Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205

Current language: DE

Artikel 9 Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen


    1. Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, müssen ihre Kryptowerte-Whitepaper und ihre etwaigen Marketingmitteilungen auf ihrer öffentlich zugänglichen Website rechtzeitig und in jedem Fall vor dem Startdatum des öffentlichen Angebots dieser Kryptowerte bzw. zum Startdatum der Zulassung veröffentlichen. Die Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen Marketingmitteilungen müssen auf der Website der Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; oder der Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, so lange verfügbar bleiben, wie die Kryptowerte vom Publikum gehalten werden.

    1. Die veröffentlichten Kryptowerte-Whitepaper und die etwaigen Marketingmitteilungen müssen mit der Fassung, die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 übermittelt wurde, und mit der etwaigen gemäß Artikel 12 geänderten Fassung übereinstimmen.

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