Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 88 Berufsgeheimnis


    1. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Direktoriums sowie alle Mitglieder des Personals der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten, und alle weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage Aufgaben für die Behörde durchführen, unterliegen, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und Artikel 67 der Richtlinie (EU) 2024/1640.

    1. Das Direktorium stellt sicher, dass Personen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde erbringen, einschließlich der Beamten und sonstigen vom Direktorium ermächtigten Personen beziehungsweise der für diesen Zweck von den Behörden und zentralen Meldestellen bestellten Personen, Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

    1. Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist die Behörde befugt, innerhalb der Grenzen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, und gemäß den darin vorgesehenen Bedingungen mit Behörden und sonstigen Einrichtungen der Union oder nationalen Behörden und Einrichtungen in den Fällen Informationen auszutauschen, in denen es diese Rechtsakte den Finanzaufsehern gestatten, solchen Stellen gegenüber Informationen offenzulegen, oder in denen die Mitgliedstaaten nach dem geltenden Unionsrecht eine solche Offenlegung vorsehen können.

    1. Die Behörde legt praktische Vorkehrungen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Geheimhaltungsregelungen fest.

    1. Die Behörde wendet den Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission(44)Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53). an.

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