Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority (AMLA) regulation
Artikel 90 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
Die Behörde verfügt über besondere Meldekanäle, um die von Personen, die tatsächliche oder potenzielle Fälle von Verstößen gegen die folgenden Rechtsakte melden, bereitgestellten Informationen entgegenzunehmen und zu bearbeiten:
die Verordnung (EU) 2024/1624, sofern die für Kreditinstitute und Finanzinstitute geltenden Anforderungen betroffen sind;
die Verordnung (EU) 2023/1113;
die Richtlinie (EU) 2024/1640, soweit die für Aufsichtsbehörden, für Selbstverwaltungseinrichtungen im Rahmen der Ausübung von Aufsichtsfunktionen und für zentrale Meldestellen geltenden Anforderungen betroffen sind.
Personen, die über diese Kanäle Meldungen tätigen, und die betroffenen Personen genießen gegebenenfalls den Schutz der Richtlinie (EU) 2019/1937.
Nach der Übermittlung von Meldungen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durch Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor kann die Behörde von den Aufsichtsbehörden zusätzliche Informationen darüber verlangen, inwiefern sie den eingegangenen Meldungen nachgegangen sind. Diese Aufsichtsbehörden übermitteln die angeforderten Informationen unverzüglich, legen jedoch keine Informationen offen, die Aufschluss über die Identität des Hinweisgebers geben könnten.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.