Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 92 Zusammenarbeit mit nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden


    1. Die Behörde arbeitet mit nicht für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zuständigen Behörden zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus, sowie nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis auch mit anderen nationalen Behörden und Einrichtungen, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Richtlinien 2009/110/EG, 2009/138/EG, 2014/17/EU, 2014/65/EU und (EU) 2015/2366 zuständig sind, und mit den ESA, wobei die Grenzen ihrer jeweiligen Mandate eingehalten werden.

    1. Die Behörde schließt mit den Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den ESA und den anderen nationalen Behörden, die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1114 zuständig sind, eine Vereinbarung, in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit und ihr Informationsaustausch bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Unionsrecht in Bezug auf ausgewählte und nicht ausgewählte Verpflichtete gestaltet werden soll.

    2. Falls die Behörde dies als erforderlich erachtet, schließt sie mit den einzelnen in Absatz 1 genannten anderen Behörden oder Einrichtungen eine Vereinbarung, in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit und ihr Informationsaustausch bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Unionsrecht in Bezug auf ausgewählte und nicht ausgewählte Verpflichtete gestaltet werden soll.

    1. Bis zum 27. Juni 2025 schließen die Behörde und die EZB eine Vereinbarung, in der die praktischen Modalitäten für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festgelegt werden.

    1. Die Behörde gewährleistet eine wirksame Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen allen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten; und den in Absatz 1 genannten maßgeblichen Behörden und Einrichtungen, auch in Bezug auf den Zugang zu allen Informationen und Daten in der zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, auf die in Artikel 11 verwiesen wird.

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