Source: OJ L, 2024/1620, 19.6.2024

Current language: DE

Preamble Recitals


Erwägungsgrund 1

Die Erfahrungen mit dem derzeitigen Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, der in hohem Maße von der nationalen Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; abhängt, haben nicht nur im Hinblick auf das effiziente Funktionieren des Rahmens der Union, sondern auch im Hinblick auf die Einbeziehung internationaler Empfehlungen Schwachstellen aufgezeigt. Diese Schwachstellen haben dazu geführt, dass neue Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts entstanden sind, die sowohl auf Risiken innerhalb des Binnenmarkts als auch auf externe Bedrohungen zurückzuführen sind.

Erwägungsgrund 2

Der grenzüberschreitende Charakter von Straftaten und Erlösen aus Straftaten stellt für die Anstrengungen des Finanzsystems der Union zur Verhinderung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; eine Gefahr dar. Es ist notwendig, diese Anstrengungen auf Unionsebene durch die Errichtung einer Behörde zu verstärken, die dafür zuständig ist, zur Umsetzung harmonisierter Vorschriften in diesem Bereich beizutragen. Darüber hinaus sollte eine solche Behörde einen harmonisierten Ansatz verfolgen, um den bestehenden Rahmen der Union zur Prävention von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, insbesondere die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sowie die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen, zu stärken. Mit diesem Ansatz sollen die Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften und Aufsichtspraktiken verringert und Strukturen geschaffen werden, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts in entschlossener Weise zugutekommen; daher sollte er auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt werden.

Erwägungsgrund 3

Aus diesen Gründen sollte eine Unionsbehörde zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; (im Folgenden „Behörde“) errichtet werden. Die Schaffung dieser Behörde ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung einer effizienten und angemessenen Beaufsichtigung von Verpflichteten, die ein hohes Risiko im Hinblick auf Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; aufweisen, für die Stärkung gemeinsamer Aufsichtskonzepte für alle anderen Verpflichteten und für die Erleichterung gemeinsamer Analysen und der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen.

Erwägungsgrund 4

Diese Verordnung ist Teil eines umfassenden Pakets, mit dem darauf abgezielt wird, den Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zu stärken. Die vorliegende Verordnung wird zusammen mit der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)., der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(4)Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj). und der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates(5)Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj). den Rechtsrahmen für die von Verpflichteten zu erfüllenden Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; bilden, der dem institutionellen Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zugrunde liegt.

Erwägungsgrund 5

Um die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in der gesamten Union auf ein effizientes und einheitliches Niveau zu bringen, müssen der Behörde folgende Befugnisse übertragen werden: direkte Beaufsichtigung einer bestimmten Anzahl ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; des Finanzsektors, einschließlich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungeneinen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen erbringt;; Überwachung, Analyse und Austausch von Informationen über Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt; Koordinierung und Überwachung der für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zuständigen Finanzaufseher; Koordinierung und Überwachung der für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zuständigen Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Nichtfinanzsektors, einschließlich Selbstverwaltungseinrichtungen, und Koordinierung und Unterstützung der zentralen Meldestellen.

Erwägungsgrund 6

Die Kombination direkter und indirekter Aufsichtsbefugnisse gegenüber Verpflichteten und die Bereitstellung eines Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für die zentralen Meldestellen stellen das am besten geeignete Mittel dar, um auf Unionsebene eine Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und eine Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zwischen den zentralen auf dem Gebiet herbeizuführen. Daher ist es notwendig, dass die Behörde sowohl Unabhängigkeit als auch ein hohes Maß an Fachkenntnissen aufweist und im Einklang mit der am 19. Juli 2012 abgegebenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen errichtet wird.

Erwägungsgrund 7

Die den Sitz der Behörde betreffenden Regelungen sollten in einem Sitzabkommen zwischen der Behörde und dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, festgelegt werden. In diesem Sitzabkommen sollten die Bedingungen für die Einrichtung des Sitzes und die Vergünstigungen festgelegt werden, die der Mitgliedstaat der Behörde und ihrem Personal gewährt. Das Sitzabkommen sollte rechtzeitig vor der Aufnahme der Tätigkeit der Behörde geschlossen werden.

Erwägungsgrund 8

Bei der Wahl des Sitzes der Behörde stellen das Europäische Parlament und der Rat sicher, dass die Behörde angesichts der ihrer Gegebenheiten an einem Ort angesiedelt ist, der es ihr ermöglicht, ihre Aufgaben und Befugnisse uneingeschränkt wahrzunehmen, hochqualifiziertes und spezialisiertes Personal einzustellen, geeignete Schulungen zu Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; anzubieten und gegebenenfalls eng mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenzuarbeiten; und um Reputationsrisiken zu vermeiden, prüfen das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage öffentlich zugänglicher, einschlägiger und vergleichbarer Informationen, wie z. B. Berichte der Financial Action Task Force (FATF), wie in dem Mitgliedstaat, in dem die Behörde angesiedelt werden soll, Risiken im Zusammenhang mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; angemessen angegangen werden. Zudem berücksichtigen das Europäische Parlament und der Rat bei der Wahl des Sitzes der Behörde folgende Kriterien: eine Zusage, dass die Behörde nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor Ort eingerichtet werden kann, die Erreichbarkeit des Standorts, das Vorhandensein schulischer Einrichtungen für die Kinder der Mitglieder des Personals, ein angemessener Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Sozialversicherung und zu medizinischer Versorgung für Kinder und Ehegatten der Mitglieder des Personals sowie geografische Ausgewogenheit. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sollte die Behörde ihren Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, haben.

Erwägungsgrund 9

Die Befugnisse der Behörde sind darauf ausgerichtet, es ihr zu ermöglichen, die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in der Union auf verschiedene Weise zu verbessern. In Bezug auf ausgewählte Verpflichtete sollte die Behörde sicherstellen, dass die im Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und anderen verbindlichen Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen, mit denen Finanzinstituten Verpflichtungen im Zusammenhang mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; auferlegt werden, gruppenweit eingehalten werden. In Bezug auf Finanzaufseher sollte die Behörde insbesondere regelmäßige Überprüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass alle Finanzaufseher ihren Aufgaben angemessen nachkommen. Sie sollte auch systematische Versäumnisse bei der Überwachung untersuchen, die auf Verstöße gegen das Unionsrecht oder auf eine Nichtanwendung oder fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts zurückzuführen sind. In Bezug auf Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Nichtfinanzsektors, zu denen gegebenenfalls auch Selbstverwaltungseinrichtungen zählen, sollte die Behörde vergleichende Analysen von Aufsichtsstandards und -praxis koordinieren und die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Nichtfinanzsektors auffordern, die Einhaltung der Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in ihrem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen. Die Behörde sollte die Befugnis haben, im Falle potenzieller Verstöße oder der Nichtanwendung des Unionsrechts durch Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Nichtfinanzsektors tätig zu werden, und wenn solche Verstöße nicht im Einklang mit den Empfehlungen der Behörde abgestellt werden, sollte sie Warnungen an die betroffenen Gegenparteien der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Nichtfinanzsektors richten. Die Behörde sollte sowohl im Finanzsektor als auch im Nichtfinanzsektor die Funktionsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; fördern. Die Behörde sollte insgesamt zur Konvergenz der Aufsichtspraxis und zur Förderung hoher Aufsichtsstandards beitragen. Darüber hinaus sollte die Behörde die Durchführung gemeinsamer Analysen durch die zentralen Meldestellen koordinieren und unterstützen oder die Einleitung gemeinsamer Analysen beantragen und den zentralen Meldestellen IT- und KI-Dienste zur Verbesserung ihrer Datenanalysekapazitäten sowie Instrumente für einen sicheren Informationsaustausch zur Verfügung stellen, unter anderem durch das Hosting von FIU.net, einem speziellen IT-System, das es den zentralen Meldestellen ermöglicht, untereinander und gegebenenfalls mit entsprechenden Einrichtungen in Drittländern sowie mit Dritten zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.

Erwägungsgrund 10

Um die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; auf Unionsebene zu stärken, die Klarheit dieser Vorschriften zu erhöhen und gleichzeitig die Übereinstimmung mit internationalen Standards und sonstigen Rechtsvorschriften sicherzustellen und die Effizienz der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; auch im Nichtfinanzsektor zu erhöhen, ist es erforderlich, die Koordinierungsfunktion der Behörde auf Unionsebene in Bezug auf Verpflichtete sowohl im Finanzsektor als auch im Nichtfinanzsektor festzulegen, damit die nationalen Aufsichtsbehörden unterstützt und die Konvergenz der Aufsichtspraktiken gefördert werden können. Folglich sollte die Behörde beauftragt werden, Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards auszuarbeiten und Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen anzunehmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die Aufsicht auf nationaler Ebene verbleibt, grundsätzlich auf alle vergleichbaren Unternehmen dieselben Aufsichtspraktiken und Aufsichtsstandards Anwendung finden. Darüber hinaus sollte die Behörde beauftragt werden, den Grad der Konvergenz und die kohärente Anwendung der rechtlichen Anforderungen und hohen Aufsichtsstandards durch die Aufsichtsbehörden und Verpflichteten zu überwachen und zu messen. Die Behörde sollte aufgrund ihrer hochspezialisierten Fachkenntnisse damit betraut werden, eine Aufsichtsmethode zu entwickeln, die mit einem risikobasierten Ansatz in Einklang steht. Bestimmte Aspekte der Methode, die harmonisierte quantitative Referenzwerte umfassen können, wie etwa Ansätze zur Einstufung des Risikoprofils der Verpflichteten, einschließlich ihrer inhärenten und Restrisikoprofile, sollten in unmittelbar anwendbaren verbindlichen Regulierungsmaßnahmen — technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards — unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; bei der Bankenaufsicht im Einzelnen dargelegt werden, um eine wirksame Interaktion zwischen der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Bankenaufsicht sicherzustellen. Andere Aspekte der Methode, die einen größeren aufsichtlichen Ermessensspielraum erfordern, beispielsweise Ansätze zur Bewertung der internen Kontrollen der Verpflichteten, sollten durch unverbindliche Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen der Behörde abgedeckt werden. Die harmonisierte Aufsichtsmethode sollte den bestehenden Aufsichtsmethoden in Bezug auf andere Aspekte der Beaufsichtigung der Verpflichteten des Finanzsektors gebührend Rechnung tragen und gegebenenfalls deren Hebelwirkung nutzen, insbesondere dann, wenn es eine Interaktion zwischen der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Bankenaufsicht gibt. Insbesondere sollte die von der Behörde zu entwickelnde Aufsichtsmethode die Leitlinien und sonstigen Instrumente ergänzen, die von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6)Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). errichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickelt wurden, in denen die Ansätze der Bankenaufsichtsbehörde in Bezug auf die Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; bei der Bankenaufsicht im Einzelnen dargelegt werden, um eine effektive Interaktion zwischen der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Bankenaufsicht sicherzustellen. Eine harmonisierte Aufsichtsmethode würde auch die Entwicklung gemeinsamer Aufsichtsinstrumente für Interaktionen mit und Datenanfragen von Verpflichteten im gesamten Aufsichtssystem ermöglichen. Die Behörde sollte die Entwicklung solcher Instrumente in Form strukturierter Online- oder Offline-Fragebögen koordinieren können, die in eine einzige Plattform für die Interaktion mit Verpflichteten und zwischen den Aufsichtsbehörden innerhalb des Systems integriert sind. Eine solche Plattform würde nicht nur Aufsichtsverfahren und harmonisierte Aufsichtskonzepte erleichtern, sondern auch doppelte Meldepflichten und eine übermäßige Belastung der beaufsichtigten Verpflichteten, sei es auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene, verhindern.

Erwägungsgrund 11

Die Ausweitung der Geldwäschevortaten auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen setzt voraus, dass auf der Ebene der Verpflichteten, der Aufsichtsbehörden und der Union ein Verständnis der Bedrohungen und Schwachstellen in diesem Bereich entwickelt wird. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete sollte die Behörde daher sicherstellen, dass diese über angemessene Systeme zur Umsetzung der Anforderungen im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen verfügen. Ebenso sollte die Behörde angesichts ihrer entscheidenden Rolle bei der Sicherstellung eines wirksamen Aufsichtssystems im gesamten Binnenmarkt die aufsichtliche Konvergenz in diesem Bereich unterstützen, um eine angemessene Überwachung der Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen durch Kreditinstitute und Finanzinstitute sicherzustellen. Die im Rahmen der Aufsichts- und Konvergenzaufgaben der Behörde erhobenen Informationen stellen eine Ressource für das Verständnis der Risiken im Zusammenhang mit der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen für die Union dar und können zur Ermittlung wirksamer Risikominderungsmaßnahmen beitragen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde ihre Erfahrungen und Kenntnisse in die Entwicklung einer Risikobewertung auf Unionsebene in Bezug auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen einbringen.

Erwägungsgrund 12

Die Behörde sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards betraut werden, um das in der Verordnung (EU) 2023/1113, der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Richtlinie (EU) 2024/1640 festgelegte harmonisierte Regelwerk zu vervollständigen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu billigen, um ihnen eine verbindliche Rechtswirkung zu verleihen.

Erwägungsgrund 13

Die Behörde sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards betraut werden, wenn dies für die Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung notwendig ist. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV zu erlassen.

Erwägungsgrund 14

Die Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards sollten nur in äußerst begrenzten Fällen und unter außergewöhnlichen Umständen geändert werden dürfen, da die Behörde der Akteur ist, der mit dem Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; am engsten in Kontakt steht und ihn am besten kennt. Um für eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu sorgen, sollte die Billigung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards durch die Kommission an eine Frist gebunden sein.

Erwägungsgrund 15

Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen für Verpflichtete, Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; oder zentrale Meldestellen sollte die Behörde in der Regel offene öffentliche Anhörungen durchführen, es sei denn, diese Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Umfang und zu den Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen oder in Bezug auf die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unverhältnismäßig. Die öffentlichen Konsultationen sollten durchgeführt werden, um die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte der neuen Maßnahmen und die mit ihnen eingeführten Anforderungen zu analysieren und um sicherzustellen, dass alle Interessenträger, einschließlich anderer Einrichtungen der Union, deren Zuständigkeitsbereich betroffen sein könnte, Gelegenheit erhalten, sich einzubringen und ihren Rat zu erteilen. Im Laufe der Jahre hat sich gezeigt, dass die Zivilgesellschaft, darunter auch die Wissenschaft, investigative Journalisten und nichtstaatliche Organisationen, eine unverzichtbare Rolle spielt, wenn es darum geht, kriminelle Muster aufzudecken und zu ermitteln, wie der Unionsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; gestärkt werden kann, um einen Missbrauch des Binnenmarkts durch kriminelle Aktivitäten zu verhindern; die Behörde sollte daher dem Beitrag der Zivilgesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie sollte sicherstellen, dass im Rahmen ihres Entscheidungsprozesses die Zivilgesellschaft in angemessener Weise einbezogen wird und die Standpunkte der Zivilgesellschaft proaktiv eingeholt werden.

Erwägungsgrund 16

Da es keine hinreichend wirksamen Regelungen für den Umgang mit Vorfällen von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; mit grenzüberschreitenden Aspekten gibt, ist es erforderlich, auf Unionsebene ein integriertes Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten; einzuführen, das eine gleichbleibend hohe Qualität in der Anwendung der Aufsichtsmethode zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sicherstellt und eine effiziente Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen zuständigen Behörden fördert. Aus diesen Gründen sollten die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zusammen ein Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten; bilden. Das Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten; sollte auf gegenseitigem Vertrauen und loyaler Zusammenarbeit beruhen, einschließlich des Austauschs von Informationen und Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht, damit die Behörde und die Aufsichtsbehörden ihren Aufgaben effektiv nachkommen können. Das Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten; käme den Aufsichtsbehörden zugute, wenn sie, beispielsweise im Hinblick auf ein erhöhtes Risiko in Bezug auf Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder wegen fehlender Ressourcen, mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, da innerhalb dieses Systems auf Ersuchen gegenseitige Unterstützung erhältlich sein sollte. Diese gegenseitige Unterstützung könnte auch den Austausch und die Abordnung von Personal, Schulungsmaßnahmen sowie den Austausch bewährter Verfahren umfassen. Darüber hinaus könnte die Kommission den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates(7)Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1). technische Unterstützung bei der Förderung von Reformen zur Verstärkung der Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; leisten.

Erwägungsgrund 17

In Anbetracht der wichtigen Rolle thematischer Überprüfungen bei der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in der gesamten Union — denn sie ermöglichen, das Ausmaß der Belastung durch Risiken in Bezug auf die beaufsichtigten Verpflichteten zu ermitteln und zu vergleichen — und in Anbetracht dessen, dass die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten derzeit nicht von diesen Überprüfungen profitieren, ist es erforderlich, dass die Behörde nationale thematische Überprüfungen mit ähnlichem Umfang und zeitlichem Rahmen ermittelt und die Koordinierung dieser Überprüfungen auf Unionsebene sicherstellt. Um Situationen zu vermeiden, in denen es möglicherweise zu widersprüchlichen Kommunikationen mit beaufsichtigten Unternehmen kommt, sollte sich die Koordinierungsfunktion der Behörde auf die Interaktion mit den zuständigen Aufsichtsbehörden beschränken und keine direkte Interaktion mit nicht ausgewählten Verpflichteten umfassen. Aus demselben Grund sollte die Behörde die Möglichkeiten für eine Angleichung oder Synchronisierung des Zeitrahmens für die nationalen thematischen Überprüfungen erkunden und alle Tätigkeiten erleichtern, die die zuständigen Aufsichtsbehörden möglicherweise gemeinsam oder in sonstiger Weise durchführen möchten.

Erwägungsgrund 18

Die effiziente Nutzung von Daten führt zu einer besseren Überwachung und Einhaltung der Vorschriften durch die Verpflichteten. Daher sollten die Behörde und die Aufsichtsbehörden bei der direkten ebenso wie bei der indirekten Beaufsichtigung sämtlicher Verpflichteter im gesamten Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten; über einen schnellen Zugang zu relevanten Daten und Informationen über die Verpflichteten selbst sowie über die ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen verfügen, vorbehaltlich der begrenzten Speicherfristen gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung des vertraulichen und sensiblen Charakters der Informationen sollte die Behörde eine zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; einrichten, die bei sämtlichen Aufsichtsbehörden eingeholte Informationen enthält, und diese Informationen bei Bedarf jeder Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; und jeder nicht für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zuständigen Behörde innerhalb des Systems auf vertraulicher Basis und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zur Verfügung stellen. Die eingeholten Daten sollten auch die relevanten Aspekte der Verfahren zum Entzug von Zulassungen sowie die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Anteilseignern und Angehörigen der Leitungsorgane einzelner Verpflichteter umfassen, da dies die Aufsichtsbehörden und die nicht für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zuständigen Behörden in die Lage versetzen würde, möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten aufgetretene Mängel bestimmter Unternehmen und natürlicher Personen gebührend zu berücksichtigen. Die Datenbank sollte auch statistische Informationen über Aufsichtsbehörden und zentrale Meldestellen enthalten. Die eingeholten Daten und Informationen würden es der Behörde ermöglichen, eine wirksame Überwachung des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Wirksamkeit des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten; sicherzustellen. Die Informationen aus der Datenbank würden es der Behörde ermöglichen, rechtzeitig auf potenzielle Schwachstellen und Verstöße nicht ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, bei dem oder der es sich nicht um einen ausgewählten Verpflichteten handelt; zu reagieren. Um sicherzustellen, dass die Datenbank alle relevanten Informationen enthält, die im gesamten Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten; verfügbar sind, sollten die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben, zusätzlich zu den in dieser Verordnung unmittelbar vorgesehenen Datenkategorien andere Datenkategorien zu übermitteln. Ebenso wäre die Behörde bei der Verwaltung der Datenbank und der Analyse der übermittelten Daten am besten in der Lage, zu ermitteln, welche zusätzlichen Datenpunkte oder Datenkategorien von den Aufsichtsbehörden angefordert werden könnten, um die Wirksamkeit der Datenbank zu erhöhen. Um die Zusammenstellung, Speicherung und Nutzung eines kohärenten und strukturierten Datensatzes zu erleichtern, sollten Format, Verfahren, Fristen und sonstige Einzelheiten zu Umfang und Art der an die Datenbank zu übermittelnden Daten genauer festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten und der Kommission vorlegen. Die in den technischen Regulierungsstandards enthaltenen Spezifikationen würden den angemessenen Detaillierungsgrad für bestimmte Kategorien von Informationen festlegen, die voraussichtlich in Bezug auf die verschiedenen Arten von Aufsichtstätigkeiten oder Kategorien von Verpflichteten zu übermitteln sind. Die in Bezug auf Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor erhobenen Daten sollten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Mandat der Behörde im Nichtfinanzsektor Rechnung tragen. Da die Behörde zum ersten Mal eine Aufsicht über den Nichtfinanzsektor auf Unionsebene einführen würde und die Richtlinie (EU) 2024/1640 Anpassungen des nationalen institutionellen Aufsichtsrahmens vorschreibt, die umgesetzt werden müssen, ist darüber hinaus ein ausreichender Zeitraum vorzusehen, um die Integration der Informationen von Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor in die Datenbank vorzubereiten. Insbesondere sollten Daten des Nichtfinanzsektors bis vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, d. h. ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 an die Datenbank übermittelt werden. Die Aufsichtsbehörden des Nichtfinanzsektors sollten die Daten jedoch auf freiwilliger Basis vor dem genannten Zeitpunkt übermitteln können. Die im Zusammenhang mit der Datenbank verarbeiteten personenbezogenen Daten sollten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Erhebung durch die Behörde gespeichert werden. Eine solcher Speicherzeitraum ist für die Zwecke der von der Behörde und den Aufsichtsbehörden ausgeübten Aufsichtstätigkeiten zwingend erforderlich und verhältnismäßig. Mit dem Datenspeicherzeitraum wird ferner sichergestellt, dass die Behörde und die Aufsichtsbehörden Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Risikobewertung, die Geschäftstätigkeiten, die bei einzelnen Verpflichteten durchgeführten Kontrollen und die von ihnen begangenen Verstöße haben, sodass sie ihre Aufgaben wahrnehmen können, was bedeutet, dass sie über einen längeren Zeitraum auf fallbezogene Informationen zugreifen können müssen. Eine solcher Speicherzeitraum ist insbesondere deshalb erforderlich, weil die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung der Höhe der zu verhängenden Sanktionen oder Maßnahmen unter anderem die Schwere, die Dauer und die Häufigkeit des Verstoßes berücksichtigen sollten, was eine Analyse fallbezogener Informationen über einen längeren Bezugszeitraum erfordert. Ebenso ist ein solcher Speicherzeitraum auch in Bezug auf Informationen erforderlich, die sich aus der Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit von Anteilseignern oder Mitgliedern des Leitungsorgansdas Organ oder die Organe eines Verpflichteten, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Verpflichteten festzulegen, und die die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen, und Personen umfassen, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führen; in Ermangelung eines solchen Organs die Person, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führt; ergeben, damit die Aufsichtsbehörden über ausreichende Informationen verfügen, um beurteilen zu können, ob sie gut beleumundet sind, aufrichtig und integer handeln und über das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Wissen und die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, und um eine kontinuierliche Überwachung dieser Bedingungen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1640 sicherzustellen. Personenbezogene Daten sollten gelöscht werden, sobald ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Angesichts des Zwecks der Datenbank und der Verwendung der darin enthaltenen Informationen durch die verschiedenen Teilnehmer des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten; sollten sie keine Daten enthalten, die vom Privileg der rechtsberatenden Berufe umfasst sind.

Erwägungsgrund 19

Um für einen wirksameren und homogeneren Schutz des Finanzrahmens der Union zu sorgen, sollte eine begrenzte Anzahl der risikoreichsten Verpflichteten von der Behörde direkt beaufsichtigt werden. Da die Risiken in Bezug auf Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; nicht proportional zur Größe der beaufsichtigten Unternehmen sind, sollten zur Ermittlung der risikoreichsten Unternehmen andere Kriterien herangezogen werden. Insbesondere sollten zwei Kategorien in Betracht gezogen werden: grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute und Finanzinstitute mit hohem Risiko, die in einer beträchtlichen Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind und die in regelmäßigen Abständen ausgewählt werden; und in Ausnahmefällen jedes Unternehmen, dessen wesentliche Verstöße gegen geltende Anforderungen von der nationalen Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; nicht ausreichend oder nicht zeitnah angegangen werden. In solchen Ausnahmefällen sollten entweder die Behörde oder die Finanzaufseher mit einer ordnungsgemäßen Begründung eine Übertragung der Aufsicht von der nationalen Ebene auf die Unionsebene beantragen können. Wird ein solcher Antrag auf Übertragung von der Behörde eingereicht, so sollte er von der Kommission geprüft und im Wege eines offiziellen Beschlusses unter Berücksichtigung der vorgelegten Begründung bewilligt oder abgelehnt werden. Wird ein solcher Übertragungsantrag von den Finanzaufsehern an die Behörde gerichtet und beinhaltet er die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Befugnissen, so sollte es Sache der Behörde sein, über die Notwendigkeit der Übertragung zu entscheiden und die direkte Beaufsichtigung des betreffenden Verpflichteten oder der betreffenden Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; zu übernehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Interessen der Union und die Integrität des Systems zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; dies erfordern. Alle Unternehmen, für die die Behörde direkte Aufsichtsbefugnisse ausüben würde, fallen in die Kategorie der „ausgewählten Verpflichteten“.

Erwägungsgrund 20

Die erste Kategorie von Kreditinstituten und Finanzinstituten oder Gruppen von Kreditinstituten und Finanzinstituten sollte alle drei Jahre auf der Grundlage einer Kombination objektiver Kriterien im Zusammenhang mit ihrer grenzüberschreitenden Präsenz und Tätigkeit und Kriterien im Zusammenhang mit ihrem Risikoprofil für Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; bewertet werden. In das Auswahlverfahren sollten nur Kreditinstitute oder Finanzinstitute oder Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten einbezogen werden, die in einer beträchtlichen Zahl von Mitgliedstaaten vertreten sind, unabhängig davon, ob sie über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten tätig sind, und für die eine Aufsicht auf Unionsebene daher angemessener wäre.

Erwägungsgrund 21

Die regelmäßige Bewertung des Risikoprofils von Kreditinstituten und Finanzinstituten zum Zweck ihrer Auswahl für die direkte Beaufsichtigung sollte auf Daten beruhen, die von den Finanzaufsehern oder im Falle bereits ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; von der Behörde bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte die Behörde für die einheitliche Anwendung der Methode durch die Finanzaufseher sorgen und die Bewertung des Risikoprofils von Unternehmen auf Gruppenebene koordinieren. Welche Aufgaben die Behörde einerseits und die Finanzaufseher andererseits im Rahmen des Bewertungsverfahrens wahrnehmen, sollte in einem technischen Durchführungsstandard näher festgelegt werden. Die Behörde sollte gegebenenfalls für eine Angleichung der Methode für die Bewertung des Risikoprofils für die Zwecke der Auswahl gemäß dieser Verordnung und der Methode für die Vereinheitlichung der Bewertung des inhärenten Risikoprofils und des Restrisikoprofils von Verpflichteten auf nationaler Ebene, die in den gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erlassenen technischen Regulierungsstandards auszuarbeiten ist, sorgen.

Erwägungsgrund 22

Angesichts der bestehenden großen Vielfalt an Ansätzen, die die nationalen Behörden bei der Bewertung des Restrisikoprofils der Verpflichteten verfolgen, entwickelt sich der Prozess der regulatorischen Ausarbeitung einer verfeinerten und detaillierten harmonisierten Methode, die die Bewertung des Restrisikos mit vergleichbaren Ergebnissen ermöglicht, weiter und sollte so bald wie möglich auf der Grundlage der Arbeiten der EBA eingeleitet werden. Daher sollte die Methode für die Kategorisierung des Restrisikos, die für die erste Ermittlung ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; anzuwenden ist, einfacher gestaltet werden und die verschiedenen auf nationaler Ebene angewandten Ansätze harmonisieren. Die Behörde sollte ihre Methodik alle drei Jahre überprüfen und dabei der Entwicklung des einschlägigen Wissens Rechnung tragen.

Erwägungsgrund 23

Das endgültige Auswahlkriterium sollte gleiche Rahmenbedingungen für direkt beaufsichtigte Verpflichtete gewährleisten und zu diesem Zweck sollte der Behörde oder den Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Liste von Verpflichteten, die der direkten Aufsicht unterliegen sollen, kein Ermessensspielraum eingeräumt werden. Wenn ein bestimmter bewerteter Verpflichteter grenzüberschreitend tätig ist und gemäß der harmonisierten Methode in die Kategorie „hohes Risiko“ fällt, sollte er als ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; gelten.

Erwägungsgrund 24

Damit die maßgeblichen Institute Transparenz und Klarheit erhalten, sollte die Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Beginn eines Auswahlzeitraums eine Liste der ausgewählten Verpflichteten veröffentlichen, nachdem sie überprüft hat, dass die von den Finanzaufsehern übermittelten Informationen mit den Kriterien für grenzüberschreitende Tätigkeiten und der Risikoprofil-Methode übereinstimmten. Daher ist es wichtig, dass die zuständigen Finanzaufseher und erforderlichenfalls die Verpflichteten selbst der Behörde zu Beginn jedes Auswahlzeitraums aktuelle statistische Informationen zur Verfügung stellen, damit die Liste der Finanzinstitute, die gemäß den Bewertungskriterien für eine Bewertung ihrer grenzüberschreitenden Geschäfte infrage kommen, festgelegt werden kann. In diesem Zusammenhang sollten die Finanzaufseher die Behörde über die Risikoprofil-Kategorie unterrichten, in die ein Finanzinstitutein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)., sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).;Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondereeinen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).;Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).;Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet; gemäß der in den technischen Regulierungsstandards festgelegten Methode in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten fällt. Die Behörde sollte dann sechs Monate nach der Veröffentlichung der Liste mit der direkten Beaufsichtigung der ausgewählten Verpflichteten beginnen. Diese Zeit ist erforderlich, um die Übertragung von Aufsichtsaufgaben von der nationalen auf die Unionsebene hinreichend vorzubereiten, wobei dies die Bildung eines gemeinsamen Aufsichtsteams und die Annahme einschlägiger Arbeitsvereinbarungen mit den betreffenden Finanzaufseher einschließt.

Erwägungsgrund 25

Um Rechtssicherheit und gleiche Rahmenbedingungen für ausgewählte Verpflichtete zu gewährleisten, sollte jeder ausgewählte Verpflichtete mindestens drei Jahre lang der direkten Aufsicht der Behörde unterstellt bleiben, selbst wenn auf den Verpflichteten seit dem Zeitpunkt der Auswahl und im Laufe dieser drei Jahre keine der grenzüberschreitenden Tätigkeiten oder risikobezogenen Kriterien mehr zugetroffen haben, beispielsweise aufgrund einer möglichen Beendigung, Konsolidierung, Ausweitung oder Neuzuweisung von Tätigkeiten, die über Niederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit durchgeführt werden. Die Behörde sollte auch sicherstellen, dass den ausgewählten Verpflichteten und ihren Aufsichtsbehörden ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Übertragung der Aufsicht von der nationalen Ebene auf die Unionsebene eingeräumt wird. Daher sollte jede weitere Auswahl zwölf Monate vor Ablauf des Dreijahreszeitraums der Beaufsichtigung der zuvor ausgewählten Verpflichteten beginnen.

Erwägungsgrund 26

Die Behörde sollte Verpflichtete im Finanzsektor, die ein hohes Risikoprofil aufweisen, beaufsichtigen, wenn die Verpflichteten in mindestens sechs Mitgliedstaaten entweder über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union tätig sind. In solchen Fällen würde eine Aufsicht auf Unionsebene durch die Behörde gegenüber der fragmentierten Beaufsichtigung durch Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten wesentliche Vorteile bringen, da die nationalen Aufsichtsbehörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten die für die verschiedenen Teile einer Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; ergriffenen Maßnahmen nicht mehr aufeinander abstimmen und angleichen müssten. Um eine kohärente Beaufsichtigung von Gruppen und eine detailliertere Analyse des Risikos der bewerteten grenzüberschreitenden Unternehmen zu gewährleisten, sollte die Bewertung des Risikos im Zusammenhang mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, das Verpflichtete aufweisen, die Teil einer Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; sind, stets auf Ebene der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; erfolgen, so dass für die Zwecke der Auswahl auf einen einzigen gruppenweiten Risiko-Score abzustellen ist. Die gesamte Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; sollte dann als ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; betrachtet werden. Die genaue Zahl der Unternehmen, die den für die direkte Beaufsichtigung geltenden Kriterien bezüglich risikobehafteter und grenzüberschreitender Tätigkeiten entsprechen, kann zwar unterschiedlich ausfallen und hängt von dem zum Zeitpunkt der Bewertung vorliegenden Geschäftsmodell des Unternehmens und seinem Risikoprofil bezüglich Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; ab, doch in der ersten Phase des Bestehens der Behörde sollte für eine optimale, progressive und dynamische Aufteilung der Befugnisse zwischen der Union und den nationalen Behörden gesorgt werden. Damit sichergestellt ist, dass auf Unionsebene eine ausreichende Zahl und eine angemessene Bandbreite an Arten von Hochrisikogruppen und -unternehmen beaufsichtigt wird, sollte die Behörde über ausreichende Ressourcen verfügen, um zumindest im Zuge des ersten Auswahlverfahrens bis zu 40 Gruppen und Unternehmen gleichzeitig beaufsichtigen zu können. Wenn mehr als 40 Unternehmen aufgrund ihres hohen Risikoprofils für eine direkte Beaufsichtigung in Frage kommen, sollte die Behörde diejenigen 40 Unternehmen auswählen, die über Niederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der höchsten Anzahl von Mitgliedstaaten tätig sind. Wenn dieses Kriterium nicht ausreicht, um 40 Unternehmen auszuwählen, insbesondere, weil mehrere verpflichtete Unternehmen — also beispielsweise die Unternehmen Nr. 39, 40 und 41 — in derselben Anzahl von Mitgliedstaaten tätig sind, sollte die Behörde zwischen diesen unterscheiden können und diejenigen Unternehmen auswählen, die in Bezug auf das Gesamtvolumen ihrer Transaktionen den höchsten Anteil an Transaktionen mit Drittländern aufweisen. Bei späteren Auswahlverfahren und aufbauend auf den im ersten Auswahlverfahren gesammelten Erfahrungen mit der Aufsicht wäre es von Vorteil, wenn sich die Zahl der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen erhöht, auch damit die Behörde sicherstellt, dass ihre Aufsicht den gesamten Binnenmarkt abdeckt. Zu diesem Zweck sollte die Behörde für den Fall, dass mehr als 40 Unternehmen aufgrund ihres hohen Risikoprofils für eine direkte Beaufsichtigung infrage kommen, in Absprache mit den Aufsichtsbehörden vereinbaren können, eine andere spezifische Anzahl von Unternehmen oder Gruppen zu beaufsichtigen, die mehr als 40 beträgt. Bei der Entscheidung über diese spezifische Anzahl sollte die Behörde ihre eigenen Ressourcen in Bezug auf ihre Fähigkeit zur Zuweisung oder zusätzlichen Einstellung der erforderlichen Zahl von Aufsichts- und Unterstützungspersonal berücksichtigen und sicherstellen, dass die Aufstockung der finanziellen und personellen Ressourcen machbar ist. Gleichzeitig könnte eine vollständige Abdeckung des Binnenmarkts dadurch sichergestellt werden, dass mindestens ein Unternehmen pro Mitgliedstaat beaufsichtigt wird. In den Mitgliedstaaten, in denen nach dem regulären Auswahlverfahren keine Unternehmen ermittelt werden, sollte die für das Auswahlverfahren entwickelte Risikomethodik, einschließlich der Kriterien für die Auswahl zwischen mehreren Unternehmen mit hohem Risikoprofil, angewandt werden, um ein Unternehmen auszuwählen.

Erwägungsgrund 27

Die maßgeblichen, an der Anwendung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; beteiligten Akteure sollten im Einklang mit der in den Verträgen verankerten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit miteinander kooperieren. Um sicherzustellen, dass das aus der Behörde und den Aufsichtsbehörden bestehende Aufsichtssystem für die Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; als integrierter Mechanismus funktioniert und dass die für die einzelnen Hoheitsgebiete spezifischen Risiken gebührend berücksichtigt werden und die Fachkenntnisse der lokalen Aufsichtsbehörden gut genutzt werden, sollte die direkte Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; in Form gemeinsamer Aufsichtsteams und gegebenenfalls eigener Teams für Vor-Ort-Kontrollen erfolgen. Diese Teams sollten von einem Bediensteten der Behörde geleitet werden, der alle Aufsichtstätigkeiten des Teams koordiniert (im Folgenden: „JST-Koordinator“). Der JST-Koordinator und andere dem gemeinsamen Aufsichtsteam zugewiesene Mitarbeiter der Behörde sollten am Sitz der Behörde angesiedelt sein; sie sollten jedoch in der Lage sein, ihre laufenden Aufgaben und Aufsichtstätigkeiten in jedem Mitgliedstaat auszuüben, in dem der ausgewählte Verpflichtete seine Tätigkeit ausübt. Zu diesem Zweck sollten die Finanzaufseher dazu beitragen, reibungslose und flexible Arbeitsregelungen für alle Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams zu gewährleisten. Die Behörde sollte für die Einsetzung und Zusammensetzung des gemeinsamen Aufsichtsteams zuständig sein, und die an der Beaufsichtigung des Unternehmens beteiligten lokalen Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; sollten sicherstellen, dass eine ausreichende Zahl ihrer Mitarbeiter in das Team entsandt wird, wobei das Risikoprofil des ausgewählten Verpflichteten in ihrem Hoheitsgebiet sowie das Gesamtvolumen seiner Tätigkeiten zu berücksichtigen ist. Jeder an der Beaufsichtigung einer Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; beteiligte Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; sollte ein Mitglied in das gemeinsame Aufsichtsteam entsenden. In Fällen, in denen das Risiko im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Verpflichteten in einem bestimmten Mitgliedstaat gering ist, sollte der Finanzaufseher in diesem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit dem JST-Koordinator entscheiden können, kein Mitglied für das gemeinsame Aufsichtsteam zu benennen. Wird kein Mitglied für das gemeinsame Aufsichtsteam ernannt, sollte der zuständige Finanzaufseher weiterhin über eine Kontaktstelle für Angelegenheiten und Aufgaben des gemeinsamen Aufsichtsteams verfügen.

Erwägungsgrund 28

Um sicherzustellen, dass die Behörde ihren Aufsichtsaufgaben in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete wirksam nachkommen kann, sollte die Behörde alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen internen Unterlagen und Informationen einholen können und zu diesem Zweck über allgemeine Untersuchungsbefugnisse verfügen, die allen Aufsichtsbehörden nach nationalem Verwaltungsrecht zustehen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde in der Lage sein, Auskunftsersuchen an den ausgewählten Verpflichteten, an bei ihm beschäftigte natürliche Personen, an von ihm kontrollierte juristische Personen und an von ihm beauftragte Parteien zu richten, wie z. B.: an den Verpflichteten selbst oder an jede vom Verpflichteten kontrollierte juristische Person, Mitarbeiter des Verpflichteten und Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vertreter und Vertriebsmitarbeiter, externe Auftragnehmer und Dritte, an die ein ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; seine Tätigkeiten ausgelagert hat.

Erwägungsgrund 29

Unbeschadet der Befugnisse anderer maßgeblicher Aufsichtsbehörden desselben ausgewählten Verpflichteten sollte die Behörde befugt sein, interne Maßnahmen beim Verpflichteten zu verlangen, um die Einhaltung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; durch Verpflichtete zu verbessern, einschließlich der Stärkung interner Verfahren und Änderungen der Leitungsstruktur bis hin zur Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgansdas Organ oder die Organe eines Verpflichteten, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Verpflichteten festzulegen, und die die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen, und Personen umfassen, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führen; in Ermangelung eines solchen Organs die Person, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führt;. Nach einschlägigen Feststellungen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung oder nur teilweisen Erfüllung der geltenden Anforderungen durch den ausgewählten Verpflichteten sollte sie in der Lage sein, für bestimmte Kunden oder Kategorien von Kunden, von denen hohe Risiken in Bezug auf Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; ausgehen, besondere Maßnahmen oder Verfahren vorzuschreiben. Kontrollen vor Ort sollten ein regelmäßiger Bestandteil dieser Beaufsichtigung sein und könnten von speziellen Teams durchgeführt werden. Ist für eine bestimmte Art der Vor-Ort-Kontrolle, beispielsweise in Bezug auf eine natürliche Person, deren Geschäftsräume mit dem privaten Wohnsitz der Person identisch sind, eine Genehmigung einer nationalen Justizbehörde erforderlich, so sollte die Behörde eine solche Genehmigung beantragen.

Erwägungsgrund 30

Bei direkt beaufsichtigten Unternehmen sollte die Behörde über vollumfängliche Aufsichtsbefugnisse verfügen, damit die Einhaltung der geltenden Anforderungen sichergestellt werden kann. Diese Befugnisse sollten in Fällen gelten, in denen der ausgewählte Verpflichtete seinen Pflichten nicht nachkommt, in Fällen, in denen bestimmte Pflichten wahrscheinlich nicht erfüllt werden, sowie in Fällen, in denen interne Verfahren und Kontrollen nicht geeignet sind, einen sachgerechten Umgang mit den Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken des ausgewählten Verpflichteten sicherzustellen. Die Ausübung dieser Befugnisse könnte im Wege bindender Beschlüsse erfolgen, die an einzelne ausgewählte Verpflichtete gerichtet werden.

Erwägungsgrund 31

Zusätzlich zu den aufsichtlichen Befugnissen zur Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sollte die Behörde bei jeglicher Art von Verstößen gegen unmittelbar geltende Anforderungen Geldbußen gegen die ausgewählten Verpflichteten verhängen können, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Im Falle von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sollte die Behörde stets Geldbußen verhängen. Solche Geldbußen sollten verhältnismäßig und abschreckend sein, eine sowohl repressive als auch präventive Wirkung entfalten und dem Grundsatz „ne bis in idem“ entsprechen. Die Höchstbeträge der Geldbußen sollten den in der Richtlinie (EU) 2024/1640 festgelegten Beträgen entsprechen und von allen Aufsichtsbehörden in der gesamten Union verhängt werden können. Die Grundbeträge dieser Geldbußen sollten innerhalb der im Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; festgelegten Grenzen bestimmt werden, wobei die Art der Anforderungen, gegen die verstoßen wurde, zu berücksichtigen ist. Damit die Behörde erschwerenden oder mildernden Umständen angemessen Rechnung tragen kann, sollten Anpassungen des betreffenden Grundbetrags möglich sein. Um eine zügige Beendigung einer schädlichen Geschäftspraxis zu bewirken, sollte das Direktorium der Behörde befugt sein, Zwangsgelder zu verhängen, um die betreffende juristische oder natürliche Person zur Einstellung des betreffenden Verhaltens zu zwingen. Um das Bewusstsein aller Verpflichteten zu schärfen und sie zu ermutigen, Geschäftspraktiken einzuführen, die im Einklang mit dem Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; stehen, sollten die verhängten Geldbußen und Zwangsgelder offengelegt werden. Die Regelung zur Offenlegung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und der von der Behörde verhängten und in dieser Verordnung aufgeführten Geldbußen und Zwangsgelder sollte eng auf die in der Richtlinie (EU) 2024/1640 vorgesehene Regelung auf nationaler Ebene abgestimmt werden. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Behörde, des Rates und der Kommission sollte gemäß Artikel 263 AEUV der Gerichtshof zuständig sein; dies gilt auch für die Feststellung ihrer außervertraglichen Haftung.

Erwägungsgrund 32

Behörden, die auf nationaler Ebene für die Beaufsichtigung der Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sind, müssen rechtzeitig über Verstöße gegen solche Verpflichtungen durch ausgewählte Verpflichtete informiert werden. Aus diesem Grund sollte die Behörde in der Lage sein, solche Informationen an den Finanzaufseher in dem betreffenden Mitgliedstaat weiterzugeben und diesen anzuweisen, die Informationen der nationalen Behörde zu übermitteln, die für die Beaufsichtigung der Umsetzung dieser Sanktionen zuständig ist.

Erwägungsgrund 33

Bei nicht ausgewählten Verpflichteten bleibt die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in erster Linie auf nationaler Ebene, wobei die zuständigen nationalen Behörden die volle Verantwortung und Rechenschaftspflicht für die direkte Beaufsichtigung behalten. Der Behörde sollten angemessene indirekte Aufsichtsbefugnisse übertragen werden, um sicherzustellen, dass die Aufsichtsmaßnahmen auf nationaler Ebene unionsweit einheitlich und von hoher Qualität sind. Daher sollte sie den Stand der aufsichtlichen Konvergenz bewerten und Berichte mit ihren Erkenntnissen veröffentlichen. Sie sollte befugt sein, im Anschluss an die Bewertung Folgemaßnahmen in Form von an Finanzaufseher gerichteten Leitlinien und Empfehlungen, darunter auch individuelle Empfehlungen, zu ergreifen, um unionsweit harmonisierte Aufsichtspraktiken auf hoher Ebene zu gewährleisten. Einzelne Empfehlungen könnten Vorschläge für spezifische Folgemaßnahmen enthalten, und der Finanzaufseher sollte alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Maßnahmen nachzukommen. Kommt ein Finanzaufseher den Folgemaßnahmen nicht nach, sollte die Behörde angemessene und erforderliche Schritte gemäß dieser Verordnung ergreifen.

Erwägungsgrund 34

Die Behörde sollte auch in der Lage sein, Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzaufsehern zu schlichten, die Maßnahmen betreffen, die in Bezug auf einen nicht ausgewählten Verpflichteten im Finanzsektor zu ergreifen sind. Um eine konstruktive Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollte die Behörde zunächst versuchen, die Meinungsverschiedenheit im Rahmen einer Schlichtungsphase innerhalb einer bestimmten Frist beizulegen. Falls die erwünschten Ergebnisse in der Schlichtungsphase nicht erzielt werden, sollte die Behörde einen bindenden Beschluss fassen können, mit dem die betreffenden Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von solchen abzusehen, um die Sache zu klären und für die Einhaltung des Unionsrechts zu sorgen.

Erwägungsgrund 35

Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Wirksamkeit des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten; zu gewährleisten, sollte die Behörde in der Lage sein, Fälle von systematischem Aufsichtsversagen, die auf Verstöße gegen das Unionsrecht infolge der Nichtanwendung oder nicht ordnungsgemäßen Anwendung nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Union zurückzuführen sind, zu ermitteln und diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß dem AEUV einzuleiten, sollte die Behörde in der Lage sein, solche möglichen Verstöße zu untersuchen. Hat die Behörde einen Verstoß festgestellt, so sollte die Behörde, nachdem sie den betreffenden Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; unterrichtet und gegebenenfalls anderen Finanzaufsehern Gelegenheit gegeben hat, Informationen zu der Angelegenheit vorzulegen, wenn sie dies für angezeigt hält, eine Empfehlung an den betreffenden Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; richten können, in der sie die zur Behebung des Verstoßes zu ergreifenden Maßnahmen darlegt. Wurden die festgestellten Mängel nicht behoben, sollte die Kommission auch eine Stellungnahme abgeben können, in der sie den Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; auffordert, der Empfehlung der Behörde nachzukommen.

Erwägungsgrund 36

Bestimmte Verpflichtete im Finanzsektor, die die Anforderungen für das reguläre Auswahlverfahren nicht erfüllen, können unter dem Gesichtspunkt der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; nach wie vor ein hohes inhärentes Risikoprofil oder Restrisikoprofil aufweisen oder Tätigkeiten aufnehmen, ändern oder ausweiten, die ein hohes Risiko mit sich bringen, das nicht durch ein angemessenes Maß an internen Kontrollen gemindert wird, sodass es zu schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; kommen kann. Gibt es Hinweise auf mögliche schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen geltende Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, so könnte dies auf eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Verpflichteten hindeuten. Die Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; sollte in der Lage sein, angemessen auf mögliche Verstöße zu reagieren und zu verhindern, dass Risiken eintreten und zu grob fahrlässigen Missachtungen bei der Anwendung der Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; führen. In bestimmten Fällen ist eine Reaktion auf nationaler Ebene jedoch möglicherweise nicht ausreichend oder erfolgt nicht zeitnah, insbesondere wenn es Hinweise darauf gibt, dass auf Ebene des Unternehmens bereits schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße begangen wurden. In diesen Fällen sollte die Behörde die lokale Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; auffordern, spezifische Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Aufforderung an die lokale Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert;, finanzielle Sanktionen oder sonstige Zwangsmaßnahmen zu verhängen. Um zu verhindern, dass Risiken im Zusammenhang mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; eintreten, sollte die Frist für Maßnahmen auf nationaler Ebene hinreichend kurz sein.

Erwägungsgrund 37

Die Behörde sollte unterrichtet werden, wenn sich die Lage eines nicht ausgewählten Verpflichteten hinsichtlich der Einhaltung der geltenden Anforderungen und seiner Risiken im Zusammenhang mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; rasch und erheblich verschlechtert, insbesondere wenn eine solche Verschlechterung die Reputation mehrerer Mitgliedstaaten oder die Reputation der Union insgesamt erheblich beeinträchtigen könnte.

Erwägungsgrund 38

Die Behörde sollte die Möglichkeit haben, eine Übertragung von Aufsichtsaufgaben und -befugnissen in Bezug auf einen bestimmten Verpflichteten auf eigene Initiative zu beantragen, wenn dieser nicht tätig wird oder den Anweisungen innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge leistet oder nicht Folge leisten kann. Da die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen gegenüber einem Verpflichteten ohne besonderes Ersuchen des Finanzaufsehers an die Behörde eine Ermessensentscheidung seitens der Behörde erfordern würde, sollte die Behörde ein diesbezügliches Ersuchen an die Kommission richten. Damit die Kommission einen Beschluss fassen kann, der mit dem Umfang der Aufgaben im Einklang steht, die der Behörde im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; übertragen wurden, sollte das Ersuchen der Behörde eine angemessene Begründung und die Dauer der veränderten Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen an die Behörde enthalten. Der Zeitrahmen für die veränderte Befugniszuweisung sollte der Zeit entsprechen, die die Behörde zur Bewältigung der Risiken auf Unternehmensebene benötigt, und drei Jahre nicht überschreiten. Wenn die festgestellten Verstöße nicht in vollem Umfang behoben wurden, sollte die Behörde um eine Verlängerung dieser Frist ersuchen können. Diese Verlängerung sollte auf den zur Behebung dieser Verstöße notwendigen Zeitraum beschränkt sein und darf drei Jahre nicht überschreiten. Die Kommission sollte rasch, und in jedem Fall ohne unnötige Verzögerung, einen Beschluss erlassen, mit dem die Befugnisse und Aufgaben für die Beaufsichtigung des Unternehmens auf die Behörde übertragen werden. Dieser Beschluss sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mitgeteilt werden.

Erwägungsgrund 39

Zur Verbesserung der Aufsichtspraktiken im Nichtfinanzsektor sollte die Behörde vergleichende Analysen von Aufsehern des Nichtfinanzsektors durchführen, die auch vergleichende Analysen von Behörden umfassen sollten, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde, wenn sie über die Planung und den Inhalt von vergleichenden Analysen entscheidet, einen methodischen Rahmen für solche Überprüfungen entwickeln, der auch Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Durchführung von vergleichenden Analysen und bei der Ausarbeitung von Ergebnissen sowie in Bezug auf die Berücksichtigung von Evaluierungen, die von internationalen Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen mit Zuständigkeit im Bereich der Prävention von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; vorgenommen wurden, umfassen sollte. Um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu fördern, sollte die Behörde Berichte mit den Ergebnissen dieser vergleichenden Analysen, einschließlich festgestellter Mängel und bewährter Verfahren, veröffentlichen. Diese Berichte könnten von Leitlinien oder Empfehlungen begleitet werden, die an die zuständigen Behörden, darunter auch Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen, gerichtet sind. Selbstverwaltungseinrichtungen sollten an vergleichenden Analysen teilnehmen können, wenn sie ein Interesse daran bekundet haben.

Erwägungsgrund 40

Um die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; auch im Nichtfinanzsektor effizienter zu gestalten, sollte die Behörde auch in der Lage sein, mögliche Verstöße oder eine fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts durch Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; im Nichtfinanzsektor, sowie durch Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen, zu untersuchen. Stellt die Behörde fest, dass ein Verstoß vorliegt, sollte sie in der Lage sein, eine Empfehlung an den betreffenden Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Nichtfinanzsektors oder die betreffende Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; zu richten, in der sie die zur Behebung des Verstoßes zu ergreifenden Maßnahmen aufführt. Wenn als Reaktion auf diese Empfehlung keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden, sollte die Behörde auch in der Lage sein, eine Verwarnung an die betreffenden Gegenparteien der Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; oder des Aufsehersdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Nichtfinanzsektors auszusprechen. Die Befugnisse der Behörde zur Abgabe solcher Empfehlungen und Verwarnungen lassen die Befugnisse der Kommission unberührt, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, wenn sie im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse das Vorliegen einer Nichtumsetzung oder mangelhaften Umsetzung des Unionsrechts feststellt.

Erwägungsgrund 41

Die Behörde sollte auch in der Lage sein, Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors zu schlichten, die Maßnahmen betreffen, die in Bezug auf einen Verpflichteten im Nichtfinanzsektor zu ergreifen sind. Um eine konstruktive Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollte die Behörde versuchen, Meinungsverschiedenheiten im Rahmen einer Schlichtungsphase innerhalb einer bestimmten Frist beizulegen. Am Ende der Schlichtungsphase sollte die Behörde eine Stellungnahme dazu abgeben, wie die Meinungsverschiedenheit beigelegt werden kann.

Erwägungsgrund 42

Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sind eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und ein koordiniertes Vorgehen zwischen den zentralen Meldestellen von entscheidender Bedeutung. Um diese Koordinierung und Zusammenarbeit zu verbessern, sollte die Behörde mit Aufgaben und Befugnissen ausgestattet werden, die es der Behörde und den zentralen Meldestellen ermöglichen, gemeinsam einen Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für die zentralen Meldestellen einzurichten. Zu diesem Zweck sollten der Behörde ausreichende personelle, finanzielle und IT-Ressourcen zur Verfügung stehen, die erforderlichenfalls organisatorisch von dem Personal, das die Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichtstätigkeiten der Behörde wahrnimmt, getrennt sein sollten. Der Erfolg des Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für zentrale Meldestellen hängt davon ab, dass die Behörde und die zentralen Meldestellen nach Treu und Glauben zusammenarbeiten und alle für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen austauschen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zentralen Meldestellen in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch sollte die Behörde entsprechend unterrichtet werden und in der Lage sein, als Vermittler zwischen den betreffenden zentralen Meldestellen zu fungieren.

Erwägungsgrund 43

Für die Prüfung verdächtiger Tätigkeiten, die mehrere Hoheitsgebiete betreffen, sollten die zentralen Meldestellen, die verknüpfte Meldungen erhalten haben, in der Lage sein, gemeinsame Analysen von Fällen gemeinsamen Interesses effizient durchzuführen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde in der Lage sein, gemeinsame Analysen grenzüberschreitender verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten vorzuschlagen, einzuleiten, zu koordinieren und mit allen geeigneten Mitteln zu unterstützen. Eine gemeinsame Analyse sollte eingeleitet werden, wenn dies nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und im Einklang mit den von der Behörde entwickelten Methoden und Kriterien für die Auswahl und Priorisierung von Fällen, die für die Durchführung gemeinsamer Analysen relevant sind, erforderlich ist. Die zentralen Meldestellen sollten alle Anstrengungen unternehmen, um der Einladung der Behörde zur Teilnahme an einer gemeinsamen Analyse nachzukommen. Eine zentrale Meldestelle, die sich weigert, sich an einer gemeinsamen Analyse zu beteiligen, sollte der Behörde die Gründe für ihre Weigerung erläutern. Diese Gründe sollten gegebenenfalls der zentralen Meldestelle mitgeteilt werden, die die Notwendigkeit der Durchführung der gemeinsamen Analyse festgestellt hat. Mit ausdrücklicher Zustimmung der an der gemeinsamen Analyse teilnehmenden zentralen Meldestellen sollte den Bediensteten der Behörde, die die Durchführung der gemeinsamen Analyse unterstützen, Zugang zu sämtlichen erforderlichen Daten und Informationen, einschließlich der Daten und Informationen zum Gegenstand des Falls, gewährt werden.

Erwägungsgrund 44

Die Behörde sollte die zentralen Meldestellen auffordern können, unter bestimmten Umständen eine gemeinsame Analyse einzuleiten, unter anderem wenn Hinweisgeber oder investigative Journalisten der Behörde Informationen zur Kenntnis gebracht haben oder wenn die gemeinsame Analyse komplexer und grenzüberschreitender Fälle einen Mehrwert bringen würde. Zentrale Meldestellen, die um Teilnahme an einer gemeinsamen Analyse ersucht wurden, sollten der Behörde unverzüglich mitteilen, ob sie bereit sind, sich an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen, und, falls sie nicht zur Teilnahme bereit sind, ihre Gründe hierfür darlegen.

Erwägungsgrund 45

Die frühzeitige Ermittlung von Verbindungen zu Informationen, die sich im Besitz anderer Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union und einschlägiger Dritter befinden, ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die wichtigsten grenzüberschreitenden Fälle, einschließlich solcher, die eine umfassende operative Analyse erfordern, ausgewählt werden. In diesem Zusammenhang und vorbehaltlich der Zustimmung aller zentralen Meldestellen, die sich bereit erklärt haben, sich an einer gemeinsamen Analyse zu beteiligen, sollten die Bediensteten der Behörde ermächtigt werden, die Daten dieser zentralen Meldestellen mit den von anderen zentralen Meldestellen und Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich Europol, zur Verfügung gestellten Informationen nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren abzugleichen. Die Behörde sollte sicherstellen, dass die modernste verfügbare Technologie, einschließlich Technologien zum Schutz der Privatsphäre, für den Abgleich von Informationen nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren verwendet wird. Die Treffer-Funktion des FIU.net-Systems ist ein Beispiel für eine Lösung, die es einer zentralen Meldestelle ermöglicht, in Echtzeit festzustellen, ob eine Person, deren Daten pseudonymisiert sind, bereits bei der zentralen Meldestelle eines anderen Landes oder bei einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union bekannt ist, wodurch eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten vermieden wird. Im Falle eines Treffers sollte die Behörde die Informationen, die zu einem Treffer geführt haben, an die an der gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen weitergeben. Unter diesen Umständen sollte die Behörde die Informationen, die den Treffer ausgelöst haben, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der die Informationen übermittelnden zentralen Meldestelle auch an die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weitergeben.

Erwägungsgrund 46

Um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Erstellung einer gemeinsamen Analyse schnell und effizient ist, sollte die Behörde für die Einrichtung und Zusammensetzung des gemeinsamen Analyseteams und seine Koordinierung zuständig sein.

Erwägungsgrund 47

Eine wirksame operative Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Fällen zwischen der Behörde und anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ist von entscheidender Bedeutung. Um sicherzustellen, dass gegebenenfalls die Ergebnisse gemeinsamer Analysen grenzüberschreitender Fälle wirksam weiterverfolgt werden, sollte die Behörde die Ergebnisse gemeinsamer Analysen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) mitteilen oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermitteln, wenn die Ergebnisse einer gemeinsamen Analyse darauf hindeuten, dass eine Straftat begangen wurde, für die die EUStA oder das OLAF ihre Zuständigkeiten ausüben könnten. Darüber hinaus sollte die Behörde vorbehaltlich der Zustimmung aller an einer gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen auch in der Lage sein, die Ergebnisse dieser gemeinsamen Analyse an Europol und Eurojust zu übermitteln, wenn die Ergebnisse dieser gemeinsamen Analyse darauf hindeuten, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde, für die Europol und Eurojust ihre Zuständigkeiten ausüben könnten. Die Behörde sollte in der Lage sein, strategische Informationen wie Typologien und Risikoindikatoren mit der EUStA, dem OLAF, Europol und Eurojust auszutauschen.

Erwägungsgrund 48

Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(8)Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). hat die Behörde der EUStA unverzüglich jede Straftat zu melden, für die die EUStA gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung ihre Zuständigkeit ausüben könnte. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(9)Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). hat die Behörde dem OLAF unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu übermitteln. Im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der einschlägigen Rechtsinstrumente sollten die EUStA und das OLAF die Behörde über die im Zusammenhang mit den bereitgestellten Informationen unternommenen Schritte und alle relevanten Ergebnisse unterrichten.

Erwägungsgrund 49

Zur Erhöhung der Wirksamkeit der gemeinsamen Analysen sollte die Behörde in der Lage sein, Methoden und Verfahren für die Durchführung gemeinsamer Analysen festzulegen. Die Rückmeldungen der an den gemeinsamen Analysen beteiligten zentralen Meldestellen dürften die Behörde in die Lage versetzen, die Durchführung der gemeinsamen Analysen zu überprüfen und Lehren aus den gewonnenen Erkenntnissen zu ziehen. Diese Überprüfungen sollten es der Behörde ermöglichen, Follow-up-Berichte und Schlussfolgerungen herauszugeben, die allen zentralen Meldestellen übermittelt werden, ohne vertrauliche oder eingeschränkte Informationen offenzulegen, um die Methoden und Verfahren für die Durchführung gemeinsamer Analysen weiter zu verfeinern und zu verbessern und letztlich die Analysen selbst zu verbessern und zu fördern.

Erwägungsgrund 50

Um die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und der Behörde — unter anderem für die Zwecke gemeinsamer Analysen — zu erleichtern und zu verbessern, sollten die zentralen Meldestellen einen oder mehrere Bedienstete an die Behörde abordnen (im Folgenden „abgeordnete Bedienstete nationaler zentraler Meldestellen“). Die abgeordneten Bediensteten der nationalen zentralen Meldestellen sollten die Bediensteten der Behörde bei der Wahrnehmung aller Aufgaben im Zusammenhang mit den zentralen Meldestellen unterstützen, einschließlich der Durchführung gemeinsamer Analysen und der Erstellung von Bedrohungsbewertungen und strategischen Analysen der Bedrohungen, Risiken und Methoden im Bereich der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;. Die abgeordneten Bediensteten der zentralen Meldestellen bleiben zwar der sie entsendenden zentralen Meldestelle unterstellt, sollten aber bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung operativ unabhängig und autonom sein. Sie sollten Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen weder anfordern noch entgegennehmen. Ihre Aufgaben und Pflichten sollten die Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften der zentralen Meldestellen unberührt lassen.

Erwägungsgrund 51

Neben den gemeinsamen Analysen sollte die Behörde verschiedene Formen der gegenseitigen Unterstützung zwischen den zentralen Meldestellen fördern und erleichtern, unter anderem Schulungen und Personalaustausch, um den Kapazitätsaufbau zu verbessern und den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen den zentralen Meldestellen zu ermöglichen. Die Rolle der Behörde bei der Unterstützung der zentralen Meldestellen bei ihren Tätigkeiten verleiht ihr eine einzigartige Position, um den Zugang der zentralen Meldestellen zu Datenbanken und Instrumenten zu erleichtern, die für die Verbesserung der Qualität der Finanzinformationen von entscheidender Bedeutung sind. Die Behörde sollte ihre Position nutzen, um im Namen aller zentralen Meldestellen Verträge mit Anbietern dieser Instrumente und Datenbanken auszuhandeln sowie einschlägige Schulungen für ihre Bediensteten und die Bediensteten der zentralen Meldestellen durchzuführen. Die Behörde sollte zudem im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zentralen Meldestellen eine Vermittlerrolle übernehmen. Zu diesem Zweck sollten die zentralen Meldestellen in der Lage sein, Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen, zwecks Vermittlung an die Behörde zu verweisen, falls die betreffenden Meinungsverschiedenheiten nicht durch direkte Kontakte und Dialoge beigelegt werden können.

Erwägungsgrund 52

Die Behörde sollte die Verwaltung, das Hosting und die Pflege von FIU.net übernehmen. Die Behörde sollte das System unter Berücksichtigung der von den zentralen Meldestellen genannten Erfordernisse auf dem neuesten Stand halten. Zu diesem Zweck sollte die Behörde sicherstellen, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die modernste verfügbare Technologie für die Entwicklung des FIU.net eingesetzt wird. Da sich die Behörde nur für nicht wesentliche Aufgaben auf Drittdienstleister stützen sollte, sollte sie das Hosting und die Verwaltung von FIU.net nicht auslagern. Die Behörde sollte auf die Inhalte von innerhalb des FIU.net ausgetauschten Informationen nur zugreifen können, wenn die Informationen gezielt an sie gerichtet sind. Um Informationen senden, empfangen und miteinander verknüpfen zu können, sollte die Behörde über einen operativen Knotenpunkt im FIU.net-System verfügen.

Erwägungsgrund 53

Um eine kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraxis und entsprechende Verfahren im Zusammenhang mit zentralen Meldestellen zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, sollte die Behörde befugt sein, Leitlinien und Empfehlungen zu erstellen, die sich an alle oder eine Kategorie von Verpflichteten sowie an alle oder eine Kategorie von Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen richten. Die Leitlinien und Empfehlungen könnten im Rahmen einer besonderen Ermächtigung in den anwendbaren Rechtsakten der Union oder auf eigene Initiative der Behörde herausgegeben werden, wenn der Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; auf Unionsebene gestärkt werden muss.

Erwägungsgrund 54

Um die zentralen Meldestellen optimal zu unterstützen und dadurch die Wirksamkeit des Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für die zentralen Meldestellen zu erhöhen, sollten die Behörde und die zentralen Meldestellen in der Lage sein, die Wirksamkeit der Tätigkeiten der zentralen Meldestellen zu stärken und bewährte Verfahren zu ermitteln und zu fördern. Vergleichende Analysen wären das beste Instrument, um eine objektive Bewertung solcher Tätigkeiten und Praktiken zu ermöglichen, weshalb die Behörde damit beauftragt werden sollte, solche vergleichenden Analysen auf der Grundlage von Methoden und Verfahrensregeln für die Durchführung solcher Überprüfungen zu organisieren, die von der Behörde zentral entwickelt werden. Um zweckdienlich zu sein, sollten die vergleichenden Analysen umfassend sein und alle relevanten Aspekte der Aufgaben der zentralen Meldestellen gemäß Kapitel III der Richtlinie (EU) 2024/1640 abdecken. Daher sollten sie unter anderem die Angemessenheit der Ressourcen der zentralen Meldestellen, die Maßnahmen zur Gewährleistung der operativen Unabhängigkeit und Autonomie der zentralen Meldestellen, die Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Vertraulichkeit der von den zentralen Meldestellen verarbeiteten Informationen, die Funktionen im Zusammenhang mit dem Empfang von Meldungen verdächtiger Transaktionen, die Funktionen im Zusammenhang mit der operativen und strategischen Analyse der zentralen Meldestellen und ihrer Verbreitung sowie nationale und grenzüberschreitende Kooperationsvereinbarungen und -praktiken der zentralen Meldestellen umfassen. Die vergleichenden Analysen könnten dazu führen, dass die Behörde Leitlinien und Empfehlungen herausgibt, die darauf abzielen, ermittelte bewährte Verfahren zu fördern und etwaige Mängel zu beheben.

Erwägungsgrund 55

Die Errichtung einer stabilen Leitungsstruktur innerhalb der Behörde ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung der wirksamen Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben und für einen effizienten und objektiven Entscheidungsprozess. Aufgrund der Komplexität und Vielfalt der Aufgaben, die der Behörde sowohl auf dem Gebiet der Aufsicht als auch in Bezug auf zentrale Meldestellen übertragen wurden, können die Entscheidungen nicht von einem einzigen Leitungsorgandas Organ oder die Organe eines Verpflichteten, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Verpflichteten festzulegen, und die die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen, und Personen umfassen, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führen; in Ermangelung eines solchen Organs die Person, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führt; getroffen werden, wie dies bei den dezentralen Agenturen häufig der Fall ist. Während bestimmte Arten von Beschlüssen, beispielsweise Beschlüsse über die Annahme gemeinsamer Instrumente, von Vertretern der zuständigen Behörden oder zentralen Meldestellen unter Einhaltung der Abstimmungsregeln des AEUV getroffen werden müssen, erfordern bestimmte andere Beschlüsse, wie Beschlüsse gegenüber einzelnen ausgewählten Verpflichteten oder einzelnen Behörden, ein kleineres Entscheidungsgremium, dessen Mitglieder angemessenen Regelungen bezüglich der Rechenschaftspflicht unterliegen sollten. Die Behörde sollte daher über einen Verwaltungsrat und ein Direktorium verfügen.

Erwägungsgrund 56

Zur Sicherstellung der einschlägigen Fachkenntnisse sollte es für den Verwaltungsrat zwei Zusammensetzungen geben. Bei allen Beschlüssen über die Annahme von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung wie den Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen in Bezug auf die zentralen Meldestellen sollte er sich aus den Leitern der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung“) zusammensetzen. Für die gleichen Arten von Rechtsakten im Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Beaufsichtigung Verpflichteter im Finanzsektor und Verpflichteter im Nichtfinanzsektor sollte er sich aus den Leitern der für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zuständigen Aufsichtsbehörden zusammensetzen, bei denen es sich um Behörden handelt (im Folgenden „Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung“). Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien sollten sich bemühen, die Fluktuation ihrer Vertreter zu begrenzen, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen. Alle Parteien sollten eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat anstreben.

Erwägungsgrund 57

Im Interesse eines reibungslosen Entscheidungsprozesses sollten die Aufgaben klar aufgeteilt werden. Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung sollte über Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und ähnliche Maßnahmen für die zentralen Meldestellen entscheiden, während der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung über Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und ähnliche Maßnahmen für Verpflichtete entscheiden sollte. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung sollte ferner über die Möglichkeit verfügen, dem Direktorium gemäß den im Einvernehmen mit dem Direktorium zu vereinbarenden Verfahren seine Stellungnahme zu allen von den gemeinsamen Aufsichtsteams vorgeschlagenen Beschlussentwürfen gegenüber einzelnen ausgewählten Verpflichteten vorzulegen. Liegt keine solche Stellungnahme vor, so sind die Beschlüsse vom Direktorium zu fassen. Weicht das Direktorium in seinem endgültigen Beschluss von der Stellungnahme ab, die der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung abgegeben hat, sollte es die Gründe hierfür schriftlich erläutern.

Erwägungsgrund 58

Für Abstimmungen und Beschlüsse sollte jeder Mitgliedstaat einen stimmberechtigten Vertreter haben. Aus diesem Grund sollten die Leiter der Aufsichtsbehörden von Verpflichteten in jedem Mitgliedstaat einen ständigen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung ernennen. Alternativ sollten die Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaats je nach Gegenstand des Beschlusses oder der Tagesordnung einer Sitzung des Verwaltungsrats einen Ad-hoc-Vertreter bestimmen können. Die praktischen Modalitäten für die Beschlussfassung und Abstimmung durch die Mitglieder des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung sollten in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt werden; diese wird von der Behörde ausgearbeitet.

Erwägungsgrund 59

Damit der Verwaltungsrat in der FIU-Zusammensetzung Unterstützung bei der Vorbereitung aller einschlägigen Beschlüsse im Rahmen seines Mandats erhalten kann, sollte er von einem ständigen Ausschuss mit einer begrenzteren Zusammensetzung unterstützt werden. Der ständige Ausschuss sollte den Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung bei der Arbeit unterstützen und seine Aufgaben allein im Interesse der Union als Ganzes wahrnehmen. Er sollte seine Tätigkeiten in enger Zusammenarbeit mit den abgeordneten Bediensteten der zentralen Meldestellen und den Bediensteten der Behörde, die für Aufgaben im Zusammenhang mit zentralen Meldestellen zuständig ist, und in uneingeschränkter Transparenz gegenüber dem Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung ausführen.

Erwägungsgrund 60

Der Vorsitzende der Behörde sollte in den Sitzungen des Verwaltungsrats den Vorsitz führen und stimmberechtigt sein, wenn Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Die Kommission sollte ein nicht stimmberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat sein. Um eine gute Zusammenarbeit mit anderen relevanten Institutionen zu gewährleisten, sollte der Verwaltungsrat auch andere nicht stimmberechtigte Beobachter zulassen können — insbesondere Vertreter, die vom Aufsichtsgremium der Europäischen Zentralbank (EZB) und von jeder der drei Europäischen Aufsichtsbehörden, nämlich der EBA, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(10)Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48). eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; (Europäische Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA) und der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(11)Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — ESMA) (im Folgenden zusammen „ESA“) für den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung und OLAF, Europol, Eurojust und die EUStA für den Verwaltungsrat in der Zusammensetzung der zentralen Meldestellen — zuzulassen, wenn Angelegenheiten erörtert oder beschlossen werden, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Um sicherzustellen, dass die einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu den Sitzungen eingeladen werden, in denen ihre Anwesenheit erforderlich oder vorteilhaft wäre, sollte in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats eindeutig festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie andere Beobachter zu den Sitzungen zugelassen werden können. Bei der Ausarbeitung der einschlägigen Teile der Geschäftsordnung sollte die Behörde mit diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Bedingungen für ihre Beteiligung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung wird vermutet, wenn die Teilnahmebedingungen bereits in den mit dieser Verordnung vorgeschriebenen bilateralen Arbeitsvereinbarungen oder Absichtserklärungen enthalten sind. Um ein reibungsloses Beschlussfassungsverfahren zu ermöglichen, sollten Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit gefasst werden, mit Ausnahme von Beschlüssen über Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, die mit qualifizierter Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Abstimmungsregeln der Verträge gefasst werden sollten.

Erwägungsgrund 61

Als Leitungsorgandas Organ oder die Organe eines Verpflichteten, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Verpflichteten festzulegen, und die die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen, und Personen umfassen, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führen; in Ermangelung eines solchen Organs die Person, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führt; der Behörde sollte das Direktorium fungieren, das sich aus dem Vorsitzenden der Behörde und fünf hauptamtlichen Mitgliedern, darunter der stellvertretende Vorsitzende, zusammensetzt, die vom Europäischen Parlament und dem Rat auf Vorschlag des Verwaltungsrats auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Auswahlliste qualifizierter Bewerber ernannt werden. Um für ein zügiges und effizientes Beschlussfassungsverfahren zu sorgen, sollte das Direktorium für die Planung und Durchführung aller Aufgaben der Behörde zuständig sein, es sei denn, dem Verwaltungsrat werden bestimmte Entscheidungen ausdrücklich übertragen. Um die Objektivität und eine angemessene Schnelligkeit des Entscheidungsprozesses im Bereich der direkten Beaufsichtigung der ausgewählten Verpflichteten sicherzustellen, sollten alle bindenden Beschlüsse, die sich an ausgewählte Verpflichtete richten, vom Direktorium gefasst werden. Die Vertreter der Finanzaufseher des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, sollten den Beratungen des Direktoriums beiwohnen können. Darüber hinaus sollte das Direktorium gemeinsam mit einem Vertreter der Kommission für die Verwaltungs- und Haushaltsbeschlüsse der Behörde verantwortlich sein.

Erwägungsgrund 62

Im Interesse einer raschen Beschlussfassung sollten alle Beschlüsse des Direktoriums, einschließlich der Beschlüsse, bei denen die Kommission stimmberechtigt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden der Behörde den Ausschlag gibt. Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Behörde in Bezug auf Beschlüsse sicherzustellen, bei denen die Kommission stimmberechtigt ist und das Direktorium von der Stellungnahme der Kommission abweicht, sollte das Direktorium in der Lage sein, eine solche Abweichung ausführlich zu begründen.

Erwägungsgrund 63

Zur Sicherstellung einer unabhängigen Arbeitsweise der Behörde sollten die fünf hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums und der Vorsitzende der Behörde unabhängig und im Interesse der Union als Ganzes handeln. Sie sollten sich während und nach ihrer Amtszeit bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend verhalten. Um zu vermeiden, dass der Eindruck entsteht, die Mitglieder des Direktoriums der Behörde könnten ihre Position als Mitglieder des Direktoriums nutzen, um nach ihrer Amtszeit eine hochrangige Anstellung in der Privatwirtschaft zu erlangen, und um Interessenkonflikte im Anschluss an ihre Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden, sollte für die fünf hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums sowie für den Vorsitzenden der Behörde eine Karenzzeit eingeführt werden.

Erwägungsgrund 64

Der Vorsitzende der Behörde sollte vom Rat nach Billigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage objektiver Kriterien ernannt werden. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Verwaltungsrat sollten in der Lage sein, Anhörungen der von der Kommission in die engere Wahl gezogenen Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Behörde durchzuführen. Um eine fundierte Wahl des besten Kandidaten durch das Europäische Parlament und den Rat und ein hohes Maß an Transparenz im Ernennungsverfahren zu gewährleisten, sollte der Verwaltungsrat in der Lage sein, eine öffentliche Stellungnahme zu den Ergebnissen seiner Anhörungen abzugeben oder seine Stellungnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln. Der Vorsitzende sollte die Behörde nach außen vertreten und über die Ausführung der Aufgaben der Behörde Bericht erstatten.

Erwägungsgrund 65

Der Exekutivdirektor der Behörde sollte vom Direktorium auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Auswahlliste ernannt werden. Um eine optimale Auswahl zu ermöglichen, sollte die Auswahlliste mindestens zwei Bewerber umfassen, die von der Kommission auf der Grundlage ihrer Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs-, Haushalts- und Führungsfähigkeiten auf hohem Niveau ausgewählt werden, die von den Bewerbern auf der Auswahlliste im Rahmen eines offenen Auswahlverfahrens nachzuweisen sind. Der Exekutivdirektor der Behörde sollte ein leitender Verwaltungsbediensteter der Behörde sein, der für die laufende Verwaltung der Behörde und für Haushaltsverwaltung, Auftragsvergabe, Einstellungen und Personalausstattung zuständig ist.

Erwägungsgrund 66

Die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Diversität sind Grundwerte der Union, die sie in allen Bereichen ihres Handelns fördert. Zwar wurden in diesen Bereichen im Laufe der Zeit Fortschritte erzielt, doch muss noch mehr getan werden, um eine ausgewogene Vertretung bei der Entscheidungsfindung zu erreichen, sei es auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene. Das wichtigste Leitungsgremium der Behörde, das Direktorium, sollte als Kollegium organisiert sein und sich aus dem Vorsitzenden der Behörde und fünf weiteren unabhängigen Mitgliedern zusammensetzen, während die laufende Geschäftsführung einem Exekutivdirektor übertragen werden sollte. Alle diese Personen sollten auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt werden, das sich in erster Linie an individuellen leistungsbezogenen Kriterien orientiert. Gleichzeitig ist beabsichtigt, dass die Ernennungen kollektiv dazu führen, dass die Behörde von einer Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; mit ausreichend Diversität in Bezug auf Fachkenntnisse und Hintergrund und einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter kollegial geleitet wird. Da die Kommission mit der Erstellung der Auswahllisten von Kandidaten für die Ämter des Vorsitzenden der Behörde, eines Mitglieds des Direktoriums und des Exekutivdirektors betraut ist, sollte sie sich von der Notwendigkeit leiten lassen, das gemeinsame Ergebnis der Ernennungen zu berücksichtigen. Insbesondere sollten die Bewerber auf der Auswahlliste die zuständigen Anstellungsbehörden in die Lage versetzen, Ernennungen vorzunehmen, die letztlich eine ausreichende Vielfalt und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter der oberen Führungsebenedie Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie Funktionsträger und Beschäftigte mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und einer ausreichend hohen Position, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können; der Behörde ermöglichen.

Erwägungsgrund 67

Zum wirksamen Schutz der Rechte betroffener Parteien, aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Verringerung der Belastung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte die Behörde natürlichen und juristischen Personen die Möglichkeit geben, gegen an sie gerichtete oder sie unmittelbar und individuell betreffende Beschlüsse, die im Rahmen der der Behörde durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zur direkten Beaufsichtigung getroffen wurden, eine Beschwerde einzulegen. Die Unabhängigkeit und Objektivität der Stellungnahmen des administrativen Beschwerdeausschusses sollte unter anderem durch seine Zusammensetzung aus fünf unabhängigen und entsprechend qualifizierten Personen sichergestellt werden.

Erwägungsgrund 68

Der Behörde müssen die nötigen personellen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihr nach dieser Verordnung zugewiesenen Ziele, Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen kann. Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Behörde sollten die Mittel je nach Aufgaben und Funktionen durch eine Kombination aus Gebühren, die bei bestimmten Verpflichteten erhoben werden, und einem Beitrag aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Um sicherzustellen, dass die Behörde ihre Aufgaben als direkte oder indirekte Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; für Verpflichtete wahrnehmen kann, sollte ein angemessener Mechanismus für die Festlegung und Erhebung von Gebühren eingeführt werden. Was die bei ausgewählten Verpflichteten und bestimmten nicht ausgewählten Verpflichteten erhobenen Gebühren anbelangt, so sollten die Methode für ihre Berechnung und das Verfahren zur Erhebung der Gebühren in einer delegierten Verordnung der Kommission festgelegt werden. Die bei bestimmten Verpflichteten erhobenen Gebühren sollten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berechnet werden, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die Verpflichteten unter die direkte Beaufsichtigung fallen und welches Risikoprofil und welchen Umsatz sie aufweisen. Die Methode sollte so kalibriert werden, dass ein niedrigeres Risikoprofil im Verhältnis zur Größe des Unternehmens zu einem geringeren Gebührenbeitrag führt. Über den Beitrag aus dem Unionshaushalt hat die Haushaltsbehörde der Union im Rahmen des Haushaltsverfahrens zu entscheiden. Zu diesem Zweck sollte die Behörde der Kommission einen Haushaltsvoranschlag vorlegen. Außerdem sollte sie nach Anhörung der Kommission eine Finanzregelung verabschieden.

Erwägungsgrund 69

Die Vorschriften für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Behörde sowie für die Vorlage der Jahresrechnung der Behörde sollten hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der EUStA und der Wirksamkeit der OLAF-Untersuchungen den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission(12)Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1). entsprechen.

Erwägungsgrund 70

Zur Verhinderung und wirksamen Bekämpfung von internem Betrug, von Korruption oder von sonstigen rechtswidrigen Handlungen innerhalb der Behörde sollte in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der EUStA und die Wirksamkeit der OLAF-Untersuchungen die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(13)ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15. beitreten, wobei Letzteres im Rahmen seiner Zuständigkeit Vor-Ort-Kontrollen durchführen können sollte.

Erwägungsgrund 71

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 7. Februar 2013 mit dem Titel „Die Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union: Ein offener, sicherer und geschützter Cyberspace“ dargelegt ist es angesichts einer zunehmend feindseliger werdenden Bedrohungslage unerlässlich, in allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ein hohes Maß an Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen sicherzustellen. Der Exekutivdirektor sollte daher für ein angemessenes IT-Risikomanagement, eine starke interne IT-Governance und eine ausreichende Mittelausstattung der IT-Sicherheit sorgen. In der Regel sollten mindestens 10 % der IT-Ausgaben der Behörde transparent der direkten IT-Sicherheit zugewiesen werden. Der Beitrag zum Cybersicherheitsdienst der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (CERT-EU) könnte auf diese Mindestausgabenanforderung angerechnet werden. Die Behörde sollte eng mit dem CERT-EU zusammenarbeiten und schwere Vorfälle innerhalb von 24 Stunden dem CERT-EU und der Kommission melden.

Erwägungsgrund 72

Die Behörde sollte bezüglich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Durchführung dieser Verordnung sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Die Behörde sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich einen entsprechenden Bericht vorlegen.

Erwägungsgrund 73

Das Personal der Behörde sollte sich aus Zeitbediensteten, Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen zusammensetzen, einschließlich der nationalen Delegierten, die der Behörde von den zentralen Meldestellen zur Verfügung gestellt werden, aber weiterhin der sie entsendenden zentralen Meldestelle unterstellt bleiben. Die Behörde sollte im Einvernehmen mit der Kommission die relevanten Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(14)ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (im Folgenden „Statut der Beamten“) erlassen.

Erwägungsgrund 74

Damit mit vertraulichen Informationen entsprechend umgegangen wird, sollten alle Mitglieder der Leitungsorgane der Behörde, das gesamte Personal der Behörde, einschließlich der abgeordneten Bediensteten und des Personals, das der Behörde zur Verfügung gestellt wird, sowie alle Personen, die auf Vertragsbasis Aufgaben für die Behörde wahrnehmen, dem Berufsgeheimnis unterliegen, einschließlich etwaiger Vertraulichkeitsbeschränkungen und -pflichten, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts ergeben und mit den spezifischen Aufgaben der Behörde in Zusammenhang stehen. Vertraulichkeits- und berufliche Geheimhaltungspflichten sollten die Behörde jedoch nicht daran hindern, mit anderen einschlägigen Behörden oder Einrichtungen auf Unionsebene oder nationaler Ebene zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen oder an sie weiterzugeben, wenn dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist und wenn solche Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und Information im Unionsrecht vorgesehen sind.

Erwägungsgrund 75

Unbeschadet der Vertraulichkeitsverpflichtungen, die nach den maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts für die Bediensteten und Vertreter der Behörde gelten, sollte die Behörde der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(15)Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). unterliegen. Im Einklang mit den im Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde in den Bereichen Aufsicht, Unterstützung zentraler Meldestellen und Koordination geltenden Beschränkungen in Bezug auf die Vertraulichkeit und berufliche Geheimhaltung sollte der in der genannten Verordnung vorgesehene öffentliche Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission nicht auf vertrauliche Informationen erstreckt werden, die von den Bediensteten der Behörde bearbeitet werden. Insbesondere sollten alle operativen Daten oder mit diesen operativen Daten zusammenhängenden Informationen der Behörde und der zentralen Meldestellen, die aufgrund der Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung und Koordinierung der zentralen Meldestellen von den Bediensteten der Behörde bearbeitet werden, als vertraulich gelten. In Bezug auf Aufsichtsaufgaben sollte der Zugang zu Informationen oder Daten der Behörde, der Finanzaufseher oder der Verpflichteten, die infolge der Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung erlangt wurden, grundsätzlich ebenfalls vertraulich behandelt werden und nicht offengelegt werden. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse sollten jedoch vertrauliche Informationen, die sich auf ein Aufsichtsverfahren beziehen, gegenüber den an dem betreffenden Aufsichtsverfahren beteiligten Verpflichteten vollständig oder teilweise offengelegt werden können.

Erwägungsgrund 76

Unbeschadet etwaiger besonderer Sprachenregelungen, die möglicherweise im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten; erlassen oder mit ausgewählten Verpflichteten vereinbart werden, sollte die Verordnung Nr. 1 des Rates(16)Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58). auf die Behörde Anwendung finden, und alle Übersetzungsdienste, die für die Arbeit der Behörde erforderlich sein könnten, sollten — mit Ausnahme von Dolmetscherdiensten — vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht werden.

Erwägungsgrund 77

Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung zum Zwecke der Prävention von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; als notwendig für die Wahrnehmung einer Aufgabe angesehen werden, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der Behörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(17)Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(18)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). übertragen wurde. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 muss die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultieren, wenn sie delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte ausarbeitet, die sich auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auswirken. Dies könnte bei den von der Behörde zu entwickelnden technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards der Fall sein. Um ein reibungsloses Verfahren für die Ausarbeitung und Annahme dieser Rechtsakte zu gewährleisten, sollte die Behörde, wenn sie der Auffassung ist, dass die Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten bereits im Stadium der Ausarbeitung dieser Rechtsakte einen Mehrwert bietet, die Kommission davon in Kenntnis setzen und ihre Genehmigung zur Durchführung der Konsultation einholen.

Erwägungsgrund 78

Die Meldung von Unregelmäßigkeiten durch Mitarbeiter von Verpflichteten oder Gruppen kann der Behörde kritische Informationen darüber liefern, inwieweit Kreditinstitute und Finanzinstitute in der gesamten Union die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; erfüllen. Ebenso können Meldungen durch Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden, Selbstverwaltungseinrichtungen, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, und zentrale Meldestellen die Behörde bei ihrer Aufgabe unterstützen, eine hochwertige Aufsicht zu gewährleisten und die Entwicklung wirksamer Ermittlungen im Finanzbereich im gesamten Binnenmarkt zu unterstützen. Diese Mitarbeiter müssen jedoch über ausreichende Zusicherungen verfügen, dass ihre Berichte mit einem hohen Maß an Vertraulichkeit behandelt werden und dass ihre personenbezogenen Daten unter keinen Umständen offengelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Behörde über Maßnahmen verfügen, um die Vertraulichkeit der Berichte über Unregelmäßigkeiten zu wahren. Bei der Festlegung ihrer internen Vorschriften für die Bearbeitung von Meldungen über mögliche Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sollte die Behörde sicherstellen, dass Meldungen von Mitarbeitern ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; vorrangig behandelt werden, und sie kann Verfahren für den Umgang mit wiederholten Meldungen, einem hohen Zustrom von Meldungen und Fällen, in denen Meldungen eingereicht werden und Verstöße betreffen, die nicht in den Aufgabenbereich der Behörde fallen, festlegen. Darüber hinaus sollten Personen, die der Behörde Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; melden, nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates(19)Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17). geschützt werden, sofern die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Erwägungsgrund 79

Die Behörde sollte Kooperationsbeziehungen zu den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich Europol, Eurojust, der EUStA und den ESA, aufbauen. Um die sektorübergreifende Aufsicht und die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsichtsbehörden und den für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zuständigen Aufsichtsbehörden zu verbessern, sollte die Behörde außerdem Kooperationsbeziehungen zu den Behörden aufbauen, die für die Beaufsichtigung von Verpflichteten im Finanzsektor zuständig sind, einschließlich der EZB in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit den dieser durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(20)Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). übertragenen Aufgaben, sowie mit den Abwicklungsbehörden im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(21)Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)., den benannten Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(22)Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). und den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates(23)Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40). herstellen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde Vereinbarungen oder Absichtserklärungen mit diesen Einrichtungen schließen können, auch in Bezug auf jeden Informationsaustausch, der für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben der Behörde und dieser Stellen erforderlich ist. Die Behörde sollte sich nach besten Kräften darum bemühen, innerhalb der durch rechtliche Beschränkungen, einschließlich der Datenschutzvorschriften, vorgegebenen Grenzen auf Anfrage Informationen mit diesen Einrichtungen auszutauschen. Darüber hinaus sollte die Behörde einen wirksamen Informationsaustausch zwischen allen Finanzaufsehern des Aufsichtssystems zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und den genannten Behörden ermöglichen; dabei sollten die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch auf strukturierte und effiziente Weise erfolgen.

Erwägungsgrund 80

Partnerschaften für den Informationsaustausch haben in einigen Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und Verpflichteten zunehmend an Bedeutung gewonnen. Angesichts des Mandats der Behörde zur Verhinderung und Aufdeckung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sollte es der Behörde möglich sein, eine Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. zu gründen, um dieses Ziel zu erreichen. Informationen, die im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. ausgetauscht werden, sollten mit dem Aufgabenbereich der Behörde in Einklang stehen. In Fällen, in denen die Behörde als direkte Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; oder zur Unterstützung von zentralen Meldestellen handelt, die in einem Mitgliedstaat einer Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. angehören, könnte es für die Behörde von Vorteil sein, sich daran unter Bedingungen zu beteiligen, die von der bzw. den zuständigen nationalen Behörden, die eine solche Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. eingerichtet haben, festgelegt wurden; ferner ist deren ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

Erwägungsgrund 81

Da für eine erfolgreiche Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; die Zusammenarbeit zwischen Aufsichts-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden von entscheidender Bedeutung ist und bestimmte Behörden und Einrichtungen der Union in diesem Bereich spezifische Aufgaben oder Aufträge haben, sollte die Behörde sicherstellen, dass sie in der Lage ist, mit diesen Behörden und Einrichtungen, insbesondere mit dem OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA, zusammenzuarbeiten. Müssen besondere Arbeitsvereinbarungen getroffen oder Absichtserklärungen zwischen der Behörde und diesen Behörden und Einrichtungen geschlossen werden, sollte die Behörde die Möglichkeit dazu haben. Die Vereinbarung sollte strategischer und technischer Art sein; sie sollte nicht den Austausch vertraulicher oder operativer Informationen beinhalten, die sich im Besitz der Behörde befinden, und sie sollte die von den anderen Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union bereits ausgeführten Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; berücksichtigen.

Erwägungsgrund 82

Da sowohl Vortaten als auch die Straftat der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; selbst häufig weltweiter Art sind und die Verpflichteten der Union auch mit und in Drittländern agieren, ist eine wirksame Zusammenarbeit mit allen zuständigen Behörden in Drittländern auf dem Gebiet der Beaufsichtigung und der Funktionsweise der zentralen Meldestellen von entscheidender Bedeutung für die Stärkung des Rahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;. Angesichts der einzigartigen Kombination aus direkten und indirekten Aufsichtsaufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit den zentralen Meldestellen sollte die Behörde in der Lage sein, eine aktive Rolle bei solchen externen Kooperationsvereinbarungen zu übernehmen. Insbesondere sollte die Behörde befugt sein, mit Behörden in Drittländern, die über Regulierungs- und Aufsichtskompetenzen sowie Zuständigkeiten im Zusammenhang mit zentralen Meldestellen verfügen, Kontakte aufzubauen und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen zu schließen. Die Rolle der Behörde könnte sich insbesondere in Fällen als nützlich erweisen, in denen die Interaktion mehrerer Behörden und zentraler Meldestellen der Union mit Drittlandsbehörden Angelegenheiten betrifft, die in den Aufgabenbereich der Behörde fallen. In solchen Fällen sollte die Behörde eine führende Rolle bei der Erleichterung dieser Interaktion spielen.

Erwägungsgrund 83

Aufgrund ihrer Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; ist die Behörde gut aufgestellt, um die Maßnahmen der Kommission in internationalen Foren, einschließlich der FATF, zu unterstützen und eine einheitliche, gemeinsame, kohärente und wirksame Vertretung der Interessen der Union in solchen Foren zu fördern. Daher sollte die Behörde die Kommission bei ihren Tätigkeiten als Mitglied der FATF unterstützen und zur Vertretung der Union und zur Wahrung ihrer Interessen in internationalen Foren beitragen. Angesichts der Bedeutung der gegenseitigen Evaluierungen, die von der FATF und dem Sachverständigenausschuss für die Bewertung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; des Europarats, MONEYVAL, durchgeführt werden, und im Falle, dass sich diese Evaluierungen auf Mitgliedstaaten beziehen, sollten sich die Bediensteten der Behörde erforderlichenfalls für die Bewertungsteams, die für die Durchführung der Evaluierungen zuständig sind, zur Verfügung stellen und mit ihnen zusammenarbeiten.

Erwägungsgrund 84

Da die Behörde über ein breites Spektrum an Befugnissen und Aufgaben im Zusammenhang mit der direkten und indirekten Beaufsichtigung aller Verpflichteten verfügen soll, ist es notwendig, dass diese Befugnisse innerhalb einer Unionseinrichtung konsolidiert bleiben und nicht zu Kompetenzkonflikten mit anderen Unionseinrichtungen führen. Daher sollte die EBA ihre Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; nicht behalten, sobald diese Verordnung uneingeschränkt anwendbar wird, und die entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sollten gestrichen werden. Die der EBA für die Erfüllung dieser Aufgaben zugewiesenen Ressourcen und Befugnisse sollten auf die Behörde übertragen werden. Da alle drei ESA mit der Behörde zusammenarbeiten sollten und an den Sitzungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung als Beobachter teilnehmen können sollten, sollte der Behörde in Bezug auf die Sitzungen des Rates der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; der ESA dieselbe Möglichkeit eingeräumt werden. In Fällen, in denen die jeweiligen Räte der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; Fragen erörtern oder beschließen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Behörde von Belang sind, sollte die Behörde als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen können. Die Artikel über die Zusammensetzung des Rates der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; in den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

Erwägungsgrund 85

Um Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, hinsichtlich detaillierter Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Strafen sowie hinsichtlich der Festlegung einer Methode zur Berechnung der Höhe der Gebühr, die bei jedem ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten, der Gebühren zu entrichten hat, erhoben wird, sowie das Verfahren für die Einziehung dieser Gebühren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(24)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Erwägungsgrund 86

Die Behörde sollte die meisten ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse bis 1. Juli 2025 übernehmen. Die direkte Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt; sollte 2028 aufgenommen werden. Dies sollte der Behörde ausreichend Zeit geben, ihren Hauptsitz in dem in dieser Verordnung festgelegten Mitgliedstaat zu errichten.

Erwägungsgrund 87

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Erwägungsgrund 88

Die EZB hat am 16. Februar 2022 eine Stellungnahme abgegeben(25)ABl. C 210 vom 25.5.2022, S. 5..

Erwägungsgrund 89

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 22. September 2021 eine Stellungnahme abgegeben(26)ABl. C 524 vom 29.12.2021, S. 10. —

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