Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 84 Rechenschaftspflicht und Berichterstattung


    1. Die Behörde ist gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat für die Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig.

    1. Die Behörde legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vor, der auch Informationen über die geplante Entwicklung der Struktur und der Höhe der Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 77 enthält. Was die Leitlinien und Empfehlungen betrifft, die die Behörde gemäß Artikel 54 herausgegeben hat, enthält der Bericht Informationen über die Einhaltung der Leitlinien und Empfehlungen, die im Laufe des Berichtsjahrs herausgegeben wurden, sowie alle relevanten Aktualisierungen zur Einhaltung früher herausgegebener Leitlinien und Empfehlungen. Der Bericht wird veröffentlicht und umfasst auch sämtliche sonstigen relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden. Der Vorsitzende der Behörde legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament öffentlich vor.

    1. Der Vorsitzende der Behörde nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben teil, die von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments durchgeführt wird. Eine Anhörung findet mindestens einmal jährlich statt. Auf Verlangen des Europäischen Parlaments gibt der Vorsitzende der Behörde vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen ihrer Mitglieder, wann immer darum ersucht wird.

    1. Die Behörde übermittelt zumindest dem Europäischen Parlament innerhalb von sechs Wochen nach jeder Sitzung des Verwaltungsrats einen umfassenden und aussagekräftigen Bericht über die Beratungen dieser Sitzung, der es ermöglicht, die Erörterungen aus der betreffenden Sitzung nachzuvollziehen, sowie ein kommentiertes Verzeichnis der Beschlüsse. Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Verpflichtete oder Beratungen in Bezug auf vertrauliche aufsichtsrechtliche oder mit zentralen Meldestellen zusammenhängende Daten werden in dem Bericht nicht wiedergegeben, es sei denn, in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten ist etwas anderes vorgesehen.

    1. Die Behörde beantwortet Fragen des Europäischen Parlaments mündlich oder schriftlich innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.

    1. Auf Verlangen führt der Vorsitzende der Behörde mit den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das Europäische Parlament seine Befugnisse gemäß den Verträgen wahrnehmen kann. Alle Teilnehmer unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

    1. Sofern die betreffenden Informationen Geheimhaltungspflichten unterliegen, die der Behörde von Dritten auferlegt wurden, legt diese bei der Unterrichtung des Europäischen Parlaments über Fragen im Zusammenhang mit dem Beitrag der Behörde zu den Maßnahmen der Union in internationalen Foren keine Informationen offen, die sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe erhalten hat.

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