Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 93 Partnerschaften zu Zwecken des Informationsaustauschs im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung


    1. Soweit dies für die Erfüllung der in Kapitel II genannten Aufgaben relevant ist, kann die Behörde im Einklang mit den Grundrechten und den gerichtlichen Verfahrensgarantien grenzüberschreitende Partnerschaften für den Informationsaustausch einrichten oder sich an Partnerschaften für den Informationsaustausch beteiligen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, um die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, von damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zu unterstützen. Die Beteiligung der Behörde an einer bereits bestehenden Partnerschaft unterliegt der Einwilligung der Behörden, die eine solche Partnerschaft begründet haben.

    1. Gründet die Behörde eine grenzüberschreitende Partnerschaft zu Zwecken des Informationsaustauschs, so stellt sie sicher, dass die Partnerschaft die Anforderungen nach Artikel 75 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1624 erfüllt. Zusätzlich zu den Verpflichteten kann die Behörde die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung genannten zuständigen Behörden sowie die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die bei der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, von damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; eine Rolle spielen, einladen, sich an der Partnerschaft zu beteiligen, wenn eine solche Beteiligung für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse dieser Behörden, Einrichtungen und sonstigen Stellen von Bedeutung ist. Stimmen alle teilnehmenden Mitglieder zu, können gegebenenfalls weitere Dritte eingeladen werden, gelegentlich an im Rahmen der Partnerschaft stattfindenden Sitzungen teilzunehmen.

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