Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering authority (AMLA) regulation
Artikel 99 Haftung der Behörde
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde die von ihr oder ihren Bediensteten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitigkeiten über den Ersatz solcher Schäden zuständig.
Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten der Behörde gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.
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