Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205

Current language: DE

Artikel 130 Aufsichtsmaßnahmen der EBA


    1. Stellt die EBA fest, dass ein Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token einen in Anhang V aufgeführten Verstoß begangen hat, kann sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

      1. Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token aufgefordert wird, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen;

      2. Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 131 und 132;

      3. Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token aufgefordert wird, zusätzliche Informationen zu übermitteln, wenn dies für den Schutz der Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token, insbesondere der Kleinanlegerjede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;, erforderlich ist;

      4. Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token aufgefordert wird, ein öffentliches Angeboteine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um potenzielle Inhaber in die Lage zu versetzen, über den Kauf dieser Kryptowerte zu entscheiden; von Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn sie einen hinreichend begründeten Verdacht hat, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

      5. Erlass eines Beschlusses, mit dem ein öffentliches Angeboteine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um potenzielle Inhaber in die Lage zu versetzen, über den Kauf dieser Kryptowerte zu entscheiden; eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token untersagt wird, wenn sie feststellt, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, oder sie einen hinreichend begründeten Verdacht hat, dass gegen sie verstoßen werden wird;

      6. Erlass eines Beschlusses, mit dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, die den signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zum Handel zugelassen hat, aufgefordert wird, den Handel mit diesen Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn sie einen hinreichend begründeten Verdacht hat, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

      7. Erlass eines Beschlusses, mit dem der Handel mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token auf einer Handelsplattform für Kryptowerte untersagt wird, wenn sie feststellt, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

      8. Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token aufgefordert wird, seine Marketingmitteilungen zu ändern, wenn sie feststellt, dass die Marketingmitteilungen nicht mit Artikel 29 im Einklang stehen;

      9. Erlass eines Beschlusses über die Aussetzung oder das Verbot von Marketingmitteilungen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

      10. Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token aufgefordert wird, zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung des öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token beeinflussen könnten, offenzulegen;

      11. Abgabe von Warnungen, dass ein Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt;

      12. Entzug der Zulassung des Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token;

      13. Erlass eines Beschlusses über die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgandas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; eines Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token;

      14. Aufforderung des unter ihrer Aufsicht stehenden Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token, gemäß Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 3 eine Mindeststückelung im Hinblick auf diesen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token einzuführen oder die Menge der ausgegebenen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token einzuschränken.

    1. Stellt die EBA fest, dass ein Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; eines signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; einen in Anhang VI aufgeführten Verstoß begangen hat, kann sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

      1. Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; aufgefordert wird, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen;

      2. Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 131 und 132;

      3. Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; aufgefordert wird, zusätzliche Informationen zu übermitteln, wenn dies für den Schutz der Inhaber des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, insbesondere der Kleinanlegerjede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;, erforderlich ist;

      4. Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; aufgefordert wird, ein öffentliches Angeboteine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um potenzielle Inhaber in die Lage zu versetzen, über den Kauf dieser Kryptowerte zu entscheiden; von Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn sie einen hinreichend begründeten Verdacht hat, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

      5. Erlass eines Beschlusses, mit dem ein öffentliches Angeboteine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um potenzielle Inhaber in die Lage zu versetzen, über den Kauf dieser Kryptowerte zu entscheiden; signifikanter E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; untersagt wird, wenn sie feststellt, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, oder sie einen hinreichend begründeten Verdacht hat, dass gegen sie verstoßen würde;

      6. Erlass eines Beschlusses, mit dem der jeweilige Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, die die signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; zum Handel zugelassen hat, aufgefordert wird, den Handel mit diesen Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn sie einen hinreichend begründeten Verdacht hat, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

      7. Erlass eines Beschlusses, mit dem der Handel mit dem signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; auf einer Handelsplattform für Kryptowerte untersagt wird, wenn sie feststellt, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

      8. Erlass eines Beschlusses, mit dem der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; aufgefordert wird, zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; beeinflussen könnten, offenzulegen;

      9. Abgabe von Warnungen, dass der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt;

      10. Aufforderung des unter ihrer Aufsicht stehenden Emittenten des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, in Anwendung von Artikel 58 Absatz 3 eine Mindeststückelung im Hinblick auf diesen signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; einzuführen oder die Menge der ausgegebenen signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; einzuschränken.

    1. Wenn sie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die EBA Art und Schwere des Verstoßes anhand der folgenden Kriterien:

      1. Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

      2. ob Finanzkriminalität verursacht oder erleichtert wurde oder anderweitig mit dem Verstoß in Verbindung steht;

      3. ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen in den Verfahren, Strategien und Risikomanagementverfahren des Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des Emittenten signifikanter E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; aufgedeckt hat;

      4. ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

      5. Grad an Verantwortung des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder Emittenten des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;;

      6. Finanzkraft des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder Emittenten des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

      7. Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Inhaber der signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;;

      8. Höhe der durch den Verstoß von dem für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder Höhe der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

      9. Ausmaß der Zusammenarbeit des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des Emittenten des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; mit der EBA, unbeschadet der Notwendigkeit, den Einzug der von dieser Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste sicherzustellen;

      10. frühere Verstöße des für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder Emittenten des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;;

      11. Maßnahmen, die der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

    1. Bevor sie eine der in Absatz 1 Buchstaben d bis g und Buchstabe j genannten Maßnahmen ergreift, unterrichtet die EBA die ESMA und, wenn die signifikanten vermögenswertereferenzierten Token auf den Euro oder eine amtliche Währungeine amtliche Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird; eines Mitgliedstaats, die nicht der Euro ist, Bezug nehmen, die EZB bzw. die Zentralbank des betroffenen Mitgliedstaats, die die betreffende Währung ausgibt.

    1. Bevor sie eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen ergreift, unterrichtet die EBA die für den Emittenten des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; und die Zentralbank des Mitgliedstaats, auf dessen amtliche Währungeine amtliche Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird; der signifikante E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; Bezug nimmt.

    1. Die EBA teilt dem für den Verstoß verantwortlichen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder Emittenten des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; unverzüglich jede gemäß Absatz 1 oder 2 ergriffene Maßnahme mit und setzt die betroffenen zuständigen Behörden sowie die Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme in Kenntnis. Die EBA veröffentlicht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Annahme des Beschlusses auf ihrer Website, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

    1. Die in Absatz 6 genannte Veröffentlichung umfasst die folgenden Hinweise:

      1. Den Hinweis, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, beim Gerichtshof Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen;

      2. gegebenenfalls den Hinweis, dass Beschwerde eingelegt wurde, diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat;

      3. den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der EBA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auszusetzen.

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