Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 99 Haftung der Behörde


    1. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde die von ihr oder ihren Bediensteten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitigkeiten über den Ersatz solcher Schäden zuständig.

    1. Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten der Behörde gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod