Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205
Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 53 Marketingmitteilungen
Marketingmitteilungen zu einem öffentlichen Angebot eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; oder zur Zulassung eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; zum Handel müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
die Marketingmitteilungen sind eindeutig als solche erkennbar,
die Informationen in den Marketingmitteilungen sind redlich, eindeutig und nicht irreführend,
die Informationen in den Marketingmitteilungen stimmen mit den Angaben im Kryptowerte-Whitepaper überein,
in den Marketingmitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurde, und es wird eindeutig die Adresse der Website des Emittenten des E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; sowie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Emittenten für die Kontaktaufnahme angegeben.
In den Marketingmitteilungen ist klar und eindeutig anzugeben, dass Inhaber eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; beim Emittenten jederzeit ein Recht auf Rücktausch zum Nennwert haben.
Marketingmitteilungen und jegliche sie betreffende Änderungen sind auf der Website des Emittenten zu veröffentlichen.
Die zuständigen Behörden verlangen keine Vorabgenehmigung von Marketingmitteilungen vor ihrer Veröffentlichung.
Marketingmitteilungen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zu übermitteln.
Vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers dürfen keine Marketingmitteilungen verbreitet werden. Diese Beschränkung hindert den Emittenten eines E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; nicht daran, Marktsondierungen durchzuführen.
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