Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205

Current language: DE

Artikel 88 Offenlegung von Insiderinformationen


    1. Emittenten, Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, geben der Öffentlichkeit Insiderinformationen im Sinne des Artikels 87, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich in einer Art und Weise bekannt, die der Öffentlichkeit einen schnellen Zugang und eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung ermöglicht. Emittenten, Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, dürfen die Offenlegung von Insiderinformationen an die Öffentlichkeit nicht mit der Vermarktung ihrer Tätigkeiten verbinden. Emittenten, Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, veröffentlichen alle Insiderinformationen, die sie veröffentlichen müssen, auf ihrer Website und halten sie mindestens fünf Jahre lang bereit.

    1. Emittenten, Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, können auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen im Sinne des Artikel 87 gegenüber der Öffentlichkeit aufschieben, sofern alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

      1. Bei einer sofortigen Offenlegung ist davon auszugehen, dass sie die berechtigten Interessen der Emittenten, Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, beeinträchtigt;

      2. der Aufschub der Offenlegung wäre nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen;

      3. die Emittenten, Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, können die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen.

    1. Haben Emittenten, Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Absatz 2 aufgeschoben, so informieren sie die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; unmittelbar nach der Offenlegung der Informationen über den Aufschub der Offenlegung und erläutern schriftlich, inwieweit die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt waren. Alternativ können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Aufzeichnung einer solchen Erläuterung nur auf Ersuchen der zuständigen Behörde übermittelt werden muss.

    1. Um für die Anwendung dieses Artikels einheitliche Bedingungen sicherzustellen, erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards der technischen Mittel für

      1. die angemessene Offenlegung von Insiderinformationen im Sinne von Absatz 1 und

      2. den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen im Sinne der Absätze 2 und 3.

    2. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.

    3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod