Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205
Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 97 Förderung der Konvergenz bei der Einstufung von Kryptowerten
Bis zum 30. Dezember 2024 geben die ESA gemeinsam Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 and Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, in denen Inhalt und Form der dem Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 8 Absatz 4 beigefügten Erklärung und der Rechtsgutachten zur Einstufung vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e präzisiert werden. Die Leitlinien enthalten ein Muster für die Erklärung und das Gutachten sowie einen standardisierten Test für die Einstufung von Kryptowerten.
Die ESA fördern im Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Diskussionen zwischen den zuständigen Behörden über die Einstufung der Kryptowerte, einschließlich über die Einstufung der Kryptowerte, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind. Die ESA ermitteln auch die Ursachen möglicher Unterschiede bei den Ansätzen der zuständigen Behörden für die Einstufung dieser Kryptowerte und fördern, soweit möglich, einen gemeinsamen diesbezüglichen Ansatz.
Die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem ein Anbieter oder die Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt oder in dem ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, wenn dies nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist; können die ESMA, die EIOPA oder die EBA gegebenenfalls um eine Stellungnahme zur Einstufung von Kryptowerten ersuchen, einschließlich der Kryptowerte, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind. Ja nach Fall legt die ESMA, die EIOPA oder die EBA eine solche Stellungnahme gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens der zuständigen Behörden vor.
Die ESA erstellen auf der Grundlage der in dem in Artikel 109 genannten Register enthaltenen Informationen und der Ergebnisse ihrer in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Arbeit gemeinsam einen Jahresbericht, in dem Schwierigkeiten bei der Einstufung von Kryptowerten und Unterschiede bei den Ansätzen der zuständigen Behörden aufgezeigt werden.
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