Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 94 Zusammenarbeit mit dem OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA


    1. Die Behörde kann Arbeitsvereinbarungen mit Organen der Union, dezentralen Agenturen der Union und anderen Einrichtungen der Union schließen, die auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit tätig sind. Diese Arbeitsvereinbarungen können strategischer, operativer oder technischer Art sein und dienen insbesondere dazu, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Parteien der betreffenden Vereinbarung zu erleichtern. Die Arbeitsvereinbarungen dürfen nicht die Grundlage für den Austausch personenbezogener Daten bilden und sind für die Union und ihre Mitgliedstaaten nicht bindend.

    1. Die Behörde knüpft und unterhält enge Beziehungen mit dem OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA. Zu diesem Zweck schließt die Behörde separate Arbeitsvereinbarungen mit dem OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA, in denen die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden. Die Beziehung zielt insbesondere darauf ab, den Austausch operativer und strategischer Informationen und über Entwicklungen in Bezug auf Bedrohungen durch Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, denen die Union ausgesetzt ist, sicherzustellen.

    1. Um die reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Behörde und Europol, Eurojust und der EUStA zu fördern und zu erleichtern, sehen die mit diesen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen unter Festlegung der entsprechenden Bedingungen insbesondere die Möglichkeit vor, Verbindungsbeamte in die Räumlichkeiten der jeweils anderen Partei zu entsenden.

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