aufsichtsaufgaben nicht der Behörde übertragen wurden — oder gemäß dem geltenden Unionsrecht für Kosten aufgrund der Zusammenarbeit mit der Behörde, ihrer Unterstützung und der Ausführung ihrer Anweisungen Gebühren zu erheben, unberührt.

    1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie die Methode zur Berechnung der Höhe der Gebühr, die bei jedem ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten, der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels Gebühren zu entrichten hat, erhoben wird, sowie das Verfahren für die Einziehung dieser Gebühren festlegt. Bei der Entwicklung der Methode zur Bestimmung der individuellen Höhe der Gebühren berücksichtigt die Kommission Folgendes:

      1. den jährlichen Gesamtumsatz oder die entsprechende Art von Einkünften der Verpflichteten auf der höchsten Konsolidierungsebene in der Union gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards;

      2. ob der Verpflichtete der direkten Beaufsichtigung unterliegt;

      3. die gemäß der in Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe b genannten Methode erfolgende Einstufung des Risikoprofils der Verpflichteten bezüglich Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;;

      4. die Bedeutung des Verpflichteten für die Stabilität des Finanzsystems oder die Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;

      5. dass die Höhe der bei nicht ausgewählten Verpflichteten im Verhältnis zu ihren Einkünften oder ihrem Umsatz im Sinne von Buchstabe a zu erhebenden Gebühr 20 % des Betrags, der bei ausgewählten Verpflichteten mit Einkünften oder einem Umsatz in gleicher Höhe zu erheben ist, nicht überschreiten darf.

    2. Die Kommission erlässt die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte bis zum 1. Januar 2027.

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