Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 9 Thematische Überprüfungen


    1. Spätestens am 1. Dezember eines jeden Jahres stellen die Aufsichtsbehörden der Behörde Informationen über aufsichtliche Überprüfungen bereit, die sie im darauffolgenden Jahr oder in der darauffolgenden Aufsichtsperiode auf thematischer Basis durchzuführen beabsichtigen und die dem Ziel dienen, Risiken im Zusammenhang mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder einen besonderen Aspekt dieser Risiken, denen mehrere Verpflichtete gleichzeitig ausgesetzt sind, zu bewerten. Folgende Informationen sind bereitzustellen:

      1. der Umfang jeder geplanten thematischen Überprüfung in Bezug auf Kategorie und Anzahl der einbezogenen Verpflichteten und der Gegenstand der Überprüfung;

      2. der Zeitrahmen jeder geplanten thematischen Überprüfung;

      3. die angedachte Art und Häufigkeit der Aufsichtstätigkeiten, die im Zusammenhang mit jeder thematischen Überprüfung durchzuführen sind, einschließlich etwaiger Kontrollen vor Ort oder gegebenenfalls anderer Formen der direkten Interaktion mit Verpflichteten.

    1. Bis zum Ende eines jeden Jahres legt der Vorsitzende der Behörde dem Verwaltungsrat in der in Artikel 57 Absatz 2 genannten Aufsichtszusammensetzung eine konsolidierte Planung der thematischen Überprüfungen vor, die die Aufsichtsbehörden im darauffolgenden Jahr durchzuführen beabsichtigen.

    1. Rechtfertigen der Umfang und die unionsweite Relevanz thematischer Überprüfungen eine Koordinierung auf Unionsebene, so werden sie von den zuständigen Aufsichtsbehörden gemeinsam durchgeführt und von der Behörde koordiniert. Das Direktorium kann auf der Grundlage der verfügbaren Analyse der in Bezug auf den Binnenmarkt bestehenden Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken gemeinsame thematische Überprüfungen vorschlagen. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung erstellt eine Liste gemeinsamer thematischer Überprüfungen. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung erstellt einen Bericht über die Durchführung, den Gegenstand und die Ergebnisse jeder gemeinsamen thematischen Überprüfung. Die Behörde veröffentlicht diesen Bericht auf ihrer Website.

    1. Die Behörde koordiniert die Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden und fördert die Planung und Durchführung der in Absatz 3 beschriebenen gemeinsamen thematischen Überprüfungen. Jede im Kontext einer thematischen Überprüfung erfolgende direkte Interaktion mit Verpflichteten, bei denen es sich nicht um die ausgewählten Verpflichteten handelt, verbleibt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert;, die für die Beaufsichtigung dieser Verpflichteten zuständig ist, und ist nicht als Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit diesen Unternehmen im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten; auszulegen.

    1. Unterliegen geplante thematische Überprüfungen auf nationaler Ebene keinem koordinierten Ansatz auf Unionsebene, so prüft die Behörde gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden, ob es erforderlich und möglich ist, die Zeitrahmen für diese thematischen Überprüfungen aufeinander abzustimmen bzw. zu synchronisieren werden, und fördert den Informationsaustausch und die gegenseitige Unterstützung zwischen den Aufsichtsbehörden, die diese thematischen Überprüfungen durchführen. Die Behörde unterstützt ferner Tätigkeiten, die die zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen thematischen Überprüfungen gemeinsam oder in ähnlicher Weise durchführen möchten.

    1. Die Behörde sorgt dafür, dass die Ergebnisse und Schlussfolgerungen thematischer Überprüfungen, die von mehreren Aufsichtsbehörden auf nationaler Ebene durchgeführt wurden, an alle Aufsichtsbehörden weitergegeben werden; ausgenommen sind vertrauliche Informationen über einzelne Verpflichtete. Diese Weitergabe von Informationen umfasst alle gemeinsamen Schlussfolgerungen, die sich aus dem Informationsaustausch oder aus gemeinsamen bzw. koordinierten Tätigkeiten mehrerer Aufsichtsbehörden ergeben.

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