Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205
Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 28 Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers
Ein Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; eines vermögenswertreferenzierten Token veröffentlicht auf seiner Website das in Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 1 genannte, genehmigte Kryptowerte-Whitepaper und, falls vorhanden, das in Artikel 25 genannte, geänderte Kryptowerte-Whitepaper. Das genehmigte Kryptowerte-Whitepaper wird bis zum Startdatum des öffentlichen Angebots des vermögenswertereferenzierten Token bzw. zum Startdatum der Zulassung dieser Token zum Handel öffentlich zugänglich gemacht. Das genehmigte Kryptowerte-Whitepaper und, falls vorhanden, das geänderte Kryptowerte-Whitepaper bleibt auf der Website des Emittenten solange verfügbar, wie die vermögenswertereferenzierten Token vom Publikum gehalten werden.
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