Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205
Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 137 Aufsichtsgebühren
Die EBA stellt Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und Emittenten signifikanter E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der EBA im Zusammenhang mit Beaufsichtigungsaufgaben in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und Emittenten signifikanter E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; nach Artikeln 117 und 119 sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben nach Artikel 138, entstehen könnten.
Die Gebühr, die einem einzelnen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token in Rechnung gestellt wird, steht im Verhältnis zur Größe seines Reservevermögens und deckt alle Kosten, die der EBA durch die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung entstehen.
Die Gebühr, die einem einzelnen Emittenten eines signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; in Rechnung gestellt wird, steht im Verhältnis zum Umfang des im Tausch gegen einen Geldbetrageinen Geldbetrag im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366; ausgegebenen E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; und deckt alle Kosten, die der EBA durch die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung entstehen, einschließlich der Erstattung von Kosten, die bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben anfallen.
Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2024 einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 139 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Präzisierung der Gebührenarten, der Gebührenanlässe, der Gebührenhöhe und Zahlungsweise sowie der Methode zur Berechnung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Höchstbetrags, den die EBA einem einzelnen Rechtsträger in Rechnung stellen kann.
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