Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205
Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 5 Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zum Handel
Eine Person, darf die Zulassung eines anderen Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; als eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; zum Handel in der Union nicht beantragen, sofern diese Person nicht
eine juristische Person ist,
für diesen Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6 erstellt hat,
das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 8 übermittelt hat,
das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 9 veröffentlicht hat,
die Marketingmitteilungen, sofern vorhanden, zu diesem Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; gemäß Artikel 7 erstellt hat,
die Marketingmitteilungen, sofern vorhanden, zu diesem Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; gemäß Artikel 9 veröffentlicht hat,
die Anforderungen an Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, gemäß Artikel 14 erfüllt.
Wird ein Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; auf Initiative des Betreibers der Handelsplattform zugelassen und wurde in den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fällen kein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 9 veröffentlicht, so trägt der Betreiber der jeweiligen Handelsplattform den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen Rechnung.
Abweichend von Absatz 1 können eine Person, die die Zulassung eines anderen Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; als eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; zum Handel beantragt, und der jeweilige Betreiber der Handelsplattform schriftlich vereinbaren, dass der Betreiber der Handelsplattform alle oder einen Teil der in Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Anforderungen erfüllen muss.
In der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten schriftlichen Vereinbarung wird eindeutig festgelegt, dass die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, verpflichtet ist, dem Betreiber der Handelsplattform alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser Betreiber die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis g erfüllen kann.
Absatz 1 Buchstaben b, c und d finden keine Anwendung, wenn
der Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; bereits zum Handel auf einer anderen Handelsplattform für Kryptowerte in der Union zugelassen ist und
das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6 erstellt wird, gemäß Artikel 12 aktualisiert wird, und die für die Erstellung des Whitepapers verantwortliche Person seiner Verwendung schriftlich zustimmt.
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