Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 87 Zuvor bei der EBA beschäftigtes Personal der Behörde


Den gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschäftigten Bediensteten auf Zeit und den gemäß Artikel 3a ebendieser Beschäftigungsbedingungen beschäftigten Vertragsbediensteten, die bei der Behörde im Wege eines Vertrags beschäftigt sind, der vor dem 1. Januar 2026 geschlossen wurde, und die unmittelbar vor ihrer Beschäftigung bei der Behörde bei der EBA beschäftigt und dort mit der Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten der EBA im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; betraut waren, wird — in Abhängigkeit von der Begrenzung der Zahl der Stellen, die von der EBA abzuziehen und der Behörde zuzuweisen sind — bei der Behörde zu denselben Bedingungen dieselbe Art von Arbeitsvertrag wie bei der EBA angeboten. Die gesamte Beschäftigungszeit dieser Bediensteten gilt als bei der Behörde abgeleistet.

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